Bei einer Pension handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb, aus der Definition geht ein wesentliches Haftungsmerkmal für den Inhaber der Pension hervor, der den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung absolut notwendig macht. Dieses Haftungsrisiko ist in § 701 BGB geregelt: Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
Zwar ist die Haftung nach § 702 BGB maximiert. Die Maximierung entfällt aber, wenn sich der Betreiber geweigert hat, die eingebrachten persönlichen Sachen sicher zu verwahren. Auch wenn ein Mitarbeiter die Weigerung ausgesprochen hat, gilt es doch als Verschulden des Inhabers. Diese Form von Vermögensschäden fallen im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflicht unter den Versicherungsschutz.
Natürlich gelten für eine Pension noch weitere Gründe, die den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung notwendig machen. Die Putzfrau zieht den Staubsauger über den Flur, ein Gast stolpert darüber und verletzt sich. Schadensersatzforderungen werden die Folge sein. Wurde eine medizinische Heilbehandlung notwendig, wird sich die Krankenversicherung ebenfalls an den Betreiber der Pension zwecks Schadensersatz wenden. Handelt es sich nicht um einen reinen Beherbergungsbetrieb, sondern es wird auch eine Restauration angeboten? Dann muss dies im Versicherungsantrag ausdrücklich vermerkt sein. Gleiches gilt für die Betriebshaftpflichtversicherung, wenn beispielsweise noch ein Schwimmbad angeschlossen ist, oder Fahrräder verliehen werden.
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