Was sind echte und unechte Vermögensschäden in der Betriebshaftpflicht?

unechte Vermögensschäden

Unserer Erfahrung nach, haben Kunden und manchmal sogar auch Kollegen große Schwierigkeiten diese Fachbegriffe auseinander zu halten. Diese juristische Bildungslücke kann aber eine schwerwiegende Falschberatung nach sich ziehen.
Für beide Begriffe gibt es eine klare Definition. Echte Vermögensschäden sind solche Schäden die weder durch einen vorangegangenen Personenschaden, noch durch einen Sachschaden entstanden sind.

Ist also ein Vermögenschaden ursächlich einem Personenschaden oder einem Sachschaden zuzuordnen, so spricht man von einem unechten Vermögensschaden.

Warum ist die Unterscheidung so wichtig? Nun ja, die Betriebshaftpflichtversicherung enthält ja, genau wie auch eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflicht, neben dem Schutz bei Personenschäden und Sachschäden auch Deckung bei Vermögensschäden. Teilweise gehen jedoch Kunden und auch Berater davon aus, dass hier die echten Vermögensschäden gemeint sind.

Das führt uns also nun zur Frage, was echte Vermögensschäden denn sind. Hierbei dreht es sich hauptsächlich um Schäden verursacht von Beratern. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare. Auch Reisebüros, Werbeagenturen und Gutachter gehören in diese Kategorie. All diese Berufe erfordern deshalb den Schutz einer eigenständigen Vermögenschadenhaftpflicht und sind bei echten Vermögenschäden nicht über die Betriebshaftpflicht abgesichert.

Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt klassisch für Vermögensschäden auf wie zum Beispiel wenn ein Personenschaden entstanden ist, und deshalb dem Geschädigten hieraus ein Nachteil für sein Vermögen entsteht. Zum Beispiel könnte das der Verlust von Einkommen sein.

Achten sie also genau darauf, ob Ihr Beruf die Absicherung von echten Vermögenschäden notwendig macht.

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