Organisationsverschulden

Trotz Spezialreglungen kann einem Geschäftsherr bei Fehlverhalten von Verrichtungsgehilfen unmittelbar eine Haft drohen, wenn ihm ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann. Mit diesem wichtigen Rechtsbegriff wollen wir uns jetzt näher auseinandersetzen. Damit will die Rechtssprechung  einen Weg aufzeigen, wie der Geschädigte das in vielen Fällen „stumpfe Schwert Auswahlverschulden“ gegen die „messerscharfe Klinge Organisationsverschulden“ austauschen kann. Zunächst sollen einmal die Fragen geklärt werden…

Zunächst sollen einmal die Fragen geklärt werden, welcher Sachverhalt dabei zugrunde liegt und wie ein Fall gestaltet sein muss, damit der Vorwurf eines „Organisationsverschuldens“ zum Tragen kommt? Der folgende Fall soll uns mit dieser Thematik vertraut machen.

Organisationsverschulden

Herr Strauß ist Inhaber eines Lackbetriebes. Wir wissen alle von dem großen Brand- und Explosionsrisiko, das von einem derartigen Betrieb ausgeht. Aus diesem Grund sind Herrn Strauß einige behördliche Auflagen auferlegt worden. So wurde er unter anderem dazu verpflichtet, sich eine bestimmte Anzahl von Feuerlöschgeräten mit einem speziellen Löschmittel in den Gewerberäumen in greifbarer Nähe aufzustellen; außerdem ist ein Rauchverbot vorgeschrieben.

Herr Strauß nimmt derartige Sicherheitsauflagen der Behörde nicht ernst, für ihn ist das alles „Beamtenquatsch“. Die Feuerlöscher werden nicht angeschafft. Zu einem Angestellten, der gelegentlich bei der Arbeit raucht, sagt er nichts. Während einer Abwesenheit des Betriebsinhabers genießt der Angestellte eine Zigarette in vollen Zügen. Aus Unachtsamkeit kommt es dabei zu einem kleinen Brand, den der Angestellte wegen Fehlens von Feuerlöschern nicht wirksam bekämpfen kann. Der Einsatz mit Wasser bewirkt gerade das Gegenteil. Es entsteht ein großer Qualm. In Panik reißt der Mitarbeiter Fenster und Türen auf mit der fatalen Folge, dass mit dem Luftstrom der Brand erheblich entfacht wird. Das Feuer gerät außer Kontrolle und erfasst nach einer Explosion auch den Nachbarbetrieb N.

Wie ist nun die Rechtslage?

Hat der geschädigte Nachbar N einen Direktanspruch gegen Herrn Strauß wegen eines Organisationsverschuldens?

Zunächst müssen wir uns klarwerden, was mit dem Begriff „Organisationsverschulden“ gemeint ist. Ein Betriebsinhaber (Geschäftsherr) hat neben der sorgfältigen Auswahl/Überwachung seines Personals weitere Betriebsorganisationspflichten, die bei Missachtung/Verletzung zu einer Haftung führen. Der Geschäftsherr/Firmeninhaber hat dafür zu sorgen, dass durch betriebliche Abläufe kein Dritter geschädigt wird. Welche erforderlichen Richtlinien und Anweisungen als notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, bestimmt der konkrete Betriebsablauf eines Unternehmens. In unserem „Feuerlöschfall“ hat Herr Strauß seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er hat die behördlichen Auflagen völlig ignoriert.Neben Feuerlöschgeräten hätte Herr Strauß im Brandfalle einen „Brandbekämpfungsplan“ aufstellen müssen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen war für den Schaden des N auch kausal. Herr Strauß hat mit seinem Verhalten auch rechtswidrig schuldhaft gehandelt. Somit ist Herr Strauß schadenersatzpflichtig. Wir gehen davon aus, dass der Schadensersatzanspruch des Nachbarn N mit über 150.000€ begründet war. Ohne eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung wäre vielleicht Herr Strauß finanziell am Ende gewesen.

Wir wollen es aber nicht bei diesem Fall belassen, sondern noch eine Variante durchspielen.

In Abwandlung dieses Falles wendet Herr Strauß ein, dass der Lackbetrieb als GmbH geführt ist und er als Geschäftsführer fungiert. Diese GmbH hat ein Betriebsvermögen in einer Höhe von knapp 100.000€. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei dieser Konstellation? Verbessert sich dadurch die rechtliche Position des Herrn Strauß?

Das Vermögen der GmbH reicht nicht aus, um den Anspruch des Geschädigten in vollem Umfang befriedigen zu können. Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und haftet unter anderem für die unerlaubte Handlung ihres Geschäftsführers. Nach dieser Variante müsste sich der geschädigte Nachbar N mit dem Betriebsvermögen der GmbH in Höhe von ca. 100.000€ zufrieden geben; das Privatvermögen des Herrn Strauß bliebe dann unangetastet. Diese folgenschwere Konsequenz für N wird aber von der Rechtssprechung ohne Einschränkung/Differenzierung nicht getragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Geschäftsführer einer GmbH gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen haften, wenn ihnen z.B. ein Verschulden in Form eines Organisationsverschuldens vorgeworfen werden kann.

In diesem Fall

gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsherrn nichts anderes als für jeden Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung der Integritätsinteressen Dritter erstreckt. So trifft die Verantwortung durchaus auch ohne eigenständige Schädigung in vollem Umfang den Geschäftsführer, wenn er die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihm übertragenen Organisation und Kontrolle gesetzt hat. Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung eines Unternehmens geht die Rechtsprechung immer mehr dazu über, die Verantwortlichen eines Betriebes im Deliktbereich (mit)haften zu lassen, wenn durch sie kausal ein Organisationsfehler schuldhaft einen Drittschaden verursacht hat. Ein Organisationsschaden kann oft in den Bereichen Produktmängel, Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten und vor allem in Umweltfragen auftreten, da diese fast ausnahmslos Schutzgesetze zugunsten Dritter sind. Derartige Verstöße können im Zivilbereich sehr häufig auch strafrechtliche Verfolgung auslösen.

-Im Bereich der Produkthaftung (Produktmängel)

haftet zwar grundsätzlich nur der Hersteller bzw. der Händler. Das ist die GmbH, nicht der Geschäftsführer. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist aber nicht ausgeschlossen. Er haftet, wenn er seiner Organisationsverpflichtung, d.h. der Pflicht zu sorgfältiger Entwicklung, Produktion, Produktbeobachtung und Instruktion schuldhaft nicht nachgekommen ist. Das bedeutet, dass ein Geschäftsführer für einen unvermeidlichen Ausreißer in einer Produktion nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn er die erforderliche Vorsorge getroffen hat.

– Eine persönliche Haftung

kann den Geschäftsführer auch durch die Umweltgesetze treffen. Geschäftsführungen, die sich gegen unerfreuliche Überraschungen aus dem Umweltbereich absichern wollen, müssen ihre Managementorganisation entsprechend einrichten. Ein Geschäftsführer muss die Vorschriften nicht alle kennen, aber er muss qualifiziert Mitarbeiter oder Berater zur Verfügung stellen, die für die Beachtung der Vorschriften sorgen. Beim Umweltschutz kommt erschwerend dazu, dass das Umweltrecht ständig in Bewegung ist. Wenn einem Geschäftsführer nachgewiesen wird, dass er als Unternehmensleiter schuldhaft an der Verletzung fremder Rechtsgüter mitgewirkt hat, so muss er auch persönlich dafür einstehen. Der sorglose Umgang mit umweltrechtlichen Pflichten kann den Unternehmensleiter in jeder Beziehung teuer zu stehen kommen.

Betriebshaftpflichtversicherung Organisationsverschulden

Mit diesen kleinen Auszügen aus der Rechtsprechung sollte gerade einem Geschäftsführer einer GmbH vor Augen geführt werden, wie schnell er- trotz GmbH -Gründung- selbst zur Verantwortung herangezogen wird. Unser Geschäftsführer Herr Strauß wird nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, sondern auch zivilrechtlich unmittelbar belangt werden. In einer derartigen Situation wird er sich zur eigenen Entlastung nicht auf die beschränkte Haftung der GmbH berufen können. Auch für einen GmbH-Geschäftsführer ist es von außerordentlicher Bedeutung, eine Haftpflichtversicherung zur Seite zu haben, die neben der GmbH auch ihn und seine Mitarbeiter absichert. Der Abschluss einer bedarfsgerechten betrieblichen Haftpflichtversicherung ist deshalb ohne Rücksicht auf die Rechtsform des Betriebes unumgänglich.

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Timo Klostermeier / pixelio.de