Betriebshaftpflicht Kino – damit ein Malheur kein Horrorfilm wird

Betriebshaftpflichtversicherung Kino

Das erste Schriftstück, das ein Kinobetreiber nach dem Pachtvertrag unterschreiben sollte, ist die Betriebshaftpflichtversicherung für das Kino. Dafür gibt es gute Gründe. Der wichtigste ist der Versicherungsschutz bei Personenschäden. Entsteht beispielsweise aufgrund von Rauchentwicklung eine Panik im Zuschauersaal und die Fluchtwege sind fahrlässig verstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Menschen verletzt werden. Kommt es zu Schadensersatzklagen, greift in diesem Fall die Betriebshaftpflichtversicherung für das Kino, um die Forderungen zu erfüllen.

Erweiterter Versicherungsschutz ist auch notwendig, wenn das Kino einen Kiosk betreibt. Zum einen bergen die elektrischen Geräte ein Risiko durch Kurzschluss oder Ähnliches, zum anderen ist der Betreiber in der Haftung, wenn durch Besucher durch zubereitete Speisen erkranken. Das Produkthaftungsgesetz nimmt ihn hier in die Pflicht. Der Pächter oder Eigentümer des Kinos ist auch in der Haftung, wenn seine Mitarbeiter einen Schaden verursachen. Ist das Kino angemietet, sind Beschädigungen am Gebäude nicht auszuschließen. Der Einschluss des Versicherungsschutzes für Mietsachschäden reguliert in diesem Fall Ansprüche des Vermieters

Gerade Personenschäden bedürfen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Trotz aller Umsicht kann es passieren, dass ein Besucher auf einem nassen Fleck im Foyer ausrutscht und sich beim Stürzen verletzt. Je nach Schwere der Verletzung können in diesem Fall enorm hohe Kosten auf den Kinobetreiber zukommen, die seine wirtschaftliche Existenz bedrohen können. Die Deckungssumme für Personenschäden sollte so hoch wie möglich angesetzt sein, um auch bei Schadensersatzansprüchen mehrerer Personen einen ausreichenden Versicherungsschutz zu haben. Die Betriebshaftpflichtversicherung greift allerdings auch, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Ansprüche Dritter abzuweisen. Grundsätzlich wird immer zuerst geprüft, ob überhaupt ein Verschulden des versicherten Unternehmens vorliegt oder nicht.

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Bildquelle: © Rainer Sturm / PIXELIO