Bevor wir uns mit diesem Betriebshaftpflicht Schadenbeispiel beschäftigen, sollten wir uns zunächst einmal einige Details über die Wesenselemente eines Werkvertrages erlangen. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller im Gegenzug dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Gegenstand eines derartigen Vertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Einige Beispiele sind: Bau eines Hauses, Reparaturarbeiten, Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, Anfertigung einer Statik…
für ein Bauvorhaben usw. Der Leistungs- (Erfüllungs-) Gegenstand eines Werkvertrages kann somit jeder Erfolg sein, der durch den Einsatz von persönlichen oder sachlichen Mitteln herbeigeführt wird. Eine Abgrenzung zu einem Dienstvertrag ist oft nicht leicht zu ziehen. Kurz zusammengefasst, kann man folgende Abgrenzungskriterien finden:
Beim Werkvertrag wird ein Erfolg, beim Dienstvertrag lediglich ein Tätigwerden/Bemühen geschuldet. Ein Begriff darf wegen der Abgrenzung Werklieferung zum Werkvertrag, die zum Teil verschiedene Rechtsfolgen auslösen, nicht übersehen werden. Der Werklieferungsvertrag hat zwar mit dem Werkvertrag die Herstellung eines körperlichen Arbeitserfolges gemeinsam, aber bei einem Werkvertrag steht die Schöpfung des Werkes für den Besteller, beim Werklieferungsvertrag die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Begriff „vertretbare Sachen“ spielt somit für die Abgrenzung eine gewichtige Rolle. Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich von anderen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher austauschbar ist. Ist hingegen die Art der Herstellung dem Bestellerwunsch genau und individuell angepasst, dann spricht man von einer unvertretbaren Sache.
Kommen wir nun zu unserem Sachverhalt. Der Heizungsinstallationsbetrieb H richtet in dem zu erstellenden Mehrfamilienhaus des Eigentümers und Vermieters E eine komplette Heizungsanlage ein. Nach Einzug des Mieters M in einer der Wohnungen treten während der Heizperiode Feuchtigkeitsschäden auf. E vermutet, dass diese Schäden auf die mangelhafte erstellte Leistung des H zurückzuführen sind. Deshalb fordert er ohne Erfolg den H auf, den Mangel zu ermitteln und zu beseitigen. Ein Sachverständigengutachten stellt die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden fest: Ein unter dem Estrich verlegtes Rohr ist undicht, dadurch wurde der auf dem Estrich angebrachte Teppichboden durch die Feuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogen. Nach Aufforderung des E bringt H diese Angelegenheit auch in Ordnung, weigert sich aber, die weiteren Schäden auszugleichen. Folgende weitere Feuchtigkeitsschäden sind nämlich nach Aussagen des E durch das undichte Heizungsrohr entstanden:
Teppichboden: | 1000€ |
Gutachterkosten: | 500€ |
Schrank: | 500€ |
Mietausfall: | 1500€ |
Lösung: Hier wird auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen. Durch die Schuldrechtsreform hat sich der Schadensersatzanspruch erheblich gegenüber den früheren Altreglungen vereinfacht. Da nunmehr künftig alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche als Pflichtverletzung einheitlich abgewickelt werden, erübrigt sich seit 1.1.2002 die frühere komplizierte Handhabung durch die Rechtsprechung.Mit der Basisnorm hat der Besteller somit einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die der Unternehmer zu vertreten hat. Bei einem Folgeschaden ist nur noch zu prüfen, ob dieser kausal auf die Mangelhaftigkeit der Hauptleistung zurückzuführen werden kann. Somit kann E alle Schäden bei H einreichen und eine Entschädigung verlangen. Bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche ist noch darauf zu achten, ob nicht Ausschlusstatbestände aufgrund einer Individualvereinbarung im Wege stehen. Bei der Durchsetzung der Ansprüche sind seit 1.1.2002 Verjährungsfristen eingeführt worden, die sich nun auf 5 Jahre belaufen.
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