Betriebshaftpflichtversicherung Praxis – Was ist wichtig?

Betriebshaftpflichtversicherung Praxis

Im Grunde ist es bei einer Betriebshaftpflichtversicherung für eine Praxis unerheblich, ob es sich um einen Allgemeinmediziner, einen Hautarzt oder einen Augenarzt handelt. Grundsätzlich muss bei einer Betriebshaftpflicht für eine Arztpraxis, im Gegensatz zu einer Versicherung für einen Bäcker, zwischen zwei Risikopotenzialen unterschieden werden:

  • Einerseits birgt der Praxisbetrieb selbst versicherungsrelevante Risiken.
  • Andererseits gilt es auch, im Rahmen der separaten Berufshaftpflicht mögliche Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern abzudecken.

In der Praxisversicherung werden die allgemeinen Risiken abgedeckt, welche sich aus dem Praxisbetrieb ergeben. Im Bereich der Personenschäden fallen hier beispielsweise Schadensersatzforderungen von Patienten an, die über ein nachlässig verlegtes Stromkabel stolperten und sich verletzten. Wird eine medizinische Behandlung notwendig, kommen hier noch die Regressforderungen der Krankenkasse dazu.

Grundsätzlich haftet der Praxisinhaber für alle Schäden. Egal ob durch Ihn selbst oder durch das Praxispersonal verursacht. Sind die Räumlichkeiten angemietet, kommt dem Baustein „Versicherungsschutz für gemietete Sachen“ besondere Bedeutung zu. Darunter fallen jedoch keine Schäden an der Praxiseinrichtung, welche nicht gekauft, sondern geleast oder gemietet wurden.Diese müssen gesondert versichert werden. Unter Umständen kann dafür der Einschluss aufgrund Schäden durch fehlerhafte Nutzung sinnvoll sein. Dies hängt jedoch wiederum von der Fachrichtung des Arztes und dem Bedarf an hochwertigen medizinischen Geräten ab. Die im Zusammenhang mit verlorenen Schlüssel entstehenden Kosten sollten auf jeden Fall mit eingebunden werden. Muss die Schließanlage eines Hauses ausgetauscht werden, kann der Aufwand schnell einen fünfstelligen Betrag erreichen. Versicherungsfälle aus dem Bereich Umweltschäden treten bei Arztpraxen eher selten auf, sodass die Standarddeckung im Vertrag ausreichend sein sollte, die Einzelfallprüfung natürlich vorausgesetzt.

Die standardisierten Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung für eine Praxis belaufen sich auf drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Der Beitrag ermittelt sich aus der Anzahl der mitzuversichernden Mitarbeiter und dem Umsatzvolumen der Praxis.

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Bildquelle: Halina Zaremba / PIXELIO