Der folgenschwere Gebrauchtwagenkauf – ein Schadenbeispiel

Die Ausführungen der Vorauflagen zum Kaufrecht müssen wegen des gültigen BGB-Modernisierungsgesetzes in vielen Bereichen umgeschrieben werden. Es gibt einige Neuerungen, die wesentlich von der früheren Altregelung abweichen. Dabei werden schwerpunktmäßig die Bereiche besonders herausgearbeitet, die für die Haftpflichtversicherung relevant sind. Welche Schadensersatzansprüche das „neue Schuldrecht“ mit seinen Veränderungen dem geschädigten Käufer nunmehr an die Hand gibt, wird uns der folgende Fall aufzeigen. Bevor wir uns gutachtlich mit diesem fall auseinandersetzen, ist zunächst einleitend darauf einzugehen, was sich im Gewährleistungsrecht geändert hat.

  • Die Schuldrechtsreform hat vor allem darauf abgezielt, das bisherige Nebeneinander vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht und den speziellen Gewährleistungsansprüchen sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht möglichst aufzuheben. Dies hat man dadurch erreicht, dass man zunächst einmal die Lieferung einer mangelhaften Sache als eine Pflichtverletzung ansieht, gleichgültig, ob es sich um einen Stück- oder Gattungskauf oder ob es sich um ein Sach- oder Rechtsmangel handelt. Steht ein Mangel fest, dann gibt der § 437 BGB die rechtliche Wegweisung. Dabei fällt auf, dass die kaufrechtliche Besonderheit „Ansprüche auf Nacherfüllung bzw. Minderung“ das allgemeine Leistungsrecht mit
  • Rücktritt
  • Schadensersatzanspruch und
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • zum Tragen kommt.Der Begriff „Sachmangel“ ist durch diese Reform erheblich zu Gunsten des Käufers ausgeweitet worden.

Deshalb ist es wichtig, die folgenden Punkte zu lesen. Neben dem Bezug auf die vertragsmäßige und übliche Beschaffenheit der Sache werden auch öffentliche Äußerungen zugrunde gelegt:
Bedeutung hat die Neuregelung insofern, als auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, auf die im Verkaufsgespräch nicht Bezug genommen werden, jetzt zur Beschaffenheit gehören. Macht der Verkäufer im Verkaufsgespräch diese Angaben über die Sache, dann liegt ein Sachmangel vor.

  • Auch die fehlerhafte Montage oder eine fehlerhafte Montageanleitung kann als Mangel bewertet werden:


Gedacht wird dabei an Fälle, in denen entweder die zunächst mangelfreie Sache geliefert wird, die aber dann dadurch einen Mangel erhält oder dass der Verkäufer sie unsachgemäß montiert, z.B. der Verkäufer liefert eine Einbauküche. Aufgrund einer fehlerhaften Montage passiert ein Malheur. Kurz danach löst sich ein Teil der Hängeschränke von der Verankerung und fällt zu Boden. Selbst die Lieferung einer anderen Sache oder die Lieferung einer geringeren Menge als vereinbart wird künftig als ein Sachmangel eingestuft.

Beschäftigen wir uns nunmehr mit dem angekündigten Gebrauchtwagenfall, der uns den Bereich „Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ und den „Ersatz des Mangelfolgeschadens“ näherbringen soll.

Sachverhalt:

Herr Vogel verkauft und übereignet seinen PKW an Herrn Klein zu einem Kaufpreis von 10.000€. Diesen Wagen hat er selbst vor ein paar Monaten zu den gleichen Konditionen von einem anderen Gebrauchtwagenhändler erworben. Herr Vogel hat gegenüber Herrn Klein erklärt: 50.000 km Laufleistung und Unfallfreiheit. Kurz danach verunglückt Herr Klein sehr schwer. Der PKW ist total beschädigt, er selbst hat einen erheblichen Körperschaden erlitten. Ein Sachverständiger wird von Herrn Klein eingeschaltet, der feststellt, dass dieser Wagen weit über 100.000 km gefahren wurde und zudem vorher schon sehr unfallgeschädigt war. Dieser Mangel hat auch zu diesem 2. Unfall geführt. Herr Klein ist darüber ziemlich empört und verlangt von Herrn Vogel:
– Entschädigung für den zerstörten Wagen
– Erstattung der Gutachter- und Arztkosten
– Verdienstausfall und zuletzt auch noch
– ein angemessenes Schmerzensgeld
Herr Vogel hingegen wendet ein, weder von dem Unfall noch vom „getürkten Tachometer“ gewusst zu haben.

Dieser geschilderte Schaden ist deshalb ausgelöst worden, weil die Bremsen versagt haben, obwohl auf dem Schild des gekauften Wagens ausdrücklich der Text „werkstattgeprüft“ angebracht war. Herr Vogel verteidigt sich damit, dass er den PKW zwar untersucht, aber leider den nicht leicht erkennbaren Bremsdefekt übersah.

Lösung:

schadenbeispiel
  • Herr Vogel und Herr Klein haben einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen.
  • Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie nicht bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • Beim Abschluss des Kaufvertrages waren die Angaben über eine bestimmte Laufleistung, Unfallfreiheit bzw. über eine vorgenommene Werkstattprüfung Bestandteile des Vertrages geworden.
  • Mit dem Verkaufsargument „unfallfrei und werkstattgeprüft“ hat die Verkaufsseite ganz klar zum Ausdruckgebracht, dass das Fahrzeug damit die Zusicherung „verkehrssicher“ erhalten soll.
  • laut Sachverhalt könnte sich Herr Vogel vielleicht damit entlasten, weil für ihn die Mängel nicht erkennbar waren.
  • Der Entlastungsbeweis geht aber ins Leere, wenn Herr Vogel eine Garantie für die Verkehrssicherheit des Wagens übernommen hat.
  • Mit diesen erheblichen Beschaffenheitsangaben über das Kaufobjekt hat Herr Vogel Herrn Klein deutlich zu erkennen gegeben, dass er für das Vorhandensein der Angaben einsteht, also dafür die Garantie übernehmen will.
  • Gemäß dem neugefassten § 276 BGB führt eine Garantieübernahme zu einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung.

Folgende Ansprüche kann der geschädigte Herr Klein geltend machen:

  • Es ist ihm im Rahmen des „großen Schadenersatzanspruches“ der Kaufpreis als sogenannter Mindestschaden zu erstatten.
  • Ob auch die Gutachterkosten zum Mangelschaden zählen, ist umstritten. Die Richtung geht dahin, diesen Vermögensschaden als Mangelfolgeschaden zu bewerten.
  • Herr Klein kann wegen der erlittenen Körperverletzung auch die Arztkosten und den Verdienstausfall plus Schmerzensgeld verlangen. Es handelt sich um einen Mangelfolgeschaden (MFS). Definiert wird der MFS als ein Schaden an einem anderen Rechtsgut, der durch eine mangelhafte Sache verursacht wurde.
  • ein Anspruch auf eine Schadensersatzpflicht besteht nicht, da Herrn Vogel ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

Dieser Fall wäre somit haftungsrechtlich abgeschlossen.

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