Aus unseren täglichen Praxis wissen wir, dass dieser Fachbegriff Kunden und auch vielen Kollegen im Außendienst Probleme bereitet. In der Tat ist es so, dass der Tätigkeitsschaden oftmals nicht klar bestimmt werden kann und in Folge dessen im Einzelfall durch einen Richter bewertet wird.
Aber was ist der Tätigkeitsschaden?
Als Tätigkeitsschäden bezeichnet man Schäden die an den Objekten entstehen die Gegenstand der Beauftragung sind. Ein Sanitärler könnte als Beispiel bei der Montage einer Toilettenschüssel das Spülbecken oder die Schüssel selbst beschädigen. Nicht wenige Kunden wenden hier ein, dass Sie dann ja gar keine Versicherung bräuchten, wenn solche Schäden nicht versichert sind.
Aber was ist der Hintergrund diesen Leistungsausschlusses? Die Versicherer haben feststellen müssen, dass durch minderwertiges Arbeiten viele Schäden entstehen. Um diese vermeidbaren Schadenfälle begrenzen zu können, hat man den Ausschluss des Tätigkeitsschaden eingeführt.
Manche erklären den Ausschluss auch damit, dass „Pfuscharbeit“ nicht versichert werden kann. Auch wenn die Bezeichnung rechtlich nicht ganz korrekt ist, so erklärt es in welche Richtung der Gedanke geht.
Warum ist es so wichtig zwischen einem Tätigkeitsschaden und einem normalen Haftpflichtschaden zu unterscheiden?
Viele Versicherer schließen die Leistung bei Tätigkeitsschäden aus oder begrenzen die Leistung auf eine bestimmte Summe bei diesen Schäden.
Wo ist die Abgrenzung zwischen einem normalen Haftpflichtschaden und einem Tätigkeitsschaden? Die Grenzen sind oftmals fließend und eine klare Unterscheidung muss im Einzelfall getroffen werden. Um das zu verdeutlichen mache ich mal ein Beispiel eines Malers. Beim Streichen der Wände bespritz er einen antiken Schrank mit Farbe. Auch wenn der Schrank selbst nicht Gegenstand des Gewerkes ist, so spricht man hier von einem Tätigkeitsschaden. Die Definition des Tätigkeitsschadens schliesst nämlich neben der Sache die bearbeitet wird, auch Gegenstände ein, die in räumlicher und unmittelbarer Beziehung zur Bearbeitungssache stehen. In diesem Fall der Schrank zur bearbeiten Sache, nämlich der Wand. Schon alleine das Wort „unmittelbar“ lässt Spielraum für unterschiedliche Auslegung. Es kann also in der Praxis vorkommen, dass ihr Versicherer einen Schaden mit Hinweis auf Tätigkeitsschäden ablehnt, aber Ihr Anwalt den Vorgang nicht als Tätigkeitschaden sieht.
Die einzige Lösung um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen ist, Tätigkeitsschäden mitzuversichern. Das ist nicht für alle Berufsgruppen, aber für die meisten, möglich. Nur wenn es mitversichert ist, können Sie sicher sein, dass in jedem Fall geleistet wird.
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