Deckungsbereich

Nach Abklärung der Haftungssituation sollte man die richtige Versicherungsart finden, damit der Privat- oder Firmenkunde den optimalen Versicherungsschutz erhält. Hierbei sollte man eine Differenzierung vornehmen:

a) Handelt es sich um eine Privatperson, die selbst als Eigentümer /in bzw. Mieter/in in einem Familienhaus zu Wohnungszwecken eingezogen ist, dann reicht eine Private Haftpflichtversicherung (PHV) aus. Ist dagegen eine Privatperson Vermieter/in eines Mehrfamilienhauses –ohne selbst darin zu wohnen- genügt eine PHV nicht. Für diesen Fall ist der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich. Für die andere Variante, ausgehend davon, dass der Hauseigentümer eine Einliegerwohnung in einem vermieteten Ein- bzw. Zweifamilienhaus hat und sie auch bewohnt, dann gibt es bei vielen modernen Privathaftpflichtversicherungen noch einen Versicherungsschutz über die PHV.

b) In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam mit der Räum- und Streupflicht belastet; sie haften demzufolge für Schäden, die durch die Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, als sogenannte Gesamtschuldner. Die Durchführung dieser Verpflichtung ist deshalb innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Die Heranziehung zur persönlichen Dienstleistung hingegen findet im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung keine gesetzliche Grundlage. In der Praxis sieht es dann so aus, dass ein Hausverwalter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließt, die den passenden Versicherungsschutz gewährleistet.

c) Falls einem Mieter in einem Mehrfamilienhaus per Mietvertrag eine Streu- und Räumpflicht auferlegt wird, hat er selbst einen Versicherungsschutz über seine eigene Privathaftpflichtversicherung. Eine PHV hilft im Allgemeinen nur, wenn bloß aus einer Gefälligkeit oder aus Nachbarschaftshilfe eine Räumung und Streuung stattgefunden hat. Würde hingegen ein Winterdienst gewerblich betrieben werden, auch z.B. als selbstständiger Hausmeister, dann ist unbedingt der Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) nötig, denn bekanntlich sind Gefahren eines Betriebes, eines Berufes usw. durch eine PHV nicht abgedeckt.

Deckungsbereich

d) Handelt es sich um einen Firmenkunden, der z.B. in seinem Einfamilienhaus als Steuerberater, Rechtsanwalt oder Versicherungsagent arbeitet, dann könnten Zweifel aufkommen, ob eine PHV noch ausreicht. Nach wohl herrschender Meinung würden Schäden, die sich aus der Beschaffenheit des Grundstücks oder des Hauses ergeben, über eine PHV abgedeckt sein. Um aber jeder Problematik aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich generell schon aus anderen Gründen der Abschluss eine Betriebshaftpflichtversicherung. Es läge dann in diesem speziellen Fall zwar eine Doppelversicherung vor, die zu einer Teilung des Schadenaufwandes zwischen Haftpflichtversicherern führt. Ansonsten ist  bei ausschließlicher gewerblicher Nutzung eines Gebäudes zur Absicherung immer der Abschluss eine Betriebshaftpflicht unbedingt nötig. Der bloße Abschluss einer sonst zuständigen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung würde zu einer Deckungsablehnung führen.

e) Zusätzlich wäre noch zu sagen, dass auch für den Mieter eines gewerblichen Objekts im Rahmen einer abgeschlossenen BHV Versicherungsschutz besteht, wenn er wie eine Privatperson per Mietvertrag die „Pflichten eines Hauseigentümers“ auferlegt bekommt.

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 Bildquelle: Rosel Eckstein  / pixelio.de