Für den Betreiber eines Küchenstudios ist der Abschluss einer Betriebshaftpflicht für das Küchenstudio eigentlich zwingend. Dies ist ganz besonders der Fall, wenn die Küchen bei den Kunden vor Ort aufgebaut werden. Schnell kann es in der Wohnung des Käufers bei den Aufbauarbeiten dazu kommen, dass etwas beschädigt wird. Der Einschluss von Arbeiten auf fremden Grundstücken in der Betriebshaftpflicht schließt in diesem Fall eine Kostenübernahme ein. Werden die aufzubauenden Teile der Küche im Treppenhaus gelagert und ein Passant verletzt sich daran, liegt ebenfalls ein Haftpflichtschaden vor.
Die Betriebshaftpflicht des Küchenstudios greift aber auch bei anderen Schäden. Wird beispielsweise ein Wasserrohr nicht richtig angeschlossen und es kommt mittelfristig zu einem Wasserschaden im Mauerwerk, greift hier ebenfalls der Versicherungsschutz im Rahmen der Haftung für Allmählichkeitsschäden.
Küchenstudios beschäftigen für den Aufbau häufig Subunternehmer. Im Rahmen der Deckungserweiterung für Subunternehmer sind Schäden, welche diese herbeiführen, ebenfalls abgedeckt. Grundsätzlich übernimmt die Betriebshaftpflicht für das Küchenstudio die Kosten für alle Schäden, welche vom Besitzer und seinen Mitarbeitern verursacht werden.
Die Police sollte auch den Passus der Mangelbeseitigungsschäden einschließen. Diese liegen vor, wenn beispielsweise ein Hochschrank mit dem falschen Dübel aufgehängt wurde, einige Zeit später herunter bricht, und dabei das Ceranfeld und die Fußbodenfliesen beschädigt werden.
Es kann auch passieren, dass trotz aller Sorgfalt ein fest verbautes Teil der Küche nicht funktioniert. Muss im Rahmen der Mangelbeseitigung etwas in der Küche beschädigt werden, werden die Kosten für diese Begleitschäden im Rahmen der Nachbesserungsbegleitschäden ebenfalls von der Versicherung übernommen.
Natürlich leistet die Betriebshaftpflichtversicherung auch, wenn sich ein Kunde in den Verkaufsräumen verletzt. Dies kann durch ein unsachgemäß aufgestelltes Küchenteil passieren, welches umstürzt und den Kunden verletzt. Wird dabei auch der Fußboden der angemieteten Räumlichkeiten beschädigt, greift der Einschluss für die Beschädigung von Mietsachen.
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