Vermögensschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung – Echt oder unecht?

Versicherungsschäden werden in der Betriebshaftpflichtversicherung in drei Kategorien eingeteilt.

Es wird unterschieden zwischen Personen-,  Sach- und Vermögensschäden. Da den meisten Versicherungsnehmern nicht bewusst ist was ein echter Vermögensschaden eigentlich ist und bedeuten kann, wird dieser Punkt leider oft vernachlässigt. Ein echter Vermögensschaden liegt dann vor wenn durch den Verursacher einem Geschädigten ein finanzieller Nachteil entsteht ohne, das hierbei Personen oder Sachen zu Schaden kommen.

Beispiel: Der Mitarbeiter eines Unternehmens parkt aus Versehen die Zufahrt eines Rechtsanwaltes und Notares ein und begibt sich auf Montage in das benachbarte Gebäude. Der geschädigte Notar kann einen Termin nicht rechtzeitig wahrnehmen und Ihm entgeht hierdurch nachweislich ein Honorar in Höhe von € 10.000. Wenn der Notar die oben genannten Schadenersatzansprüche nachweisen kann, so wird dieser Vermögensschaden durch die Betriebshaftpflicht des Unternehmens beglichen. Doch auch hier gilt genauso wie bei allen anderen Schadenersatzforderungen, dass zunächst die Haftung des Kunden geprüft wird.

Die Betriebshaftpflichtversicherung hat zunächst die Aufgabe als passive Rechtschutzversicherung die Abwehr unberechtigter Ansprüche an den Versicherungsnehmer vorzunehmen. Im obigen Fall hätte der Anspruchsteller vielleicht ein Taxi nehmen können.

Vor allem im Bauhandwerk ist darauf zu achten, dass die Versicherungsbedingungen auch Vermögensschäden aus geleisteter Arbeit abdecken.

Dies ist nämlich häufig nicht der Fall. Für alle beratenden Berufe wie IT-Unternehmen, Steuerberater, Immobilienverwalter, … ist, wenn nicht zur Berufszulassung ohnehin obligatorisch, eine echte Vermögensschadenhaftpflicht neben der Berufshaftpflichtversicherung zu empfehlen um ausreichenden Versicherungsschutz für das Unternehmen zu gewährleiten.

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