Betriebshaftpflicht Hotel – das Wohlfühlpaket für den Hotelier

Betriebshaftpflicht Hotel

Ein Hotel, häufig als Ort der Erholung gedacht, birgt für den Betreiber zahlreiche Risiken. Die Betriebshaftpflichtversicherung für ein Hotel bedarf zahlreicher Einschlüsse, wichtigster Punkt ist natürlich die Absicherung bei Personenschäden. Stolpert ein Gast über ein Staubsaugerkabel und stürzt, sind auch größere Verletzungen nicht auszuschließen.Weniger dramatisch, aber dennoch ein Fall für die Betriebshaftpflicht für das Hotel ist beispielsweise ein Stein im Müsli, der den Gast einen Zahn kostet…

In beiden Fällen werden Schadensersatzforderungen fällig, die auch die Kosten für eine mögliche Heilbehandlung durch die Krankenversicherung mit einschließen.


Kern der Haftung eines Hoteliers sind die Paragrafen 701 und 702 BGB, welche die Gefährdungshaftung regelt:

§ 701 Haftung des Gastwirts

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

Erfreulicherweise wird die Höhe der Haftung allerdings im §702 auf 3.500 Euro maximiert. Diese Maximierung entfällt jedoch, wenn den Gastwirt oder einen Mitarbeiter die Schuld an dem Schaden trifft.

Die Maximierung entfällt ebenfalls, wenn die beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen zur Verwahrung entgegengenommen wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde. Die Haftung greift insbesondere, weil der Gastwirt zur Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten gesetzlich verpflichtet ist.

Werden besondere Leistungen, beispielsweise ein Schwimmbad, ein Saunabereich oder Tennisplätze zur Verfügung gestellt, müssen diese in der Risikobeschreibung explizit aufgeführt werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung für ein Hotel verlangt besondere Deckungseinschlüsse.

Sofern neben der reinen Beherbergung auch eine Restauration betrieben wird, muss dieses Risiko ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden.

Die Betriebshaftpflicht für ein Hotel ist vor dem Hintergrund der zahlreichen Risiken ein absolutes Muss für den Betrieb, da bereits ein geschädigter Gast mit einer Schadensersatzforderung den Hotelier ruinieren kann. Durch Deckungserweiterungen kann der Versicherungsschutz bestmöglich auf den tatsächlichen Bedarf abgestellt werden.

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Bildquelle: © Rainer Strumm  / PIXELIO