Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher in der Betriebshaftpflicht

Häufig kann man an Garderoben das Schild lesen „ Für Garderobe wird nicht gehaftet“, doch ist vielen mittlerweile bekannt, daß die aktuelle Rechtsprechung dies anders sieht. Generell ist zunächst das Unternehmen dafür verantwortlich, das Schäden an Besucherhabe, wie zum Beispiel verlorene Sachen ersetzt werden. Dasselbe gilt für Kleidung von Mitarbeitern wenn diese sich zum Beispiel bei Dienstbeginn umziehen müssen. Werden hier durch den Arbeitgeber unzureichende oder sogar keine Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Spinde, zur Verfügung gestellt, so haftet das Unternehmen für Schäden am Eigentum der Mitarbeiter.

Um hier den Betrieben oder auch Personen einen ausreichenden Versicherungsschutz zu bieten, sollte in der Betriebshaftpflichtversicherung die Klausel für Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe vereinbart sein. Generell vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht  ausgeschlossen sind sogenannte Ansprüche, wie z.B. Der Diebstahl von Bargeld, EC-Karten, Schmuck und alle daraus resultierenden Vermögensschäden. Besonders Unternehmen mit viel Publikumsverkehr, wie Restaurants oder Arztpraxen, aber auch alle Firmen mit Umkleideräumen für die Mitarbeiter, sollten sich über Ihre gesetzliche Haftung bewusst sein und auf ausreichenden Versicherungsschutz achten.

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