Es gibt verschiedene Arten von Schäden. Folgende Schadensarten lassen sich aufzählen:
a) Personenschaden
Ein Schaden kann am Leben, Körper und Gesundheit entstehen. Darunter fällt auch der Begriff der Körperverletzung. Diese beschreibt einen äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheitsverletzung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Sollte im schlimmsten Fall ein Mensch zu Tode kommen, spricht man von einer Verletzung des Lebens.
b) Sachschaden
Unter Sachschaden versteht man die allgemeine Bezeichnung für die Beschädigung oder die Vernichtung von Besitztümern. Als Sachen werden alle „körperlichen Gegenstände“ bezeichnet, die zu einer nötigen Abgrenzung von einer anderen Sache im Raum abgrenzbar sein müssen. Daraus geht hervor, dass „freie Luft oder fließendes Wasser“ nicht als Sache bezeichnet. Ein Sachschaden oder auch eine sogenannte Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Ein Unterpunkt, der zu der Substanzverletzung gehört, ist der „weiterfressende Mangel“ oder auch „Weiterfresserschaden“ genannt. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der bei Erwerb einer Sache schon vorhanden ist und sich anschließend noch weiter ausbreitet, sich also bildlich gesprochen „weiterfrisst“.
Ein Beispiel dazu: A erwirbt vom Autohändler P einen PKW der Automobilfirma XY. Durch eine fehlerhafte Konstruktion war ein einwandfreies Funktionieren des Gaszuges nicht gewährleistet. P konnte trotz Reparaturversuch das Übel nicht aus dem Welt schaffen. Später stellt sich heraus, dass A durch seinen Wagen bei einem Unfall verunglückt. Es steht nachweislich fest, dass dieser Unfall nur deshalb passieren konnte, weil der Wagen aufgrund des defekten Gaszuges trotz Wegnahme des Fußes vom Gaspedal weiter beschleunigte. A verklagt die Automobilfirma auf Ersatz der PKW-Reparaturkosten. Da die Kaufsache PKW mit diesem Teilmangel weiterverkauft worden war und der Automobilhersteller XY einen Fehler bei der Produktion gemacht hatte, liegt in diesem geschilderten Fall ein weiterfressender Mangel, also eine Substanzverletzung, vor.
Man spricht auch dann noch von einem Sachschaden, wenn – ohne Eingriff in die Substanz- eine Funktionsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, die so stark ist, dass die Brauchbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks nicht mehr gegeben ist. D.h. der bestimmungsmäßige Gebrauch der Sache muss unmittelbar entzogen worden sein.
Die Herstellung einer fehlerhaften Sache fällt allerdings nicht unter einen Sachschaden.
Der Gebrauchswert einer Sache wird nur durch eine mangelhafte Herstellung beeinträchtigt. Da die eingeschränkte Tauglichkeit in der Art der Herstellung der Sache begründet ist, also nicht in der Folge einer Einwirkung auf diese, ist nicht von einer Beschädigung einer Sache auszugehen. In diesem Fall liegt ein sogenannter „echter Vermögensschaden“ vor. Führt der Mangel dann ursächlich zu einer Substanzverletzung, dann haben wir es wieder mit der oben besprochenen Thematik „weiterfressender Mangel“ zu tun. Sollte jedoch durch die mangelhaft hergestellte Sache ein Mangelfolgeschaden ausgelöst werden, der zu einem weiteren Personen-, Sach- oder Vermögensschaden führt, dann liegt auch hier ein rechtlich begründeter Schaden vor.
c) Vermögensschaden
Der Begriff des Vermögensschadens bereitet vielen Menschen Verständnisschwierigkeiten. So sollte man zwischen einem „echten“ und einem „unechten“ Vermögensschaden unterscheiden. Bei einem „echten Vermögensschaden“ entstehen Schäden, die weder durch einen vorangegangenen Personen-, noch durch einen Sachschaden entstanden sind. Es kommt also allein auf den Kausalzusammenhang an. Ist jedoch der betreffende Vermögensschaden (=eine in Geld bewertbare Einbuße) ein Schaden, der mit dem Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang steht, dann ist von einem sogenannten „unechten Vermögensschaden“ auszugehen.
Beispiel: Wird ein Personenschaden schuldhaft verursacht, der wegen der Schwere auch einen erheblichen Vermögensfolgeschaden nach sich zieht, dann handelt es sich um einen „unechten Vermögensschaden“. Da bleibt nun die Frage offen, wo „echte Vermögensschäden“ eine Rolle spielen? Überall dort, wo bestimmt Berufsgruppen bei Ausübung ihrer Tätigkeit in erster Linie nur einen Vermögensschaden zufügen können. Beispiele dafür sind: fehlerhafte Beratung oder Auskünfte bei Rechtsanwälten, Notaren, Immobilienmakler, Hausverwalter, Versicherungsmakler, Reisebüros, Dolmetscher, Unternehmensberater, Werbeagenturen, Gutachter usw.
Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-. Sach- oder eines echten/unechten Vermögensschadens sind grundsätzlich nur vom Geschädigten unmittelbar geltend zu machen.
d) Schmerzensgeldanspruch
Der heutige Schmerzensgeldanspruch beschränkt sich nicht mehr –wie früher- auf die Fälle der unerlaubten Handlung, sondern bezieht jetzt auch die Gefährdungs- und Vertragshaftung mit ein.So kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.Ist außerdem eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Diese Neuregelung führt dazu, dass dadurch schadensrechtliche Vorschriften, die außerhalb des BGBs eine Gefährdungshaftung begründen, mit einem Ersatzanspruch wegen eines erlittenen immateriellen Schadens versehen worden sind. Durch diese gesetzliche Neuausrichtung werden vor allem auch die Rechte des Arbeitnehmers bei Mobbing oder sexueller Belästigung gestärkt. So können auch eventuell Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen, z.B. wenn dieser nicht zu einer ausreichenden Vermeidung von Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen beiträgt.
Für einen Anspruch ist zunächst eine Schadensersatzpflicht wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Bestimmung nötig. Ist dieser Tatbestand erfüllt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann. Ausschlaggebend für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruches sind: Die Schwere der Verletzung, dadurch bedingte Leiden (Dauer, Ausmaß und Beeinträchtigung für den Geschädigten) und den Grad des Verschuldens des Schädigers.
Laut BGH ist der Anspruch auf Schmerzensgeld kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer Doppelfunktion.: Zunächst hat jeder Schadensersatzanspruch eine Ausgleichfunktion, d.h. das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die persönlichen Schäden nichtvermögensrechtlicher Art bieten, welche die Verletzung zur Folge hat. Zusätzlich hat sich auch die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass dem Schmerzensgeldanspruch auch eine sogenannte Genugtuungs- und Sühnefunktion zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere die Art und Umfang des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen.
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