Die Basis für Haftungsansprüche ist in den meisten Fällen das Verschuldensprinzip. Es besagt, dass der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft den Schaden herbeigeführt hat.
Den Beweis hierfür hat der Geschädigte zu erbringen.
Unser Gesetz geht grundsätzlich erst einmal vom Verschuldensprinzip. Es gibt hierzu aber auch Ausnahmen. Und damit kommen wir zur Gefährdungshaftung. Hierbei haftet der Schädiger auch ohne ein Verschulden. Die Gefährdungshaftung stellt somit Haftungstechnisch eine Besonderheit dar. Es ist also völlig egal wie der Schädiger sich verhalten hat, er haftet so oder so für Schäden die aus dieser Gefährdungshaftung heraus entstehen.
Die Basis dafür ist, dass der Schädiger durch sein vorheriges rechtskonformes Verhalten eine Gefahrenerhöhung für die Allgemeinheit herbeigeführt hat. Beim Verschuldensprinzip ist es ja so, dass der Schädiger sich vorher unrechtmäßig verhalten haben muss. Wenn man aber zum Beispiel ein Pferd betreut, so erhöht man die Gefahr für andere trotz dessen, dass man sich völlig rechtmäßig verhält. Man muss also, unabhängig davon, ob man etwas falsch gemacht hat, für die Schäden die das Tier anrichtet haften.
Ein anderes Beispiel für die Gefährdungshaftung könnte die Lagerung von chemischen Stoffen sein. Auch wenn man jegliche Vorsorge zu Vermeidung getroffen hat, kann es trotzdem zu einem Schaden kommen. Unabhängig davon, ob einen Schuld trifft oder nicht, haftet man alleine aus der Tatsache heraus, dass man die Stoffe gelagert hat und somit die Gefahr für andere erhöht hat.
Das sollte alle wachrütteln die meinen, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht notwendig sei, weil Sie sich größte Mühe geben, alles richtig zu machen. Wie man sieht, reicht selbst das fehlerfreie Verhalten nicht aus, um sicher vor Schadenersatzforderungen zu sein. Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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