Betriebshaftpflicht Apotheker – das Rezept gegen Regressansprüche

Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber einer Apotheke, wie jede andere Person auch, für Schäden, die er Dritten zufügt, in der Haftung ist. Je nach Höhe des entstandenen Schadens kann dieser die geschäftliche und private Existenz des Unternehmers gefährden. Haftpflichtrisiken gelten als existenzielle Risiken. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber im § 84 Arzneimittelgesetz auch eine Versicherungspflicht für Apotheker vor. Dabei ist das Haftungsrisiko in diesem Berufsfeld jedoch wesentlich umfassender als bei einer Privatperson, da von dem Betrieb selbst Haftungsrisiken ausgehen. Vier Gesetze regeln, unter welchen Umständen ein Apothekenbesitzer für einen Schaden aufkommen muss.

  • Das BGB für grundsätzliche Haftungsfragen (§§ 823 ff. BGB)
  • Das Produkthaftungsgesetz im Falle einer Schädigung eines Dritten durch ein verkauftes Produkt
  • Die Gefährdungshaftung als pharmazeutischer Unternehmer gemäß Arzneimittelgesetz (§§ 84 bis 94 AMG)
  • Das Umwelthaftungsgesetz für Schäden, welche durch den Betrieb der Apotheke in der Umwelt verursacht werden.

Welche Risiken können auftreten?

Betriebshaftpflicht Apotheker

Als Apotheker arbeiten Sie selbstständig und beschäftigen in der Regel auch noch Arbeitnehmer. Damit unterliegen Sie dem Risiko, dass ein Kunde ihres Hauses beispielsweise auf den von einem Mitarbeiter frisch gewischten Fließen in den Geschäftsräumen ausrutscht und sich verletzt. In diesem Fall besteht ein Regressanspruch gegen ihr Unternehmen, nicht gegen Sie persönlich. Die Grundlage dafür ist zivilrechtlicher Natur gemäß BGB. Die Unterscheidung zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen ist dahin gehend wichtig, da eine Firma nicht zwangsläufig als Personengesellschaft, sondern auch als juristisches Unternehmen agieren kann.

Das Produkthaftungsgesetz nimmt nicht nur den Hersteller eines Produktes, sondern auch den Vertreiber in die Haftung. Wurde ein Medikament ausgereicht, welches nicht den Zusammensetzungen entsprach, ist zunächst Ihre Apotheke, nicht der Pharmahersteller in der Haftung. Unterlief Ihnen bei der Herstellung eines Medikamentes ein Fehler und Ihr Kunde zeigt beispielsweise allergische Reaktionen, liegt die mögliche Haftung sowohl auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes als auch auf der Basis des Arzneimittelgesetzes bei Ihrem Unternehmen. Verfügt ihre Apotheke über eine Zentralheizung, welche mit Öl betrieben wird, müssen Sie als Inhaber der Apotheke für den Schaden, der durch einen möglichen Ölaustritt im Erdreich entsteht, ebenfalls aufkommen. In allen Fällen ist es Ihr Betrieb, der als Verursacher identifiziert wird, auch wenn das Verschulden tatsächlich einen Mitarbeiter trifft.

Auf was gilt es bei der Betriebshaftpflicht für Apotheken zu achten?

Theoretisch gilt es, zwischen der Betriebshaftpflicht und der Berufshaftpflicht zu unterscheiden. Da die Grenzen jedoch teilweise fließend sind, schließt die Betriebshaftpflicht für den Apotheker, welche den gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich der Mitarbeiter abdeckt, häufig auch die spezielle individuelle Berufshaftpflicht für den Inhaber mit ein.

  • Die Auswahl der Deckungssumme sollte zeitgemäß sein und für Personen- und Sachschäden mindestens 10 Millionen Euro betragen.
  • Einschluss einer umfassenden und weitreichenden Produkthaftung
  • Einschluss von Umweltrisiken, auch wenn keine Ölheizung betrieben wird.
  • Keine Risikoausschlüsse aufgrund § 84 AMG

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