Erfüllungsausschlussklausel

Zur Vertiefung der Materie sollen noch ein paar Anmerkungen zur „Erfüllungsausschlussklausel“ folgen. Das Bewirken der vertraglich geschuldeten Leistung (=die Erfüllungsleistung) das sog. Erfüllungssurrogat nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflicht. Dies ist auch unstreitig. Es lässt sich kurz auf den Nenner bringen, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht die Funktion haben kann, den Unternehmer von den eigenen Bemühungen um die Erbringung einer vertraglichen Leistung zu entlasten. Unser Augenmerk wollen wir vielmehr darauf lenken, was eigentlich mit dem begriff „Erfüllung“ gemeint ist.

a) Begriffserklärung: „Erfüllung“

In vielen Fällen mag dies kein Problem aufwerfen (so z.B. beim Kaufvertrag). Aber im Rahmen eines Werkvertrages ist für den Außenstehenden nicht sofort erkennbar, welcher Leistungserfolg gebracht werden soll. Zur Feststellung benötigt man die konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber. Dann kennt man definitiv den Umfang der geschuldeten Leistung mit der Folge, dass folglich für alle Aufwendungen, die der Erfüllung dienen, der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz geltend machen kann. Das gleiche „Versicherungsschicksal“ erleidet ebenso das sog. „Erfüllungssurrogat“, die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.

b) Grenzfälle

Wie wichtig eine konkrete Feststellung der vertraglich geschuldeten Leistungserfolges für den Geschädigten sein kann, sollen drei Beispiele demonstrieren:

1. Der Versicherungsnehmer führt z.B. Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen durch

2. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Mess- und Regeltechnik tätig

3. Der Versicherungsnehmer ist als Lohnveredelungsunternehmer tätig.

Bei Durchführung dieser Arbeiten entsteht ein Sachschaden am Objekt des Kunden.

Versicherter Sachschaden oder greift die Ausschlussklausel durch? Diese Frage kann man nur dann richtig beantworten, wenn man genau weiß, was der Versicherungsnehmer im Beispielsfall 1 bzw. 2 im Rahmen des angeschlossenen Werkvertrages zu erbringen hatte. Dabei gehen wir bei diesen Fällen davon aus, dass die Tätigkeitsklausel außer Kraft gesetzt wurde. Sollte der Wartungs- und Reparaturauftrag gerade vor diesem eingetretenen Sachschaden schützen, dann sind diesbezüglichen Schadensersatzansprüche nicht abgesichert. Ob dies in diesem Einzelfall vorliegt, kann nur die genaue Prüfung der vertraglichen Vereinbarung der Betriebshaftpflichtversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Auftraggeber klären.

Zu diesem umstrittenen Bereich gehört auch die sog. „Mess- und Regeltechnik“ mit dem Aufgabenbereich „elektro-, steuerungs- und datentechnische Ausrüstung von Maschinen und Anlagen“. Eine klare Abgrenzung zwischen versichertem Tätigkeitsschaden und unversichertem Erfüllungsschaden zu ziehen, fällt oft schwer, wenn im Rahmen dieser Tätigkeit Konstruktionspläne erstellt werden, die als Arbeitsgrundlage für den Schaltschrankbau, Rechnervernetzung oder Steuersysteme etc. diesen. In vielen Fällen erfolgt außerdem noch die Inbetriebsetzung der automatisierten Anlagen vor Ort durch den Auftragnehmer. Ursachen solcher Fehler mit weitreichenden Folgen können in der Planung, der Programmierung oder in der Fehlbedienung bei der Inbetriebnahme liegen. Auch hier kann diese problematische Abgrenzung nur über eine Inhaltsbestimmung des Werkvertrages gefunden werden: Welcher Leistungsgegenstand, welche Werkleistung war vereinbart?

Aus diesem Grund -um Ärger im Schadenfall vorzubeugen-

sind derartige Risiken zwecks genauer Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei vielen Gesellschaften vorlagepflichtig. Hoffentlich sind Sie jetzt durch diese Aufführung nicht verwirrt oder verunsichert. Eine klare Trennungslinie vom versicherten Sachschaden zum unversicherten Erfüllungsschaden ist manchmal nicht leicht zu zeihen. Eine kleine Übersicht soll abschließend die erarbeiteten Ergebnisse zusammenfassen und als kleine Orientierungshilfe zur Abgrenzung versicherter Schaden –unversicherter Erfüllungs-.  bzw. Erfüllungsersatzschaden dienen:

  • Die vertraglich vereinbarte Leistung ist mangelhaft. Rechtsfolge: die Gewährleistungsansprüche nach dem Kauf- oder Werkvertragsrecht sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst.
  • Zur Nachbesserung einer mangelhaften Sache muss eine intakte fremde Sache zerstört und anschließend wieder neu hergestellt werden. Rechtsfolge: kein Versicherungsschutz … Erfüllungsbereich, auch wenn eine Kombination von Gewährleistungs- und Schadensersatzanspruch vorliegt.
  • Mangelhaft erstellte Sache verursacht einen sog. Mangelfolgeschaden und zwar einen Personen- oder Sachschaden. Rechtsfolge: Deckungseinschluss

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Bildquelle: Thorben Wengert  / pixelio.de