Betriebshaftpflichtversicherung Karosseriebauer – damit eine Schweißnaht kein Desaster wird

Ein Karosseriebauer kommt um eine Betriebshaftpflicht für den Karosseriebau nicht umhin. Dieses Handwerk birgt sowohl Risiken für Sachschäden als auch für Personenschäden. Karosseriebauer schweißen. Niemand macht vorsätzlich einen Fehler, aber was passiert, wenn eine Schweißnaht nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde? Im günstigsten Fall kommt es am Fahrzeug zu einem Sachschaden. Dieser wird durch die Betriebshaftpflicht gedeckt.

Betriebshaftpflicht Karosseriebauer

Schäden an Fahrzeugen an denen nicht aktuell gearbeitet wird, beispielsweise durch rangieren, werden durch die Versicherung für Handel und Handwerk reguliert. Diese muss jedoch gesondert abgeschlossen werden. Schlimmer wäre es, wenn das Fahrzeug aufgrund des Schadens verunglückt und es darüber hinaus zu einem Personenschaden kommt.

Resultiert der Unfall eindeutig aus einem Fehler der durch das Karosseriebauunternehmen zu verantworten ist, ist der Inhaber in voller Höhe für alle Forderungen des Geschädigten in der Haftung. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst die Verantwortung trägt oder ein Mitarbeiter.

Es muss aber nicht unbedingt ein Bearbeitungsfehler sein der zu einem Personenschaden führen kann. Es reicht bereits aus das ein Kunde auf einer Öllache oder im Winter auf einer kleinen Eisplatte ausrutscht und sich verletzt. Personenschäden können ohne Weiteres dazu führen, dass ein Unternehmen ohne ausreichenden Versicherungsschutz ruiniert ist.

Obhutsschaden:

Ein weiteres Risiko, welches die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt, ist der sogenannte Obhutsschaden. Ein Kunde stellt sein Auto für eine Bagatellreparatur auf dem Firmengelände ab und es wird zusätzlich durch eine Unachtsamkeit beschädigt. In diesem Fall übernimmt die Betriebshaftpflicht ebenfalls die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind.

Für den Fall, dass sich der Betrieb auf einem angemieteten Gelände befindet, haftet der Eigentümer auch in dem Fall, wenn er oder seine Mitarbeiter die gemieteten Räumlichkeiten beschädigen. Schäden an gemieteten Sachen sind ebenfalls Bestandteil des Versicherungsschutzes. Dabei muss nicht mit einem Schweißbrenner die Hallentür versengt werden. Es reicht, dass beim verrücken eines Schreibtisches der Fußboden beschädigt wird.

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Bildquelle: © Gabi Schoenemann / PIXELIO