Was ist eine Passive Rechtsschutzversicherung?

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Die verschiedenen Versicherungsfallbegriffe

Schadensereignistheorie

Ein Versicherungsfall wird als eine „während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“ definiert. Durch die präzise Formulierung „Schadensereignis“, die auch als Schadenereignistheorie bekannt ist, ist der größte Teil der Haftpflichtschäden gut in den Griff zu bekommen. Während des materiellen Versicherungsbeginns (d.h. der Zeitpunkt, von dem ab der Versicherer den Versicherungsschutz gewährt) bis zum Ende des Versicherungsvertrages muss ein Personenschaden, Sachschaden, eventuell ein mitgedeckter Vermögenschaden eingetreten sein. Unerheblich ist dabei, ob sich die Ursache des Schadenereignisses während der Versicherungsdauer ereignet hat. Ein Sachverhalt soll diesen wichtigen Grundsatz der Schadenereignistheorie klarstellen:

L ist Inhaber eines Lampengeschäfts.

Dem Kunden K hat er eine schwere Deckenbeleuchtung verkauft, die er auch in dessen Wohnung am 15.3. montiert hat. Erst ab dem 1.4. hat L eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 25.5. fällt die montierte Deckenbeleuchtung herab und beschädigt in erheblichem Maße einen Biedermeiersekretär. Ursache für diesen Schaden war damals am 15.3. das Einsetzen eines zu schwachen Dübels. Gibt es einen Versicherungsschutz? Obwohl sich die fehlerhafte Montage vor Abschluss der BHV ereignet hat, haftet die Versicherung, weil das Schadenereignis während der Vertragsdauer eingetreten ist.

Hier eine andere Variante. Wie eben beschrieben, nur diesmal hatte L bis zum 1.4. bereits eine BHV bei der Versicherung A. Durch fristgerechte Kündigung hat L ab diesem Zeitpunkt bei der Versicherung B neu abgeschlossen. Für welches Versicherungsunternehmen besteht Eintrittspflicht? Da der Zeitpunkt des Schadenereignisses maßgebend ist, hat für diesen Schaden am 25.5. die Versicherung B einzustehen. Danach ergibt sich für den Versicherungsnehmer die versicherungsrechtliche Konsequenz, dass damit kein Versicherungsfall vorliegt, wenn nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Schadenereignis eintritt, das kausal während des Versicherungszeitraums in Bewegung gesetzt wurde:

Fall 1:

Ein Fabrikationsbetrieb hat eine Betriebshaftpflichtpolice zum 1.7. gekündigt, ohne bei einer anderen Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt an neu abzuschließen. Ein vor dem 1.7. fehlerhaft hergestelltes und an den Kunden geliefertes Produkt schädigt den Abnehmer am 10.7. Es gibt keinen Versicherungsschutz.

Fall 2:

Wie eben beschrieben, nur diesmal hat der Fabrikationsbetrieb am 1.7. seine Tätigkeit wegen Betriebsaufgabe eingestellt. Risikowegfall: Es besteht kein Versicherungsschutz.

Gerade bei dem zweiten Sachverhalt mit dem Risikowegfall zeigt sich die erste gravierende Schwäche dieser Schadenereignistheorie. im Gegensatz zum fall 1 besteht in den fällen des vollständigen und dauernden Wegfalls eines Risikos kein Bedürfnis einer Fortsetzung des bisherigen Haftpflichtvertrages. Trotzdem schwebt über dem Kopf des Betriebsinhabers ein drohendes „Damoklesschwert“, das zu sehr unangenehmen finanziellen Folgen führen kann. Um einem derartigen misslichen Ausgang vorzubeugen, haben sich die Haftpflichtversicherer gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, entweder den Versicherungsnehmer bei Risikowegfall auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Nachhaftungsversicherung hinzuweisen oder gleich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Firmenpolice einen Spätschadenversicherungsschutz miteinzubauen. Eine weitere Schwäche hat diese Schadenereignistheorie, wenn zwischen den haftungsbegründeten Ursachen und dem Schadenereignis  ein großer Zeitraum liegt.

Feststellungstheorie

Für neu abgeschlossene Haftpflichtversicherungen im Umweltbereich ist deshalb die Feststellungstheorie eingeführt worden. Wegen der Schwierigkeit mit der Feststellung des Versicherungsfalles hilft jetzt diese Theorie, die besagt, dass ein Versicherungsfall dann vorliegt, wenn ein erster nachprüfbarer Personenschade, Sachschaden oder Vermögensschaden durch den geschädigten, Versicherungsnehmer oder Dritten festgestellt wurde. Dies muss während der Wirksamkeit der Versicherung festgestellt worden sein, dabei ist die Erkennbarkeit von Ursache oder Umfang des Schadens nicht entschieden.

Beispiel: Der Versicherungsnehmer registriert seit etlicher Zeit einen gesteigerten Ölverbrauch. Ein Installateur wird herbeigerufen, der zunächst einmal keinen Defekt an der Heizung feststellen kann. Deshalb beschließt man, den Erdöltank zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung stellt sich heraus, dass Öl aussickern konnte und das Erdreich verseucht wurde.

Aber ohne Nachhaftungsregelung würde der Versicherungsnehmer wiederum benachteiligt. deshalb wurde auch hier- ähnlich wie bei der Schadenereignistheorie- eine entsprechende Nachhaftungsbestimmung eingeführt.

Verstoßtheorie

Als dritte Form gibt es noch die „Verstoßtheorie“ (Ursachentheorie), sie kommt in erster Linie in der speziellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Anwendung. Der Versicherungsfall wird in den einschlägigen Bestimmungen als ein Verstoß definiert, der „Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte“. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich besteht, wenn der Verstoß in den Zeitraum des materiellen Versicherungsschutzes fällt, das Schadenereignis selbst kann dann durchaus nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eintreten. Diese besondere versicherungsrechtliche Regelung des Versicherungsfalles ist sinnvoll, denn ein Vermögensschaden kann sich durchaus erst nach langer Zeit als sog. „Spätschaden“ bemerkbar machen.

Beispiel: Ein Notar erstellt für einen Erblasser ein Testament, das z.B. wegen eines Formfehlers von Anfang nichtig ist; der Erbfall tritt in 20 Jahren ein. Ein beträchtlicher Vermögensschaden ist dadurch aufgetreten. Der Notar ist schon seit 10 Jahren in Pension.

Wegen der Besonderheit des Versicherungsschutzes aufgrund des Vermögensprinzips hat der Versicherer eine sogenannte Nachhaftung eingebaut. Der Spätschadenschutz ist für viele Risiken auf 2 Jahre begrenzt (Ausnahme: Beamte, Insolvenz-Risiken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare; für diese gibt es einen zeitlich unbegrenzten Spätschadenschutz). Damit kein Gedankenfehler passiert: Dieses Verstoßprinzip hat keine Gültigkeit für die Vermögensschaden-Annexversicherung. Hier bleibt es bei der Schadenereignistheorie.

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Was sind Tätigkeitsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Aus unseren täglichen Praxis wissen wir, dass dieser Fachbegriff Kunden und auch vielen Kollegen im Außendienst Probleme bereitet. In der Tat ist es so, dass der Tätigkeitsschaden oftmals nicht klar bestimmt werden kann und in Folge dessen im Einzelfall durch einen Richter bewertet wird. 

Aber was ist der Tätigkeitsschaden?

Als Tätigkeitsschäden bezeichnet man Schäden die an den Objekten entstehen die Gegenstand der Beauftragung sind. Ein Sanitärler könnte als Beispiel bei der Montage einer Toilettenschüssel das Spülbecken oder die Schüssel selbst beschädigen. Nicht wenige Kunden wenden hier ein, dass Sie dann ja gar keine Versicherung bräuchten, wenn solche Schäden nicht versichert sind.

Aber was ist der Hintergrund diesen Leistungsausschlusses? Die Versicherer haben feststellen müssen, dass durch minderwertiges Arbeiten viele Schäden entstehen. Um diese vermeidbaren Schadenfälle begrenzen zu können, hat man den Ausschluss des Tätigkeitsschaden eingeführt.

Manche erklären den Ausschluss auch damit, dass „Pfuscharbeit“ nicht versichert werden kann. Auch wenn die Bezeichnung rechtlich nicht ganz korrekt ist, so erklärt es in welche Richtung der Gedanke geht.

Warum ist es so wichtig zwischen einem Tätigkeitsschaden und einem normalen Haftpflichtschaden zu unterscheiden?

Viele Versicherer schließen die Leistung bei Tätigkeitsschäden aus oder begrenzen die Leistung auf eine bestimmte Summe bei diesen Schäden.

Wo ist die Abgrenzung zwischen einem normalen Haftpflichtschaden und einem Tätigkeitsschaden? Die Grenzen sind oftmals fließend und eine klare Unterscheidung muss im Einzelfall getroffen werden. Um das zu verdeutlichen mache ich mal ein Beispiel eines Malers. Beim Streichen der Wände bespritz er einen antiken Schrank mit Farbe. Auch wenn der Schrank selbst nicht Gegenstand des Gewerkes ist, so spricht man hier von einem Tätigkeitsschaden. Die Definition des Tätigkeitsschadens schliesst nämlich neben der Sache die bearbeitet wird, auch Gegenstände ein, die in räumlicher und unmittelbarer Beziehung zur Bearbeitungssache stehen. In diesem Fall der Schrank zur bearbeiten Sache, nämlich der Wand. Schon alleine das Wort „unmittelbar“ lässt Spielraum für unterschiedliche Auslegung. Es kann also in der Praxis vorkommen, dass ihr Versicherer einen Schaden mit Hinweis auf Tätigkeitsschäden ablehnt, aber Ihr Anwalt den Vorgang nicht als Tätigkeitschaden sieht.

Die einzige Lösung um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen ist, Tätigkeitsschäden mitzuversichern. Das ist nicht für alle Berufsgruppen, aber für die meisten, möglich. Nur wenn es mitversichert ist, können Sie sicher sein, dass in jedem Fall geleistet wird.

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Arbeitsunfall

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Schaden entsteht, der entweder von einer Betriebsstätte selbst ausgeht oder im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit entstanden ist. Schäden, die durch ein Produkt während der Arbeitszeit ausgelöst werden gehören auch zu einem Arbeitsunfall. Somit können bei der Arbeit in einem Betrieb Personen- und Sachschäden vorkommen. Diese können einerseits den Betriebsangehörigen oder den Arbeitgeber oder andererseits Außenstehende in erheblichem Maße betreffen.

Kann ein Arbeitgeber nicht die höchste Sicherheit am Arbeitsplatz garantieren, wird bei einem Unfall auf „Vorsatz“ oder „grobe Fahrlässigkeit“ plädiert, was eine volle Haftung zur Folge hat. Bei einer „mittleren und leichten Fahrlässigkeit“ wird geschaut, wie vorhersehbar die Gefahr war, wie hoch der Grad der Verschuldung war, wie hoch der Schaden ist und so weiter… Hierbei sollte auf das Verhalten des Arbeitgebers und dessen Einstellung zu Versicherung beachtet werden. Jedoch sollte jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass eine Führsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern besteht, um diese ausreichend am Arbeitsplatz zu schützen.

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Bildquelle: M. G.  / pixelio.de

Was bedeutet Vertragsrecht?

Wer einen rechtgültigen Vertrag mit bestimmten Inhalten mit einem Anderen abschließt, hat neben Rechten auch Verpflichtungen zu übernehmen. So lautet ein altrömischer Grundsatz: „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Es gibt verschiedene Arten von Verträgen, die im Folgenden aufgelistet sind:

  • Kaufvertrag: Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum von der Sache zu verschaffen. Außerdem verpflichtet sich der Käufer zu einer Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises.
  • Werkvertrag: Dies ist eine entgeltlich Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolges.
  • Dienstvertrag (Arbeitsvertrag): Eine entgeltliche Verpflichtung zum Tätigwerden (nicht erfolgs- sondern zeitbestimmt).
  • Leihe: Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen.
  • Miete: Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen.
  • Pacht: Eine entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten zum Gebrauch.
  • Verwahrung: Der Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren entweder mit oder ohne Entgelt.

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Vertragsrecht

Vertragsrecht

Wer einen rechtsgültigen Vertrag mit bestimmten Inhalten mit einem Anderen abschließt, hat neben Rechten auch Verpflichtungen zu übernehmen. So lautet ein altrömischer Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, bedeutet: Verträge sind einzuhalten. Es gibt verschiedene Arten von Verträgen, die im Folgenden aufgelistet sind:

  • Kaufvertrag: Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum von der Sache zu verschaffen, außerdem verpflichtet sich der Käufer zu einer Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises.
  • Werkvertrag: Dies ist eine entgeltlich Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolges.
  • Dienstvertrag (Arbeitsvertrag): Eine entgeltliche Verpflichtung zum Tätigwerden (nicht erfolgs- sondern zeitbestimmt).
  • Leihe: Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen.
  • Miete: Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen.
  • Pacht: Eine entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten zum Gebrauch.
  • Verwahrung: Der Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren mit / ohne Entgelt.

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Bildquelle: GG-Berlin  / pixelio.de

Was sind Bearbeitungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung?

Bearbeitungsschäden, oft auch Tätigkeitsschäden  genannt, sind Schäden an fremden Sachen, welche durch die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an eben diesen Sachen entstehen.

In der Betriebshaftpflichtversicherung sind diese Schäden meist nur mit einer geringeren Summe oder mit teils hohen Selbstbehalten  versichert.  Dies kommt daher, daß Bearbeitungsschäden zumindest teilweise, durch die Ausführung der ureigenen betrieblichen Tätigkeit verursacht oder bedingt werden. Die beschädigte Sache wurde dem Betrieb zur Bearbeitung oder Weiterverarbeitung überlassen. Daher fällt der Tätigkeitsschaden bis zu einem gewissen Maße in das eigene betriebliche Risiko des Unternehmers, und die Versicherer wollen sich hieran nur ungerne Beteiligen.

Daher einige Beispiele zum Verständnis:

1: Ein Bodenleger soll einen historischen Teppich in einem Hotel neu verkleben. Aufgrund falscher Auswahl des Klebers wird der Teppich stark beschädigt und es entstehen erhebliche Mehrkosten da das Hotel in der Zwischenzeit nicht benutzt werden kann. Der Schaden an Teppich und Nutzungsausfall ist ein Bearbeitungsschaden und wird nur bezahlt wenn diese in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert sind.

2: Ein Verputzer ist unachtsam und Putzspritzer verätzen eine Glasscheibe am zu verputzenden Neubau. Obwohl die Glasflächen mit Folie geschützt waren muss das Fenster ausgetauscht werden.  Dies ist kein Tätigkeitsschaden. Er wird als normaler Sachschaden reguliert da die Bearbeitung des Fensters nicht im Aufgabenbereich des Verputzers liegt. Anders sieht es aus wenn das Unternehmen ein bestehendes Gebäude verputzt und auch die Aufgabe übernimmt die Fenster, Türen und sonstigen Bestandteile des Objekts ausreichend zu schützen

3: Ein Metallbearbeitungsbetrieb soll Bohrungen in ein Werkstück machen. Durch einen Softwarefehler im CAD Gerät werden die Bohrungen an der falschen Stelle gesetzt und das Werkstück wird unbrauchbar. Auch hier handelt es sich um einen Tätigkeitsschaden

Insbesondere Handwerksbetriebe sollten bei Ihrer Haftpflichtversicherung darauf achten, das Tätigkeitsschäden mitversichert sind und die Summe ausreichend hoch vereinbart wird.

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Leitungsschaden im Baunebengewerbe?

Betriebshaftpflichtversicherung Baunebengewerbe1

Unter Leitungsschäden versteht man nicht Schäden durch falsche Anleitung von Mitarbeitern durch einen Vorgesetzten. Es handelt sich dabei um Schäden an Erdleitungen jeglicher Art und an elektrischen Freileitungen und Oberleitungen. Bei Leitungsschäden handelt es sich um eine besondere Art von Bearbeitungsschäden. Diese sind nur in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten, wenn sie besonders in der Police oder den Versicherungsbedingungen aufgeführt sind. Insbesondere für Betriebe des Bauhauptgewerbes, aber auch des Baunebengewerbes, ist dieser Einschluss wichtig. Beschädigt ein Bagger bei Aushubarbeiten eine Stromleitung, und ein ganzer Stadtteil ist ohne Strom, so sind nicht nur die eigentlichen Reparaturkosten zu tragen. Besonders die Folgekosten durch zum Beispiel verdorbene Kühlwaren, oder auch Verdienstausfälle, wenn Firmen nicht mehr Arbeiten konnten, können enorm sein.

Ein Beispiel der Leitungsschäden im Baunebengewerbe

Einer unserer Kunden hat vor einigen Jahren eine Hauptleitung der Telekom getroffen wodurch eine ganze Universität nebst angrenzenden Stadtvierteln für zwei Tage vom Internet und Telefon getrennt waren. Die Kosten für das flicken der Leitung betrugen ca. 5% des Gesamtschadens. Generell ist ein Bauunternehmen verpflichtet vor Baubeginn Informationen über Leitungen im Arbeitsgebiet einzuholen und bei Gefahr vorsichtig nach der Leitung auf die Suche zu gehen.

Oftmals versucht die Versicherung mit genau dieser Argumentation eine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit zu reduzieren oder zu verweigern, doch passieren die meisten Schäden nicht durch Unvorsichtigkeit, sondern durch falsche Informationen in den Unterlagen womit die Versicherung des ausführenden Unternehmens eher mit der Abwehr unberechtigter Ansprüche beschäftigt ist. Aber auch Transportbetriebe welche Sperrgüter oder Schwerlast transportieren sollten auf diesen Punkt in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung achten. Denn ein Leitungsschaden an der Oberleitung der Bahn ist auch nicht billig.

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Bildquelle: paulbr75 / Pixabay

Die wichtigsten Leistungseinschlüsse für Handwerker in der Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung Handwerker

Kaum ein Handwerksberuf sieht sich so vielen Haftungsgefahren ausgesetzt, wie das Bauhandwerk und das Baunebengewerbe. Ohne eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für alle Tätigkeiten rund um den Bau oder die Sanierung oder Renovierung eines Gebäudes läuft der Unternehmer in  ein finanzielles Risiko. Es stellt sich natürlich die Frage, welche Leistungseinschlüsse diese sehr spezielle Haftpflichtversicherung aufweisen sollte. Die standardmäßige Formulierung „Drei Millionen pauschal für Personen- und Vermögensschäden“ bringt einen Bauhandwerker nicht weiter – eine differenziertere Darstellung der Risiken ist notwendig.

Allmählichkeitsschäden

Ein Allmählichkeitsschaden ist tückisch. Ein klassisches Beispiel dafür ist ein unter Putz liegendes angekratztes Wasserrohr. Es kommt immer wieder vor, dass gerade bei Neubauarbeiten eine Wasserleitung beschädigt wird. Sickerwasser dringt allmählich in das Mauerwerk ein. Früher oder später wird der Schaden offenkundig und die Wand muss aufgebrochen werden. Besteht kein Versicherungsschutz, kann dies für den Verursacher fatale Folgen haben.

Tätigkeitsschäden

Tätigkeitsschäden entstehen schneller als gedacht. Ein Fenstermonteur muss für die Montage einen Schrank in der Wohnung des Kunden verschieben und zerkratzt dabei den Parkettfußboden. Dabei handelt es sich um einen klassischen Tätigkeitsschaden. Dieser Baustein in der Betriebshaftpflicht für Handwerker deckt alle Schäden ab, die unmittelbar mit der Ausübung ihrer Tätigkeit geschehen.

Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass diese Schäden in der Police nicht gedeckelt sind, sondern in vollem Umfang in der Versicherungssumme eingeschlossen werden. Auch teilweise Ausschlüsse sind im Grunde nicht akzeptabel.

Mangelbeseitigungsschäden 

Jeder Handwerker wird so gut und gründlich arbeiten, wie irgendmöglich. Dennoch kann es vorkommen, dass im Nachhinein noch einmal nachgebessert werden muss. Wurde beispielsweise eine Fußbodenheizung verlegt und das Wasser läuft aus, muss dieser Schaden behoben werden. Teuer wird es, wenn in diesem Zusammenhang die Fußbodenfliesen herausgebrochen werden müssen. Diese Kosten werden im Rahmen der Mangelbeseitigung in der Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerker übernommen.

Nachbesserungsbegleitschäden

Bleiben wir noch einmal bei dem Beispiel Fußbodenheizung. Es kann natürlich auch passieren, dass der Eigentümer des Hauses sie erstmalig einschalten möchte und sie funktioniert schlichtweg nicht. In diesem Fall muss durch den Handwerker  Nachgebessert werden. Hier kann es sein, dass der Fußboden wieder aufgebrochen werden muss, es entsteht ein Schaden am Gewerk eines anderen Handwerkers, ein Nachbesserungsbegleitschaden.

Be- und Entladeschäden

Handwerker, die auf fremden Grundstücken tätig sind, bringen in der Regel ihr Werkzeug und das Material mit. Gerade bei größeren Gegenständen kann es auf einer eng beparkten Straße dazu kommen, dass ein anderes Fahrzeug beschädigt wird. Autobesitzer sind immer wieder erstaunt, wie teuer es ist, eine Stoßstange lackieren zu lassen. Für einen Handwerker kann ein solcher verursachter Schaden ohne die entsprechende Versicherung schnell das Auftragsvolumen relativieren. Wichtig ist bei Be- und Entladeschäden, dass auch mögliche Schäden am Transportgut, beispielsweise den gelieferten Fenstern, mitversichert sind.

Subunternehmer

Das Bauhandwerk greift häufig auf Subunternehmer zurück. Verursachen diese einen Schaden, ist der ursprüngliche Auftragnehmer in der Haftung. Diese Schäden sind versichert, wenn der Subunternehmer aus dem gleichen Gewerk kommt. Handelt es sich jedoch um eine andere Branche, muss der Subunternehmer ebenfalls mit versichert werden. Durch den entsprechenden Leistungsbaustein, die Generalunternehmerklausel, kann dieses Risiko vertraglich ausgeschlossen werden. Die zeitweise Überlassung von Arbeitskräften ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ein Thema. Gleiches gilt, auch wenn es sich um Material und nicht um Personen handelt, für die Überlassung von Gerüsten.

Die aktive Werklohnklage

In den letzten Jahren sehen sich viele Handwerker dem Problem gegenüber, dass Bauherren  trotz erbrachter Leistung Teile der Rechnungssumme zurückhalten um bei eventuellen Gewährleistungen ein Druckmittel zu haben. Ist dies nicht vorher vereinbart, übernimmt der Versicherer die Prozesskosten des Handwerkers zur Durchsetzung der Lohnklage.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

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 Bildquelle: Christa Nöhren / PIXELIO

Die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme in der Betriebshaftpflicht

Deckungssumme

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