Was sind Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Bearbeitungsschäden, oft auch Tätigkeitsschäden  genannt, sind Schäden an fremden Sachen, welche durch die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an eben diesen Sachen entstehen.

In der Betriebshaftpflichtversicherung sind diese Schäden meist nur mit einer geringeren Summe oder mit teils hohen Selbstbehalten  versichert.  Dies kommt daher, daß Bearbeitungsschäden zumindest teilweise, durch die Ausführung der ureigenen betrieblichen Tätigkeit verursacht oder bedingt werden. Die beschädigte Sache wurde dem Betrieb zur Bearbeitung oder Weiterverarbeitung überlassen. Daher fällt der Tätigkeitsschaden bis zu einem gewissen Maße in das eigene betriebliche Risiko des Unternehmers, und die Versicherer wollen sich hieran nur ungerne Beteiligen.

Daher einige Beispiele zum Verständnis:

1: Ein Bodenleger soll einen historischen Teppich in einem Hotel neu verkleben. Aufgrund falscher Auswahl des Klebers wird der Teppich stark beschädigt und es entstehen erhebliche Mehrkosten da das Hotel in der Zwischenzeit nicht benutzt werden kann. Der Schaden an Teppich und Nutzungsausfall ist ein Bearbeitungsschaden und wird nur bezahlt wenn diese in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert sind.

2: Ein Verputzer ist unachtsam und Putzspritzer verätzen eine Glasscheibe am zu verputzenden Neubau. Obwohl die Glasflächen mit Folie geschützt waren muss das Fenster ausgetauscht werden.  Dies ist kein Tätigkeitsschaden. Er wird als normaler Sachschaden reguliert da die Bearbeitung des Fensters nicht im Aufgabenbereich des Verputzers liegt. Anders sieht es aus wenn das Unternehmen ein bestehendes Gebäude verputzt und auch die Aufgabe übernimmt die Fenster, Türen und sonstigen Bestandteile des Objekts ausreichend zu schützen

3: Ein Metallbearbeitungsbetrieb soll Bohrungen in ein Werkstück machen. Durch einen Softwarefehler im CAD Gerät werden die Bohrungen an der falschen Stelle gesetzt und das Werkstück wird unbrauchbar. Auch hier handelt es sich um einen Tätigkeitsschaden

Insbesondere Handwerksbetriebe sollten bei Ihrer Haftpflichtversicherung darauf achten, das Tätigkeitsschäden mitversichert sind und die Summe ausreichend hoch vereinbart wird.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen. Der Makler geht auch auf berufsspezifische Details ein und weiß, ob weitere Dinge zu beachten sind.

Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

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Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung – Darauf sollten Sie achten

Was sind Bearbeitungsschäden?

Bearbeitungsschäden

Ein Bearbeitungsschaden ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert als ein Schaden an einem fremden Gegenstand, der durch die gewollte betriebliche Bearbeitung dieser Sache durch den Versicherungsnehmer entstanden ist. Unerheblich ist, ob der Inhaber des Betriebs oder einer seiner Mitarbeiter diesen Schaden verursacht hat. Bearbeitungsschäden können an einem beweglichen Gegenstand oder an einem unbeweglichen Gegenstand entstehen. Arbeitet ein Handwerker an einem Gebäude und verursacht er dabei eine Beschädigung von Gebäudeteilen, fällt dieser Schaden ebenso unter den Bearbeitungsschaden wie die Beschädigung eines Tisches oder eines Schranks, wenn dieser bearbeitet wird…

Die Bearbeitung kann ebenfalls aus einer Reparatur, aus einem Transport oder aus einer Überprüfung bestehen. Bearbeitungsschäden werden auch als Tätigkeitsschäden bezeichnet.

Wie schützt die Betriebshaftpflichtversicherung?

In der Regel sind Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Wenn ein Betrieb großen Wert auf die Mitversicherung von Tätigkeitsschäden legt, ist ein sorgfältiger Blick in die Versicherungsbedingungen angeraten. Dort muss die Mitversicherung von Bearbeitungsschäden explizit erwähnt sein, damit der Versicherungsnehmer einen Schaden bei seinem Versicherer geltend machen kann. Sieht der Versicherungsschutz aber einen Einschluss von Bearbeitungsschäden vor, sind in der Regel auch Folgeschäden aus diesem Bearbeitungsschaden mitversichert.

Der Versicherer kann bei dem Einschluss von Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung eine besondere Sorgfaltspflicht geltend machen. Sie gilt insbesondere bei Bearbeitungsschäden an Erd-, Frei- und Oberleitungen.

So ist ein versicherter Tiefbauunternehmer verpflichtet, sich schon vor dem Beginn von Baggerarbeiten nach dem Verlauf von Kabeln und Leitungen zu erkundigen, die unter der Erdoberfläche liegen könnten und die durch Arbeiten im Erdreich beschädigt werden könnten. Weist er die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, kann der Versicherer einen Leistungsausschluss geltend machen. Wie Wahl der passenden Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Einschluss von Bearbeitungsschäden kann sich also durchaus zu einer Herausforderung entwickeln. Bei der Entscheidung für oder gegen eine Betriebshaftpflichtversicherung ist deshalb größte Sorgfalt erforderlich.

Weitere Infos zu Berbeitungsschäden finden Sie hier

Wie findet man eine gute Betriebshaftpflichtversicherung?

Da Bearbeitungsschäden in der normalen Betriebshaftpflichtversicherung nicht eingeschlossen sind, trifft den Versicherungsnehmer ein besonderes Risiko, solche Schäden aus eigener Tasche zu übernehmen. Wer dieses Risiko für seinen Betrieb ausschließen will, entscheidet sich für eine Versicherung, die Bearbeitungsschäden einschließt. In der Regel bieten die Versicherer für eine Betriebshaftpflichtversicherung unterschiedliche Tarife an. Wer auf einen günstigen Schutz abstellt, muss im Gegenzug häufig einen Leistungsausschluss für Bearbeitungsschäden in Kauf nehmen. Wer dagegen bereit ist, eine höhere Versicherungsprämie zu zahlen, erhält dafür einen Tarif, der Tätigkeitsschäden einschließt. Deshalb ist für jeden Versicherungsnehmer eine individuelle Bedarfsanalyse erforderlich, ob der Einschluss von Bearbeitungsschäden erforderlich ist. Auch die entsprechende Versicherungssumme ist bedarfsgerecht festzulegen.

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Bildquelle: Jorma Bork  / pixelio.de