Der Vertragspartner des Betriebshaftpflichtversicherers

Der Vertragspartner der Versicherung ist der Versicherungsnehmer. Dieser hat neben der Erfüllung der Rechtpflichten (Prämien/Obliegenheiten) insbesondere die Befugnis, die Rechte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag geltend zu machen.

Versicherungsnehmer kann nicht nur jede natürliche Person sein, sondern auch z.B. mehrere natürliche Personen, Personengesamtheiten, (nicht)rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften oder juristische Personen.

Wer gehört mit zum mitversicherten Personenkreis?

Aus der Alltagsarbeit ist bekannt, dass nicht nur der Versicherungsnehmer haftpflichtmäßig abgesichert ist. Es werden auch noch andere Personen durch den haftpflichtversicherungsvertrag begünstigt. Die betriebliche Haftpflichtversicherungsregelungen sollen deshalb etwas näher betrachtet werden. Je nach Alter kann in einer BHV-Police- der „mitversicherte Personenkreis“ eingeschränkt oder erweitert gefasst ist.  Je größer der Kreis „mitversicherter Personen“ ist, desto mehr kommen dieser Personen in den Genuss der Vorteile einer Betriebshaftpflichtversicherung. Drei Policen sollen dies veranschaulichen:

1) Altpolice

Mitversichert ist neben der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers die gleichartige Haftpflicht

a)      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft

b)      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.

2) Neupolice 1

Mitversichert ist neben der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers die gleichartige Haftpflicht

a)      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,

b)      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen,

c)       der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers im Umfang ihrer früheren Tätigkeiten.

3) Neupolice 2

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

a)      der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und des Sicherheitsbeauftragten in dieser Eigenschaft,

b)      sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß der beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

c)       der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen -ehemaligen- gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

wenn man anhand der Alt- bzw. Neupolice den Bereich b) versicherungsrechtlich vergleicht, stellt man sofort fest, dass die Neupolice den kreis mitversicherter Personen erheblich weiterzieht.

Subunternehmerrisiko

Unter allen Versicherungsgesellschaften besteht eine gemeinsame einheitliche Regelung. Diese besagt, dass ein Subunternehmer eine separate eigene BHV benötigt, falls gegen ihn unmittelbar zivilrechtlich vorgegangen wird. Er kann sich nicht auf die Begünstigung der Ziffer b) der Alt bzw. Neupolice berufen. Ein Subunternehmer ist ein fremdes selbstständiges Unternehmen; er übernimmt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit einem Generalunternehmen (Versicherungsnehmer) in eigener Verantwortung die Durchführung einer Werk- oder Dienstleistung, die der Versicherungsnehmer mit dem Besteller getroffen hat. Die Haftpflichtversicherer akzeptieren schon seit längerer Zeit die gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers für die Handlungsweise eines Subunternehmers, nicht aber die Haftpflicht des Subunternehmers selbst. Verständlich, die Versicherung kennt im Allgemeinen nicht das betriebliche Risiko des Subunternehmers.

Falls ein Betriebskunde ab und zu oder sehr häufig einen Subunternehmer für sich arbeiten lässt, dann sind folgende Aspekte wichtig:

  • Der Versicherungsnehmer sollte bei Beauftragung eines Subunternehmers besonders großen wert darauf legen, dass dieser „qualifiziert und mangelfrei“ arbeitet. Mit dieser Anforderung sollte eventuell- je nach Situation und Tragweite- ein Kontrollsystem eingeführt werden, damit die Produktqualität gewährleistet ist; denn der Versicherungsnehmer haftet uneingeschränkt ohne Exkulpationsmöglichkeit für seinen „Erfüllungsgehilfen Subunternehmer“. Der durch den Subunternehmer geschädigte Auftragnehmer wendet sich in erster Linie gegen den Versicherungsnehmer als seinen Vertragspartner. Nicht selten weiß ein Auftraggeber gar nicht, dass zur Vertragserfüllung Subunternehmer am Werk sind. Zwar besteht in vielen Schadenfällen auch eine Leistungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, aber die „schlecht ausgeführte Arbeit“ eines Subunternehmers kann sehr rasch das Ansehen eines Handwerkers ruinieren. Auch im starken Maße kann die Schadenquote der BHV beeinträchtigen. beides geht zu Lasten des Haftpflichtkunden, darauf sollte hingewiesen werden.
  • Verbot der weiteren Beauftragung von Subunternehmern. Ansonsten verliert der Versicherungsnehmer „völlig den Überblick“ und kann sein kalkuliertes Risiko nur noch schlecht einschätzen.
  • Vergabe des Subunternehmerauftrages nur unter Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung des Subunternehmers.
  • Dem Subunternehmer ist klarzumachen, dass er ohne eigene BHV in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann:
  • Gegen ihn könnten eventuell unmittelbar Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhoben werden. Er ist bekanntlich in der BHV des Gewerbekunden nicht mitabgesichert.
  • Auch wenn der geschädigte sehr häufig über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer stellt, so besteht die Möglichkeit, den Subunternehmer nach der Schadenregulierung regresspflichtig zumachen. Wenn man sich die Mühe macht, einen Subunternehmer auf diese eben geschilderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen, dann hat man vielleicht einen weiteren Bestandkunden für sich gewonnen.

Zusammengefasst gilt…

dass beim Abschluss einer BHV der Betriebsinhaber der Versicherungsnehmer ist und die Betriebsangehörigen bzw. die im Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen (nicht hingegen die Subunternehmer) zum mitversicherten Personenkreis zählen.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Betriebshaftpflichtversicherung sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten das Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Bildquelle: Konstantin Gastmann  / pixelio.de