Durch besondere Vereinbarungen kann der Versicherungsschutz auch auf das „Abhandenkommen von Sachen“ ausgedehnt werden. Zunächst einmal muss geklärt werden, was „Abhandenkommen“ heißt. Eine Sache gilt als abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen den Besitz daran verloren hat oder auch einfach gesagt, wenn ein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, z.B. durch Diebstahl, Zwang oder Verlust entsteht. Dieser Risikobereich wird von der herrschenden Meinung als ein Unterfall eines echten Vermögensschaden eingestuft und nicht als Beschädigung oder Vernichtung einer Sache. Der Einschluss erfolgt entweder durch eine einzelvertragliche Regelung oder wird im Rahmen einer Firmenpolice in einer gewissen Größenordnung automatisch mitversichert…
Für den letzteren Bereich ergeben sich auf dem Versicherungsmarkt etliche Standardisierungen mit individueller Abweichung.
Beispiele:
- Aus einem defekten und dadurch nicht mehr absperrbaren Kleiderspind „verschwindet“ eine teure Uhr des Mitarbeiters des Versicherungsnehmers, der wiederum wegen des sog. „Organisationsverschuldens“ haftbar gemacht wird.
- Ein Handwerker erhält von seinem Auftraggeber den Generalschlüssel, um bestimmte Arbeiten durchzuführen. Er verliert diesen, so dass die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss.
Damit keine Missverständnisse auftreten, betonen diese Reglungen ausdrücklich, dass eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen muss, d.h. grundsätzlich ist ein Verschulden nötig. Mitunter gab (gibt) es diesen Versicherungsschutz im Bereich Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe auch ohne einen Haftpflichtsanpruch gegen den Versicherungsnehmer. Davon ist man ziemlich schnell wieder abgekommen, weil ein solches Bedinungswerk im Widerspruch zum Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung steht. Eine besonders zu vereinbarende Festlegung betrifft das Abhandenkommen von eingebrachten Sachen bei Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben, welche von den §§ 701 ff. BGB behandelt werden. Gehen wir abschließend noch etwas näher auf die sog. „Schlüsselschadendeckung“ ein, die vor allem im Bauhandwerker-/Bauhauptgewerbe-Bereich prämienfrei miteingeschlossen ist. Zu beachten sind die Deckungsausschlüsse nach § 4 AHB:
- Punkt 1 hat den Ausschluss mit der Folge, dass z.B. das Abhandenkommen von gemieteten Schlüsseln ausgeschlossen ist.
- Punkt 2 hingegen bietet besseren Versicherungsschutz. Dabei wird aber eine Selbstbeteiligung integriert.
- Punkt 3 stellt sogar eine Versicherungssumme in Höhe der Sachschadendeckung zur Verfügung. Es wird auch auf eine Selbstbeteiligung verzichtet.
Alle drei Punkte bringen aber zum Ausdruck, dass die mit dem Abhandenkommen von Schlüsseln entstehenden Folgeschäden nicht abgesichert sind.
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