Be- und Entladeschäden in der Betriebshaftpflicht – Auf was sollten Sie achten?

Be- und Entladeschäden

Auch Be- und Entladeschäden sind im eigentlichen Sinne Tätigkeitsschäden und als solche zunächst von der Haftung ausgeschlossen. Doch im Gegensatz zu allgemeinen Tätigkeitsschäden, welche üblicherweise gegen Mehrbeitrag mitzuversichern sind, sind Be- und Entladeschäden heute üblicherweise kostenfrei mitversichert. Versichert sind Schäden, welche an anderen Sachen entstehen, als dem Ladegut selber. Das Ladegut ist immer Teil der Transportversicherung und kann daher nicht über die Betriebshaftpflicht mitversichert werden, da es dann zu einer nicht zulässigen Doppelversicherung käme.  Wird aber zum Beispiel das zu entladende fremde Fahrzeug durch einen, in der Haftpflichtversicherung eingeschlossenen Gabelstapler beschädigt, so ist dies über die Betriebshaftpflicht versichert. Ist der Gabelstapler jedoch selber versicherungspflichtig, so muss die Haftpflicht des Gabelstaplers zahlen.  Auch hier werden von den meisten Versicherern niedrigere Deckungssummen als im eigentlichen Vertrag vereinbart.

Wie schützt die Betriebshaftpflichtversicherung? 

Be- und Entladeschäden sind in der Betriebshaftpflicht in der Regel nicht in der Versicherungsleistung eingeschlossen. Die Prüfung, ob ein Be- und Entladeschaden vorliegt kann aber zu einer sehr langwierigen Angelegenheit werden. Deswegen sind die Versicherer mehr und mehr dazu übergegangen, diese Schäden ohne Mehrkosten in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Im Einzelfall kann aber eine geringere Höhe für den Schadensersatz vereinbart werden als die eigentliche Deckungssumme ausmacht.

Versichert sind in diesem Fall meist Schäden an anderen Sachen, da Schäden an der transportierten Sache in der Regel über die Transportversicherung abgedeckt sind und da eine Doppelversicherung immer zu vermeiden ist. Mitversichert können auch Schäden an einem Container sein, sofern dieser zum Transport erforderlich ist. Wer häufig mit möglichen Be- und Entladeschäden in Berührung kommt, entscheidet sich im besten Fall für eine Betriebshaftpflichtversicherung, die die Regulierung solcher Schäden zweifelsfrei einschließt. Ein unabhängiger Versicherungsvergleich ist nötig, um eine gute und günstige Betriebshaftpflichtversicherung zu finden.

Wie findet man eine gute Betriebshaftpflichtversicherung?

Wer eine leistungsstarke und preiswerte Betriebshaftpflichtversicherung sucht, die Be- und Entladeschäden in angemessener Höhe abdeckt, muss zunächst seinen individuellen Versicherungsbedarf identifizieren. Er wird sich in der Höhe der Versicherungssumme für diese Art von Schäden manifestieren, die Versicherungssumme kann durchaus unter der Regulierung für andersartige Schäden liegen, da die Versicherer bei Be- und Entladeschäden häufig von geringeren Deckungssummen ausgehen. Wer sich unsicher ist, wie hoch sein Versicherungsbedarf tatsächlich ist, entscheidet sich vielleicht für die Beratung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler, wie uns. Er wird den individuellen Bedarf objektiv bewerten und ein Konzept zur Bedarfsdeckung erarbeiten.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen. Der Makler geht auch auf berufsspezifische Details ein und weiß, ob weitere Dinge zu beachten sind.

Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

Und das Beste: Unser Service ist für Sie kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

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Was sind Vermögensschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Vermögensschäden aus eigener Leistung – unterschätzes Risiko

Vermögensschäden sind heute ein üblicher Bestandteil von Haftpflichtversicherungen. Meistens sind die Deckungssummen deutlich niedriger als in den Sachdeckungen, doch was sind eigentlich diese Vermögensschäden?

In Abgrenzung zu sonstigen Schäden darf bei Vermögensschäden zusätzlich zum monetären Schaden kein Sach- oder Personenschaden entstehen. Werden Versicherungsmakler nach einem Beispiel gefragt kommt in 90% der Fälle die Geschichte mit dem eingeparkten Anwalt welcher aufgrund der zugestellten Einfahrt eine Frist bei Gericht verpasst…

Doch was passiert in folgendem Fall: Ihr Betrieb richtet auf dem Dach eines Kunden eine Photovoltaikanlage mit 9,8 kWp ein. Die Montage läuft einwandfrei, die Anlage geht ans Netz. Nach dem ersten Jahr stellt der Kunde bei der Abrechnung fest das etwas nicht stimmt da die eingespeiste Strommenge deutlich zu niedrig ist. Bei einer Überprüfung der Anlage wird festgestellt das drei Module nicht korrekt an den Wechselrichter angeschlossen waren. Der hierdurch entstandene Schaden für die entgangene Einspeisevergütung wird nun von Ihrem Kunde bei Ihnen geltend gemacht.

An dieser Stelle ist jetzt meistens Streit mit der Versicherung vorprogrammiert. Die Schadenmeldung wird von den Versicherern meist mit dem Hinweis abgelehnt, daß es sich um einen Schaden aus geleisteter Arbeit handelt. Daher sollten gerade Handwerksbetriebe darauf achten, das auch Vermögensschäden aus eigener Leistung mitversichert sind.

Wenn Sie auf der Suche nach einer passenden Betriebshaftpflicht sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler. Wir haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflicht und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten das Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

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Abwässer- und Allmählichkeitsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung – Sichern Sie sich richtig ab

Die Tücke liegt im Detail

Wer auf der Suche nach einer guten Betriebshaftpflichtversicherungist, stößt in der Regel auch auf die Frage nach dem Einschluss von Regulierungen bei Abwässer- und Allmählichkeitsschäden. Was die Versicherer darunter verstehen, ist genau definiert. Trotzdem ist häufig ein genauer und sorgfältiger Blick erforderlich, denn sowohl die Abwässerschäden als auch die Allmählichkeitsschäden sind nicht in jedem Fall in der Betriebshaftpflicht abgedeckt. Ein genauer Blick auf die Details ist nötig, um nicht im Zweifel mit einem kostspieligen Leistungsausschluss konfrontiert zu sein…

Abwässerschäden: Nicht zwingend versichert

Abwässer sind versicherungstechnisch definiert als eingeschränkt verwendbare und abgeleitete Wasser. Die eingeschränkte Nutzung ist meist durch eine chemische oder physikalische Veränderung verursacht. Abwässer fallen in allen privaten, gewerblichen und industriellen Haushalten an. Ein Abwasserschaden wird durch Wasser aus der Toilette, aus der Badewanne, aus der Dusche, aus der Spülmaschine oder aus der Waschmaschine verursacht. Das Wasser ist verunreinigt und kann nicht mehr verwendet werden. Abwässer können durch Bakterien, Schmutz oder andere Schadstoffe erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen.

Der Einschluss von Abwässerschäden muss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Betriebshaftpflicht festgehalten sein. Je nach Versicherer sollte das in allen Tarifen der Fall sein, allerdings bieten manche Versicherer den Einschluss von Schäden aus Abwässern nur gegen einen Aufpreis in einer höheren und teureren Tarifvariante an. Allerdings greift die Betriebshaftpflicht bei Abwässerschäden nur, wenn es sich um Abwässer aus der normalen betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens handelt. Gewerbliche und industrielle Abwässer sind auch in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen und unterliegen einer speziellen Umwelthaftpflicht.

Gerade bei gewerblichen Abwässern ist das Risiko der Umweltverschmutzung sehr groß. Um das Risiko des Einleitens von umweltrelevanten Abwässern abzusichern, sind eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie meist eine Umweltschadenversicherung erforderlich. Sie müssen die Kosten für die Sanierung von Gewässern und die Schädigung von Böden übernehmen, auch Kosten für Gutachter, Anwälte, Sachverständige und Zeugen fallen darunter. Ist ein Unternehmen durch seine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit also dem Risiko ausgesetzt, einen Abwässerschaden zu verursachen, liegt es nahe, die Betriebshaftpflicht durch einen zusätzlichen Schutz in Form der Umwelthaftpflicht und der Umweltschadenversicherung zu ergänzen.

 Allmählichkeitsschäden: Erfordern einen detaillierten Blick

Allmählichkeitsschäden sind Schäden, die im Lauf der Zeit durch Gase, Dämpfe, Temperaturen oder Niederschläge und durch Feuchtigkeit entstehen. Sie werden also nicht schnell und plötzlich, sondern langfristig und kontinuierlich verursacht. Allmählichkeitsschäden sollten in einer guten Betriebshaftpflicht versichert sein. Auch hier lohnt sich der Blick auf die Tarifdetails. Bietet ein Versicherer mehrere Tarife für seine Betriebshaftpflicht an, können Allmählichkeitsschäden in einer preiswerten Tarifvariante ausgeschlossen sein. In einer hochpreisigen Alternative sind sie dagegen mitversichert. Wer hier also ganz sicher gehen will, prüft im Zweifel die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, damit bei Bedarf keine unerwünschten Leistungsausschlüsse ans Licht kommen.

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Die Vorsorgeversicherung – Das sollten Sie wissen

Rechtzeitige Vorsorge bei neuen Risiken

Eine Vorsorgeversicherung schützt den Versicherten bei einer Erweiterung oder bei einer Erhöhung seines Haftpflichtrisikos, und sie schützt bei gänzlich neuen Risiken, die im Rahmen seines Betriebsablaufs auftreten können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein erweitertes, ein erhöhtes oder ein neues Risiko bis zur nächsten Beitragszahlung beitragsfrei mitversichert. Für bestimmte Risiken gilt ein Leistungsausschluss, sie sind niemals im Rahmen der Vorsorgeversicherung abgedeckt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, einen genauen Blick auf die Versicherungsbedingungen der Betriebshaftpflicht zu werfen…

Vorsorglicher Schutz bei veränderten Risiken

Jeder Betriebsinhaber ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seiner Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet, das bestehende Risiko in vollem Umfang anzugeben. Der Versicherer wird sich darauf aufbauend einen Überblick verschaffen, wie gravierend das Haftpflichtrisiko ist und mit welcher Versicherungsprämie sich der Versicherte an diesen potenziellen Risiken beteiligen muss. Im Lauf der Zeit können Risiken wegfallen, es können neue hinzu kommen, und ein versichertes Risiko kann erweitert oder erhöht werden.

Fällt ein Risiko weg, entfällt dafür auch der Versicherungsschutz. Das kann eine Reduzierung der Versicherungsprämie nach sich ziehen, welche der Versicherer zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls prüfen wird. Kommt ein Risiko neu hinzu, muss der Versicherungsschutz angepasst werden, die Prämie wird sich dadurch erhöhen. Bis zur nächsten Beitragszahlung ist dieses neue Risiko ohne zusätzliche Beiträge mitversichert. Auch wenn ein versichertes Risiko erweitert wird oder erhöht wird, muss diese Änderung dem Versicherer zur Kenntnis gebracht werden.

Um solche Anpassungen in einem vertretbaren administrativen Aufwand für den Versicherten und für den Versicherer zu halten, sieht jeder Versicherer eine Vorsorgeversicherung vor, die das veränderte Risiko beitragsfrei bis zur nächsten Prämienfälligkeit versichert. Während die Anmeldung eines Gewerbes ein typisches neues Risiko ist, welches zunächst über die Privathaftpflicht beitragsfrei mitversichert ist, ist die Erweiterung des Mitarbeiterstamms eine Erweiterung des Risikos. Eine Erhöhung ist dagegen eher eine qualitative Steigerung des Risikos, die beispielsweise in der Einstellung von behinderten Mitarbeitern bestehen kann. Auch der Aufbau eines neuen Tätigkeitsfeldes stellt ein typisches neues Risiko dar, welches im Rahmen der Vorsorgeversicherung geschützt ist.

Neukalkulation des Beitrags erforderlich

Jede Risikoerweiterung, jede Erhöhung oder jedes neue Risiko macht eine Neukalkulation des Beitrags erforderlich. Jeder Versicherer will das zu versichernde Risiko genauer eingrenzen können, deshalb hat der Versicherte hier eine Reihe von Fragen zu beantworten. Auf Basis der Auskunft wird der Versicherungsbeitrag neu kalkuliert, der Versicherer legt damit fest, in welcher Höhe der Versicherte an dem neuen Risiko beteiligt werden soll.

Erklärt sich der Versicherungsnehmer mit der Prämie einverstanden, kommt der Vertrag zum Abschluss. Ist der Versicherungsnehmer mit dem neuen Beitrag allerdings nicht einverstanden, entfällt der Versicherungsschutz auch rückwirkend zum Zeitpunkt des Risikoeintritts. In diesem Fall ist der separate Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich, die nur für das neue, für das erweiterte oder für das erhöhte Risiko gilt.

Vorsorge greift nicht bei jedem Risiko

Manche Risiken sind aus der Vorsorgeversicherung der Betriebshaftpflicht allerdings ausgeschlossen. Zum Beispiel Fahrzeuge. Hier greift eine gesetzliche Versicherungspflicht, die den Abschluss einer eigenständigen Kraftfahrzeugversicherung für jedes Fahrzeug zwingend erforderlich macht.

Auch Umweltrisiken sind nicht im Rahmen der Vorsorgeversicherung der Betriebshaftpflicht zu schützen. Der Betrieb von Luft- und Wasserfahrzeugen ist ebenso wie der Umgang, der Handel und die Herstellung mit explosiven Stoffen immer von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen. Damit ist die vorsorgliche Ausweitung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine wichtige Klausel, die in jeder Betriebshaftpflicht vorgesehen sein sollte. Im Zweifel empfiehlt sich der Blick in die Versicherungsbedingungen, damit rechtzeitig geklärt ist, ob ein verändertes Risiko wirklich im Rahmen der Vorsorgeversicherung abgedeckt ist oder nicht.

Vielleicht interessiert sie auch das Thema: Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln

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Was sind binäre Optionen?

Binäre Optionen werden häufig als einfache und attraktive Geldanlage beworben. Einfach sind sie, weil auch Einsteiger das Prinzip schnell verstehen und erfolgreich anwenden können, sofern sie sich an den vielversprechenden Strategien professioneller Trader orientieren. Das klingt für unerfahrene Anleger äußerst reizvoll, und schnell hat man Geld investiert, das verloren zu gehen droht. Bevor man sich also auf das glatte Handelsparkett wagt, lohnt sich ein sorgfältiger Blick auf diese neue Anlageklasse.

Vereinfacht gesagt sind binäre Optionen Wertpapiere, die lediglich zwei Werte annehmen können. Bei binären Optionen prognostiziert der Trader die Kursentwicklung eines Basiswertes. Dieser Basiswert ist eine Aktie, ein Rohstoff, eine Devise oder ein Index. Hat der Trader die Kursentwicklung zum Zeitablauf richtig prognostiziert, gewinnt er ein Vielfaches seines Einsatzes. Tritt seine Prognose nicht ein, verliert er nahezu seinen gesamten Einsatz. Eine ausführliche Erklärung zur Funktionsweise von binären Optionen findet sich hier.

Das Trading mit binären Optionen läuft meist über Online-Broker, die rund um die Uhr verfügbar sind. Der Markt der Online-Broker ist überschaubar, doch bei der Auswahl des passenden Brokers sind einige Kriterien zu beachten. Einsteiger verschaffen sich zunächst einen sorgfältigen Überblick, welche Broker im Test gut abgeschnitten haben. Auch ein Blick auf aktuelle Erfahrungsberichte ist hilfreich.

Zusammengefasst sollte ein Online-Broker der Finanzaufsicht des Landes unterliegen, in dem er seinen Firmensitz hat. Viele Broker haben ihren Stammsitz im Ausland, eine Filiale in Deutschland ist aber dringend zu empfehlen, um im Zweifel einen Ansprechpartner vor Ort zu haben. Im besten Fall unterwirft sich der Broker auch der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die ihn als seriösen Partner für das Online-Trading ausweist. Ein breites Angebot an Aktien, Rohstoffe, Devisen und Indizes ist hilfreich, eine intuitiv zu bedienende Online-Plattform ebenfalls. Gewährt der Broker dann noch attraktive Einstiegsboni, eine geringe Mindesteinzahlung und eine angemessene Absicherung des Einsatzes im Verlustfall, ist eine gute Basis für ein erfolgreiches Traden gelegt.

Binäre Optionen sind im Vergleich zu Tagesgeldkonten hoch spekulative Wertpapiere. Dafür bieten sie eine sehr attraktive Rendite, sofern man Kursentwicklungen richtig zu prognostizieren lernt.

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Die Nachhaftung und Nachhaftungsklausel in der Betriebshaftpflicht

Nachhaftungsklausel

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Deckungsbereich

Nach Abklärung der Haftungssituation sollte man die richtige Versicherungsart finden, damit der Privat- oder Firmenkunde den optimalen Versicherungsschutz erhält. Hierbei sollte man eine Differenzierung vornehmen:

a) Handelt es sich um eine Privatperson, die selbst als Eigentümer /in bzw. Mieter/in in einem Familienhaus zu Wohnungszwecken eingezogen ist, dann reicht eine Private Haftpflichtversicherung (PHV) aus. Ist dagegen eine Privatperson Vermieter/in eines Mehrfamilienhauses –ohne selbst darin zu wohnen- genügt eine PHV nicht. Für diesen Fall ist der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich. Für die andere Variante, ausgehend davon, dass der Hauseigentümer eine Einliegerwohnung in einem vermieteten Ein- bzw. Zweifamilienhaus hat und sie auch bewohnt, dann gibt es bei vielen modernen Privathaftpflichtversicherungen noch einen Versicherungsschutz über die PHV.

b) In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam mit der Räum- und Streupflicht belastet; sie haften demzufolge für Schäden, die durch die Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, als sogenannte Gesamtschuldner. Die Durchführung dieser Verpflichtung ist deshalb innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Die Heranziehung zur persönlichen Dienstleistung hingegen findet im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung keine gesetzliche Grundlage. In der Praxis sieht es dann so aus, dass ein Hausverwalter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließt, die den passenden Versicherungsschutz gewährleistet.

c) Falls einem Mieter in einem Mehrfamilienhaus per Mietvertrag eine Streu- und Räumpflicht auferlegt wird, hat er selbst einen Versicherungsschutz über seine eigene Privathaftpflichtversicherung. Eine PHV hilft im Allgemeinen nur, wenn bloß aus einer Gefälligkeit oder aus Nachbarschaftshilfe eine Räumung und Streuung stattgefunden hat. Würde hingegen ein Winterdienst gewerblich betrieben werden, auch z.B. als selbstständiger Hausmeister, dann ist unbedingt der Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) nötig, denn bekanntlich sind Gefahren eines Betriebes, eines Berufes usw. durch eine PHV nicht abgedeckt.

Deckungsbereich

d) Handelt es sich um einen Firmenkunden, der z.B. in seinem Einfamilienhaus als Steuerberater, Rechtsanwalt oder Versicherungsagent arbeitet, dann könnten Zweifel aufkommen, ob eine PHV noch ausreicht. Nach wohl herrschender Meinung würden Schäden, die sich aus der Beschaffenheit des Grundstücks oder des Hauses ergeben, über eine PHV abgedeckt sein. Um aber jeder Problematik aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich generell schon aus anderen Gründen der Abschluss eine Betriebshaftpflichtversicherung. Es läge dann in diesem speziellen Fall zwar eine Doppelversicherung vor, die zu einer Teilung des Schadenaufwandes zwischen Haftpflichtversicherern führt. Ansonsten ist  bei ausschließlicher gewerblicher Nutzung eines Gebäudes zur Absicherung immer der Abschluss eine Betriebshaftpflicht unbedingt nötig. Der bloße Abschluss einer sonst zuständigen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung würde zu einer Deckungsablehnung führen.

e) Zusätzlich wäre noch zu sagen, dass auch für den Mieter eines gewerblichen Objekts im Rahmen einer abgeschlossenen BHV Versicherungsschutz besteht, wenn er wie eine Privatperson per Mietvertrag die „Pflichten eines Hauseigentümers“ auferlegt bekommt.

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 Bildquelle: Rosel Eckstein  / pixelio.de

Was sind Mietsachschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Mietsachschäden sind ein besonderer Punkt welcher in jeder Haftpflichtversicherung, egal ob Privathaftpflicht oder Betriebshaftpflicht, in der ein oder anderen Ausprägung vorkommt. In der Regel ist die Entschädigung von Mietsachschäden an besondere Bedingungen, wie ein dauerhaftes Mietverhältnis, geknüpft. Und oftmals mit einem sogenannten Sublimit versehen. Das heißt es wird nur bis zu einer gewissen Obergrenze entschädigt auch wenn die eigentliche Versicherungssumme viel höher ist. Weshalb ist das Thema so wichtig? In jeder Haftpflichtversicherung sind zunächst Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen ausgeschlossen. Diese werden damit von der Haftpflicht behandelt wie Gegenstände im Eigentum der Geschädigten, welche wiederum z.B. über eine private Hausratversicherung, abzusichern wären.

Doch wo soll der Mieter einer Wohnung Versicherungsschutz für Schäden an der gemieteten Wohnung bekommen? Die Entschädigung einer solchen Versicherung steht schließlich dem Geschädigten, dem Vermieter, zu.

Zunächst sind die meisten Gebäude durch den Vermieter auch gegen Schäden versichert. Kann jedoch einem Mieter nachgewiesen werden, daß er die Schuld an zum Beispiel einem Brand oder einem Wasserschaden trägt, so wird dieser von der Versicherung der Vermieters in Regress genommen und muss nach BGB für den entstandenen Schaden aufkommen. Da dies ein bekanntes Problem ist, hat jede Haftpflichtversicherung mittlerweile Mietsachschäden eingeschlossen und gewährt hier Versicherungsschutz. Dieser ist aber eingeschränkt auf Immobilien und teilweise erweiter um Mietsachschäden in Hotelzimmern und deren Einrichtung. Ein gemietetes Auto kann über diese Klausel nicht mitversichert werden.

Hier hilft nur die KFZ-Versicherung. Wegen der bereits angespochenen Sublimits sollten insbesondere Firmen und Selbstständige Ihre Versicherung darauf überprüfen ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Gerade im gewerblichen Bereich trifft man in Basispacketen immer wieder auf Sublimits von 500.000€ oder 1 Mio. €.  Habe Sie ihr Büro in einem modernen Bürokomplex oder Ihren Betrieb in einem größeren Gewerbepark angesiedelt, reichen diese Summen häufg nicht aus. Daher ist hierauf ein besonderes Augenmerk zu legen wenn Sie Mieter in einer hochwertigen Immobilie sind.

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Was sind Mangelfolgeschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Mangelfolgeschäden

Mangelfolgeschäden treten, wie der Name schon vermuten lässt in Folge eines Mangels auf. Häufig sind davon Handwerker betroffen. Je nach Vertrag schulden sie dem Auftraggeber die Erfüllung. Voraussetzung hierfür ist ein Werkvertrag.
Im Unterschied zum Mangelschaden selbst, geht es bei Mangelfolgeschäden nicht um die geschuldete Leistung, sondern um Folgeschäden an anderen Gütern oder Personen.Ein Beispiel könnte der Gebrauchtwagenkauf sein. Sichert der Verkäufer einen bestimmten Zustand, zum Beispiel eine Kilometerleistung oder Unfallfreiheit so haftet der Unternehmer für die Falschaussage Verschuldensunabhängig. Das heißt, auch dann wenn er es selbst nicht besser wusste. Verunfallt der Kunde nun mit dem mangelhaften Fahrzeug und lässt sich der Unfall auf die Mängel bei Kauf zurückführen, so entstehen in Folge des Mangels weitere Schäden.

Mangelfolgeschäden können Personenschäden oder weitere Sachschäden an Transportgut sein. Der Verkäufer haftet also nicht nur für den Mangel am Fahrzeug, sondern auch für die Schäden die daraus resultieren.Wichtig ist, dass es zig verschiedene Konstellationen gibt, die im Einzelfall geprüft werden müssen.Ein anderes Beispiel könnte eine Heizungsinstallation sein. Stellen sie sich vor, ein Heizungsbauer verlegt im Estrich eines Neubaus Heizungsrohre die später Leck schlagen. Der Hauseigentümer wird den Heizungsbauer natürlich auffordern den Mangel zu beseitigen. Aber auch für die Folgeschäden aus dem Mangel hat der Heizungsbauer aufzukommen. Das wären in diesem Beispiel Kosten für den Teppichboden, Gutachterkosten, Möbel und Mietausfall.
Achten Sie darauf, dass wenn Sie ein konkretes Werk Schulden, dass Ihre Police Mangelfolgeschäden mit absichert.

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Der Vertragspartner des Betriebshaftpflichtversicherers

Der Vertragspartner der Versicherung ist der Versicherungsnehmer. Dieser hat neben der Erfüllung der Rechtpflichten (Prämien/Obliegenheiten) insbesondere die Befugnis, die Rechte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag geltend zu machen.

Versicherungsnehmer kann nicht nur jede natürliche Person sein, sondern auch z.B. mehrere natürliche Personen, Personengesamtheiten, (nicht)rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften oder juristische Personen.

Wer gehört mit zum mitversicherten Personenkreis?

Aus der Alltagsarbeit ist bekannt, dass nicht nur der Versicherungsnehmer haftpflichtmäßig abgesichert ist. Es werden auch noch andere Personen durch den haftpflichtversicherungsvertrag begünstigt. Die betriebliche Haftpflichtversicherungsregelungen sollen deshalb etwas näher betrachtet werden. Je nach Alter kann in einer BHV-Police- der „mitversicherte Personenkreis“ eingeschränkt oder erweitert gefasst ist.  Je größer der Kreis „mitversicherter Personen“ ist, desto mehr kommen dieser Personen in den Genuss der Vorteile einer Betriebshaftpflichtversicherung. Drei Policen sollen dies veranschaulichen:

1) Altpolice

Mitversichert ist neben der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers die gleichartige Haftpflicht

a)      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft

b)      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.

2) Neupolice 1

Mitversichert ist neben der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers die gleichartige Haftpflicht

a)      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,

b)      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,

c)       der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers im Umfang ihrer früheren Tätigkeiten.

3) Neupolice 2

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

a)      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und des Sicherheitsbeauftragten in dieser Eigenschaft,

b)      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß der beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

c)       der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen -ehemaligen- gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

wenn man anhand der Alt- bzw. Neupolice den Bereich b) versicherungsrechtlich vergleicht, stellt man sofort fest, dass die Neupolice den kreis mitversicherter Personen erheblich weiterzieht.

Subunternehmerrisiko

Unter allen Versicherungsgesellschaften besteht eine gemeinsame einheitliche Regelung. Diese besagt, dass ein Subunternehmer eine separate eigene BHV benötigt, falls gegen ihn unmittelbar zivilrechtlich vorgegangen wird. Er kann sich nicht auf die Begünstigung der Ziffer b) der Alt bzw. Neupolice berufen. Ein Subunternehmer ist ein fremdes selbstständiges Unternehmen; er übernimmt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit einem Generalunternehmen (Versicherungsnehmer) in eigener Verantwortung die Durchführung einer Werk- oder Dienstleistung, die der Versicherungsnehmer mit dem Besteller getroffen hat. Die Haftpflichtversicherer akzeptieren schon seit längerer Zeit die gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers für die Handlungsweise eines Subunternehmers, nicht aber die Haftpflicht des Subunternehmers selbst. Verständlich, die Versicherung kennt im Allgemeinen nicht das betriebliche Risiko des Subunternehmers.

Falls ein Betriebskunde ab und zu oder sehr häufig einen Subunternehmer für sich arbeiten lässt, dann sind folgende Aspekte wichtig:

  • Der Versicherungsnehmer sollte bei Beauftragung eines Subunternehmers besonders großen wert darauf legen, dass dieser „qualifiziert und mangelfrei“ arbeitet. Mit dieser Anforderung sollte eventuell- je nach Situation und Tragweite- ein Kontrollsystem eingeführt werden, damit die Produktqualität gewährleistet ist; denn der Versicherungsnehmer haftet uneingeschränkt ohne Exkulpationsmöglichkeit für seinen „Erfüllungsgehilfen Subunternehmer“. Der durch den Subunternehmer geschädigte Auftragnehmer wendet sich in erster Linie gegen den Versicherungsnehmer als seinen Vertragspartner. Nicht selten weiß ein Auftraggeber gar nicht, dass zur Vertragserfüllung Subunternehmer am Werk sind. Zwar besteht in vielen Schadenfällen auch eine Leistungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, aber die „schlecht ausgeführte Arbeit“ eines Subunternehmers kann sehr rasch das Ansehen eines Handwerkers ruinieren. Auch im starken Maße kann die Schadenquote der BHV beeinträchtigen. beides geht zu Lasten des Haftpflichtkunden, darauf sollte hingewiesen werden.
  • Verbot der weiteren Beauftragung von Subunternehmern. Ansonsten verliert der Versicherungsnehmer „völlig den Überblick“ und kann sein kalkuliertes Risiko nur noch schlecht einschätzen.
  • Vergabe des Subunternehmerauftrages nur unter Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung des Subunternehmers.
  • Dem Subunternehmer ist klarzumachen, dass er ohne eigene BHV in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann:
  • Gegen ihn könnten eventuell unmittelbar Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhoben werden. Er ist bekanntlich in der BHV des Gewerbekunden nicht mitabgesichert.
  • Auch wenn der geschädigte sehr häufig über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer stellt, so besteht die Möglichkeit, den Subunternehmer nach der Schadenregulierung regresspflichtig zumachen. Wenn man sich die Mühe macht, einen Subunternehmer auf diese eben geschilderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen, dann hat man vielleicht einen weiteren Bestandkunden für sich gewonnen.

Zusammengefasst gilt…

dass beim Abschluss einer BHV der Betriebsinhaber der Versicherungsnehmer ist und die Betriebsangehörigen bzw. die im Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen (nicht hingegen die Subunternehmer) zum mitversicherten Personenkreis zählen.

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Bildquelle: Konstantin Gastmann  / pixelio.de