Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?

Bei dieser Sachlage wird durchaus die Rechtsmeinung vertreten, den schädigenden Versicherungsnehmern nur in ganz besonderen Ausnahmefällen haften zu lassen. Wird dann deswegen die Regulierung des Schadens abgelehnt, entsteht zwangsläufig eine Unstimmigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer. Da sich diese Schadensfälle oftmals im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis abspielen ist es besonders schwierig. In diesen Situationen bezahlen dann häufig die Versicherungsnehmer aus sozialen bzw. moralischen Gründen den Schaden notgedrungen selbst aus eigener Tasche.

Zunächst sollte erst einmal geklärt werden, was unter einer Gefälligkeit verstanden werden kann. Laut Lehrmeinung versteht man unter einer Gefälligkeit die Gewährung von Dienstleistungen und sonstigen Vorteilen, die unentgeltlich geleistet werden und auf die der Leistungsträger keinen Anspruch hat…

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Zu einer Gefälligkeit zählen: Umzugshilfe, Reparaturen, Betreuungsaufgaben usw. Das größte Problem, was bei einem Gefälligkeitsverhältnis auftritt, ist der Interessenskonflikt zwischen Schädiger und Geschädigtem. Einerseits kann man verstehen, dass jemand, der unentgeltlich im Interesse des Begünstigten eine vielleicht nicht unerhebliche Hilfeleistung erbringt, nicht mit dem Risiko von Schadensersatzforderungen belastet werden möchte. Andererseits möchte der Geschädigte nicht „leer“ ausgehen, wenn er einen beträchtlichen Schaden erlitten hat.Homepage Versicherungs Experten Netzwerk

Grundsätzlich liegen die Gefälligkeitshandlungen außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs. Sollte es keinerlei Vertragstypen geben, die die Gefälligkeit rechtlich regeln, dann besteht lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder eine „leichte Fahrlässigkeit“ liegt vor. Zurzeit ist es noch so, dass eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen im Falle einer Schädigung durch einen Gefallen in die Richtung tendieren, den Schädiger bei Vorliegen „einfacher Fahrlässigkeit“ von einer Haftung zu entbinden. Diese Entscheidung würde den Schädiger zwar von seiner Pflicht lossprechen, aber ein „zwischenmenschliches Problem“ wäre die Folge daraus. Der Schädiger fühlt sich vielleicht moralisch verpflichtet, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Deswegen wird in den meisten Fällen auf Wunsch des Schädigers eine Leistung in bestimmter Höhe festgelegt.

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