Versicherungsmakler sind treuhänderische Sachwalter und haben entsprechend umfassend zu vermitteln

Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte ein entscheidendes Urteil zur Versicherungsvermittlung. Gemäß dem Urteil (Az.: IV ZR 422/12) müssen Versicherungsmakler bedarfsgerecht und ihre Kunden entsprechend versichern. Im Falle das eine Versicherung vermittelt wird, bei der pflichtwidrig ein erkennbares Risiko nicht mitversichert wurde, ist der Versicherungsmakler gegebenenfalls zu Schadensersatz verpflichtet.

Im Falle des Urteils hatte ein selbstständiger Ofenbaumeister geklagt. Zu seinem Tagesgeschäft gehört nicht nur das Verlegen von Ofenfliesen sonder auch reguläres Fliesenverlegen. In der ihm vermittelten Betriebshaftpflichtversicherung waren allerdings derartige Arbeiten nicht abgesichert…

Der betreffende Handwerker hatte 2009 im Keller einer Dialysepraxis Fliesen verlegt. Im Verlauf der Arbeiten hatte der Handwerker es versäumt einen „Pumpensumpf“ ordnungsgemäß abzudichten. Dieser Auffangbehälter dient zum Auffangen vom Abwasser, welches dort von einer Pumpe abgesaugt werden kann. Die angebrachte Abdichtung hatte sich allerdings kurz nach den Arbeiten gelöst und aus dem Pumpensumpf trat nun Wasser aus. Durch die sich ausbreitende Feuchtigkeit wurden Schäden nicht nur im Keller sondern auch im Fahrstuhlschacht verursacht. Der Grund des Schadens wurde erst vier Monate nach Abschluss der Arbeit des Handwerkers entdeckt.

Als der Handwerker den Schaden seiner Versicherung meldete, wurde ihm mitgeteilt, dass derartige Arbeiten von seiner Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt werden. Mit dem Klagegrund, dass der Makler ihm wissentlich eine unzureichende Versicherung verkauft hatte, wandte sich der Mann an das zuständige Gericht.

In dem vorliegenden Fall hatte der Ofenbaumeister angeführt, dass er seinen Versicherungsmakler explizit darauf hingewiesen hatte, dass er auch Fliesenlegearbeiten unabhängig vom Ofenbau durchführt. Der BGH wiederum hält dem Makler nun eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ vor. Ein Makler sein seinem Kunden gegenüber dessen „treuhänderischer Sachverständiger“. Entsprechend „umfassende Pflichten“ sind mit dieser Postion verbunden, darunter auch die einen „entsprechenden Versicherungsschutz zu besorgen“.

Gemäß des Urteils aus Karlsruhe hätte der Handwerker seinen Makler allerdings nicht einmal selber auf den Umstand des vom Ofenbaus unabhängigen Fliesenverlegens hinweisen müssen. Es wäre tatsächlich in den Aufgabenbereich des Makler gefallen sich genau über die konkreten Tätigkeiten des Handwerkers zu informieren.

Auch wenn dieses Urteil für die Branche und Versicherte ungemein wichtig ist, für den Ofenbaumeister ist der Prozess allerdings noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn er unabhängig vom Ofenbau Fliesenlegearbeiten mit abgesichert hätte, hätte eine solche Mitversicherung nicht zwingend diesen Schaden mit abgesichert. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen in diesem Fall eine Ausnahmeklausel für Schäden durch Abwasser vor. Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg muss nun geprüft werden, ob der Makler diesen weiteren zusätzlichen Bedarf in der Versicherung hätte erkennen können. Erst wenn das OLG auch hier zugunsten des Handwerkers urteilt muss der Makler Schadensersatz leisten.

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Bildquelle: Tim Reckmann  / pixelio.de