Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei der Betriebshaftpflichtversicherung

Obliegenheiten

Unter Obliegenheiten versteht man Verhaltensvorschriften mit einem Zwang zur Einhaltung. Obliegenheiten legen ein Tun oder ein Unterlassen des Versicherungsnehmers fest. Der Zeitpunkt ist zu differenzieren nach Obliegenheiten vor dem Vertragsbeginn, während der Vertragslaufzeit und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls. Jede Einschränkung der Obliegenheiten kann zu einer Reduzierung der Leistung des Versicherers führen, im schlimmsten Fall wird der Versicherer sogar vollständig von seiner Leistungspflicht befreit.

Obliegenheiten vor dem Vertragsabschluss

Zu den wichtigsten Obliegenheiten vor dem Vertragsabschluss gehört die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie besagt, dass der Versicherungsnehmer bei der Beantragung des Versicherungsschutzes alle Angaben zu machen hat, die dem Versicherer eine solide Einschätzung des zu versichernden Risikos erlauben. Im Antragsformular für die Betriebshaftpflicht führt der Versicherer dazu eine Reihe von Fragen auf. Sie erlauben ihm, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung eine umfassende Einschätzung des Versicherungsrisikos vorzunehmen. Dabei hat der Antragsteller alle Fragen zu beantworten, die für diese Einschätzung maßgeblich sein könnten. Insbesondere kann der Versicherer an Vorschäden interessiert sein, die ein anderer Versicherer regulieren musste. Anhand solcher Vorschäden wird er einschätzen, wie umfangreich das Risiko ist, dass der Versicherungsfall eintritt. Die vorvertragliche Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf mitversicherte Mitarbeiter, sie haben alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit vor dem Vertragsabschluss, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Bei einem Rücktritt vom Vertrag ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls

Auch wenn der Versicherungsfall eintritt, gelten für den Versicherten eine Reihe von Obliegenheiten. So hat der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls sofort anzuzeigen. Zur Schadensabwehr oder Minderung hat der Versicherte allen Weisungen des Versicherers zu folgen, auch die Klarstellung der genauen Umstände gehört zu seinen Pflichten. Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun oder zu unterlassen, was den eingetretenen Schaden erhöhen könnte. Außerdem hat er den Versicherer umfassend zum Schadenshergang und zur Beseitigung zu informieren.

Resultiert aus dem Versicherungsfall ein Gerichtsverfahren, hat der Versicherte die Führung des Prozesses dem Versicherer zu überlassen. Dazu ist dem beauftragten Anwalt die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Der Versicherer ist darüber hinaus berechtigt, alle Willenserklärungen im Namen des Versicherers abzugeben, die zur außergerichtlichen oder zur gerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreits dienen. Der Versicherte ist verpflichtet, diese Zusagen und Vereinbarungen gegen sich gelten zu lassen.

Alle Obliegenheiten des Versicherten gelten auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls für mitversicherte Personen. Hat der Versicherte seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer von der Leistung befreit sein. Geschieht die Vertragsverletzung grob fahrlässig, hat der Versicherer das Recht, seine Leistungen entsprechend zu kürzen. Ein Teil der Leistung ist dann von dem Versicherten aus eigener Tasche zu zahlen.

Die Bedeutung von Pflichtverletzungen

Tatsächlich kommt einer Verletzung der Obliegenheiten unabhängig vom Zeitpunkt eine erhebliche Bedeutung zu. Letztlich hat der Versicherer das Recht, seine Leistung zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern. Eine Leistungskürzung führt dazu, dass der Versicherte einen Teil des Schadens aus eigener Tasche zu zahlen hat. In Abhängigkeit von der Höhe des Schadens kann ein Betrieb dadurch schnell in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Verweigert der Versicherer die Leistung vollständig, potenziert sich diese Gefahr für einen Betrieb noch einmal erheblich. Deshalb kommt einer sorgfältigen Beachtung der Obliegenheiten eine große Bedeutung zu.

Doch auch der vordergründig einfache Rücktritt vom Vertrag führt für den Versicherten zu massiven Problemen. In diesem Fall muss er schnellstens eine neue Versicherung finden. Beim Abschluss des Vertrags ist er meist verpflichtet, eine Vorversicherung anzugeben. Der neue Versicherer will dann auch wissen, wer den alten Vertrag gekündigt hat. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflichten muss der Versicherte nun darauf hinweisen, dass der Vorvertrag durch den Versicherer gekündigt wurde. Das allerdings wird den Abschluss eines Neuvertrags erheblich erschweren.

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Bildquelle: S. Hofschlaeger  / pixelio.de