Was sind Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Bearbeitungsschäden, oft auch Tätigkeitsschäden  genannt, sind Schäden an fremden Sachen, welche durch die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an eben diesen Sachen entstehen.

In der Betriebshaftpflichtversicherung sind diese Schäden meist nur mit einer geringeren Summe oder mit teils hohen Selbstbehalten  versichert.  Dies kommt daher, daß Bearbeitungsschäden zumindest teilweise, durch die Ausführung der ureigenen betrieblichen Tätigkeit verursacht oder bedingt werden. Die beschädigte Sache wurde dem Betrieb zur Bearbeitung oder Weiterverarbeitung überlassen. Daher fällt der Tätigkeitsschaden bis zu einem gewissen Maße in das eigene betriebliche Risiko des Unternehmers, und die Versicherer wollen sich hieran nur ungerne Beteiligen.

Daher einige Beispiele zum Verständnis:

1: Ein Bodenleger soll einen historischen Teppich in einem Hotel neu verkleben. Aufgrund falscher Auswahl des Klebers wird der Teppich stark beschädigt und es entstehen erhebliche Mehrkosten da das Hotel in der Zwischenzeit nicht benutzt werden kann. Der Schaden an Teppich und Nutzungsausfall ist ein Bearbeitungsschaden und wird nur bezahlt wenn diese in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert sind.

2: Ein Verputzer ist unachtsam und Putzspritzer verätzen eine Glasscheibe am zu verputzenden Neubau. Obwohl die Glasflächen mit Folie geschützt waren muss das Fenster ausgetauscht werden.  Dies ist kein Tätigkeitsschaden. Er wird als normaler Sachschaden reguliert da die Bearbeitung des Fensters nicht im Aufgabenbereich des Verputzers liegt. Anders sieht es aus wenn das Unternehmen ein bestehendes Gebäude verputzt und auch die Aufgabe übernimmt die Fenster, Türen und sonstigen Bestandteile des Objekts ausreichend zu schützen

3: Ein Metallbearbeitungsbetrieb soll Bohrungen in ein Werkstück machen. Durch einen Softwarefehler im CAD Gerät werden die Bohrungen an der falschen Stelle gesetzt und das Werkstück wird unbrauchbar. Auch hier handelt es sich um einen Tätigkeitsschaden

Insbesondere Handwerksbetriebe sollten bei Ihrer Haftpflichtversicherung darauf achten, das Tätigkeitsschäden mitversichert sind und die Summe ausreichend hoch vereinbart wird.

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