Wer auf der Suche nach einer guten Betriebshaftpflichtversicherungist, stößt in der Regel auch auf die Frage nach dem Einschluss von Regulierungen bei Abwässer- und Allmählichkeitsschäden. Was die Versicherer darunter verstehen, ist genau definiert. Trotzdem ist häufig ein genauer und sorgfältiger Blick erforderlich, denn sowohl die Abwässerschäden als auch die Allmählichkeitsschäden sind nicht in jedem Fall in der Betriebshaftpflicht abgedeckt. Ein genauer Blick auf die Details ist nötig, um nicht im Zweifel mit einem kostspieligen Leistungsausschluss konfrontiert zu sein…
Abwässerschäden: Nicht zwingend versichert
Abwässer sind versicherungstechnisch definiert als eingeschränkt verwendbare und abgeleitete Wasser. Die eingeschränkte Nutzung ist meist durch eine chemische oder physikalische Veränderung verursacht. Abwässer fallen in allen privaten, gewerblichen und industriellen Haushalten an. Ein Abwasserschaden wird durch Wasser aus der Toilette, aus der Badewanne, aus der Dusche, aus der Spülmaschine oder aus der Waschmaschine verursacht. Das Wasser ist verunreinigt und kann nicht mehr verwendet werden. Abwässer können durch Bakterien, Schmutz oder andere Schadstoffe erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen.
Der Einschluss von Abwässerschäden muss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Betriebshaftpflicht festgehalten sein. Je nach Versicherer sollte das in allen Tarifen der Fall sein, allerdings bieten manche Versicherer den Einschluss von Schäden aus Abwässern nur gegen einen Aufpreis in einer höheren und teureren Tarifvariante an. Allerdings greift die Betriebshaftpflicht bei Abwässerschäden nur, wenn es sich um Abwässer aus der normalen betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens handelt. Gewerbliche und industrielle Abwässer sind auch in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen und unterliegen einer speziellen Umwelthaftpflicht.
Gerade bei gewerblichen Abwässern ist das Risiko der Umweltverschmutzung sehr groß. Um das Risiko des Einleitens von umweltrelevanten Abwässern abzusichern, sind eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie meist eine Umweltschadenversicherung erforderlich. Sie müssen die Kosten für die Sanierung von Gewässern und die Schädigung von Böden übernehmen, auch Kosten für Gutachter, Anwälte, Sachverständige und Zeugen fallen darunter. Ist ein Unternehmen durch seine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit also dem Risiko ausgesetzt, einen Abwässerschaden zu verursachen, liegt es nahe, die Betriebshaftpflicht durch einen zusätzlichen Schutz in Form der Umwelthaftpflicht und der Umweltschadenversicherung zu ergänzen.
Allmählichkeitsschäden: Erfordern einen detaillierten Blick
Allmählichkeitsschäden sind Schäden, die im Lauf der Zeit durch Gase, Dämpfe, Temperaturen oder Niederschläge und durch Feuchtigkeit entstehen. Sie werden also nicht schnell und plötzlich, sondern langfristig und kontinuierlich verursacht. Allmählichkeitsschäden sollten in einer guten Betriebshaftpflicht versichert sein. Auch hier lohnt sich der Blick auf die Tarifdetails. Bietet ein Versicherer mehrere Tarife für seine Betriebshaftpflicht an, können Allmählichkeitsschäden in einer preiswerten Tarifvariante ausgeschlossen sein. In einer hochpreisigen Alternative sind sie dagegen mitversichert. Wer hier also ganz sicher gehen will, prüft im Zweifel die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, damit bei Bedarf keine unerwünschten Leistungsausschlüsse ans Licht kommen.
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Bildquelle: Rico Schönebeck / pixelio.de