Vereinshaftpflicht

Zunächst einmal muss der Begriff „Verein“ definiert werden. Lässt sich ein Verein in das Vereinsregister eintragen, erhält dieser eine Rechtsfähigkeit gemäß § 21 BGB. Damit ist dieser Verein eine sogenannte juristische Person des Privatrechts geworden. Eine juristische Person des Privatrechts ist in vermögensrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht einer natürlichen Person gleichgestellt, d.h. sie kann besitzen, Eigentum erlangen, Vertragspartner sein und kann erb- und vermächtnisfähig sein. Der rechtsfähige Verein ist somit Träger von Rechten und Pflichten…

Vereinshaftpflicht

Die Haftung eines Vereins bezieht sich darauf, dass der Verein für jeden Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Diese Vorschrift ist eine sog. haftungszuweisende Norm, d.h. sie setzt zunächst voraus, dass der verfassungsmäßige Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, gleichgültig, worauf die Ersatzpflicht im Einzelnen beruht. Sie ist keine selbstständige Haftungsgrundlage, sondern sie muss immer mit dem eigentlichen Haftungsgrund zusammen genannt werden.

Der Verein haftet für die verfassungsmäßigen Vertreter, vor allem für den Vorstand. Eine Haftung wegen Verschuldens sonstiger Personen, die für den Verein tätig sind, wird nach den üblichen Regeln abgewickelt: Einmal im vertraglichen Bereich (§278 BGB) und im Deliktrecht (§ 831 BGB). Der eingetragene Verein haftet dann mit seinem gesamten Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins hingegen müssen grundsätzlich nicht persönlich mit dem eigenen Privatvermögen für Vereinsschulden einstehen.

Wird durch diese Spezialnorm des § 31 BGB eine persönliche Haftung des Vereinsorgans gänzlich ausgeschlossen? Ist der Geschädigte allein auf Ansprüche gegen den Verein angewiesen?

Es ist schon lange anerkannt, dass die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnenden Schädigung unter besonderer Voraussetzungen auch die zu ihren Organen bestellten Personen trifft, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Bei einer derartigen Konstellation besteht trotzdem die Möglichkeit, das verfassungsmäßige Organ persönlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber dem Verein Pflichten einhergehen, die zugleich auch eine Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter begründen.

Inwieweit ein Vereinsorgan wegen „unerlaubter Handlung durch Unterlassung“ persönlich belangt werden kann, ist einer Einzelfallprüfung überlassen. Dies ist für alle Vereinsorgane wichtig zu wissen, die irrtümlich glauben, das Fehlverhalten auf den Verein abwälzen zu können. In vielen Fällen des Deliktrechts besteht nämlich für ein Vereinsorgan neben der strafrechtlichen Verantwortung auch sehr schnell eine eigenständige Haftung, die vor dem eigenen Privatvermögen nicht Halt macht.

Wie ergeht es zivilrechtlich dem sonstigen Vereinsmitglied (ohne Ausübung einer Organfunktion), dem der Schutzcharakter überhaupt nicht zur Seite steht?

Im vertraglichen Bereich haftet eigentlich nur der Verein, weil dieser allein der Vertragspartner diverser Verträge ist. Passiert z.B. ein Malheur beim Servieren der Speisen und Getränke, haftet der Verein für seine Mitglieder als seine „Erfüllungsgehilfen“ ohne Entlastungsmöglichkeit. Aber der Geschädigte kann bei Vorliegen einer „unerlaubten Handlung“ auch gegen das einzelne Vereinsmitglied unmittelbar zivilrechtlich vorgehen. In diesem Fall haftet das Mitglied nach den allgemeinen Grundsätzen der unerlaubten Handlung, wenn es schuldhaft einem Dritten durch aktives Tun einen Schaden zufügt. dann haftet er/ sie auch grundsätzlich mit seinem/ihrem eigenen Vermögen. Das eine oder andere Mitglied wird darüber nicht wirklich erfreut sein. Da engagiert man sich mit viel Idealismus für die Belange des Vereins und wird dann finanziell „bestraft“, weil durch ein „dummes Fehlverhalten“ jemand erheblich geschädigt worden ist.

Wie kann man sich dagegen absichern? Richtig und umfassend, lückenlos?

Zunächst muss ein umfassendes Beratungsgespräch über Versicherungsmöglichkeiten mit dem Vereinsvorstand durchgeführt werden. Dem Organisator eines Festes muss klar sein, wie groß die Haftungssituation für den Verein, aber auch für die Mitglieder sein kann, wenn bei der Durchführung ein entscheidender Fehler passiert. Die Frage nach dem passenden Versicherungsschutz (z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) stellt sich dann ganz von alleine:

Ein Veranstalter bzw. Ausrichter ist bei der Organisation und Durchführung der verschiedenen Veranstaltungen grundsätzlich verantwortlich und kann somit sehr schnell bei Veranstaltungsstörungen in eine eventuelle Haftung hineingezogen werden. So wissen wir, dass nach deutschem Recht ein Schädiger bei Verschulden unbegrenzt haften kann. Wenn eine Tribühne einstürzt und Menschen sich verletzen kann dies zu einem schwerwiegenden (nicht nur) finanziellen Problem werden. In der Praxis haben wir es meistens mit einer Vielzahl kleiner Sach- und Personenschäden zu tun, die sich aber summieren und letztendlich finanziell stark zu Buche schlagen. Bei diesen Schäden handelt es sich vorwiegend um Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Lohnfortzahlung oder um Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers oder eines Privatversicherers.

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Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

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Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de