Der Gedanke „ Ich benötige keine Haftpflicht, ich mache das ja nur nebenberuflich“ kann fatale Folgen haben. Eine Betriebshaftpflichtversicherung fürs Nebengewerbe ist unabdingbar. Der Gesetzgeber unterscheidet weder bei der Besteuerung noch bei einem möglichen Regress, ob eine Tätigkeit im Hauptberuf oder nur als zweites Standbein betrieben wird. Selbst wenn der Tätige im Hauptberuf ebenfalls selbstständig arbeitet, ist eine Betriebshaftpflicht fürs Nebengewerbe notwendig. Der Versicherungsschutz wird über die Tätigkeit definiert, und sollte das Nebengewerbe kein Zweig des Hauptberufes sein, besteht keine Deckung. Ein selbstständiger Taxifahrer, der nebenbei eine Autoreparaturwerkstatt betreibt, ist gut beraten, eine Betriebshaftpflicht fürs Nebengewerbe abzuschließen…
Ein Versicherungsvertreter, der nebenbei als Webtexter arbeitet, ist über die Haftpflicht des Hauptberufes nicht gegen Schadensersatzforderungen aufgrund möglicher Urheberrechtsverletzungen geschützt. Eine Betriebshaftpflicht fürs Nebengewerbe ist genauso relevant, wie für den Hauptberuf.
Wie verhält es sich bei Angestellten?
Immer mehr Angestellte bauen sich nebenberuflich ein zweites Standbein mit einer selbstständigen Tätigkeit auf. Das Internet bietet dafür zahlreiche Möglichkeiten. Viele der kleineren Onlineshops werden am Abend von zu Hause aus betrieben. Textbörsen für Onlinetexte greifen immer häufiger auf freie Hobbyautoren zurück, die sich nebenbei mit Produktbeschreibungen ein paar Euro dazuverdienen. Die Betriebshaftpflichtversicherung fürs Nebengewerbe eines Angestellten ist nicht nur in diesen beiden Fällen absolut empfehlenswert. Personenschäden treten hier zwar seltener auf, Wettbewerbsverstöße oder die Verletzung von Rechten Dritter kommen leichter zum Tragen.
- Wie eine Haftpflichtversicherung für den Nebenberuf aussieht, hängt völlig von der Tätigkeitsbeschreibung ab und basiert nicht darauf, ob die Arbeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt wird.
- Die Deckungskomponenten sollten immer so gewählt werden, als ob es sich um die ausschließliche und hauptberufliche Tätigkeit handelt.
- Entsteht eine berechtigte Schadensersatzforderung, orientiert sich diese nicht am Umstand der nebenberuflichen Tätigkeit, sondern an der Schadenshöhe.
- Gegebenenfalls besteht auch ein Risiko im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. In diesem Fall ist der Einschluss einer erweiterten Produkthaftung im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu prüfen.
Die besten Ratgeber sind unabhängig
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Bildquelle: Jenny Johansson / Pixabay