Die Selbstbeteiligung bzw. Selbstbehalt in der Betriebshaftpflicht

Betriebshaftpflicht Selbstbehalt

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Erfüllungsausschlussklausel

Zur Vertiefung der Materie sollen noch ein paar Anmerkungen zur „Erfüllungsausschlussklausel“ folgen. Das Bewirken der vertraglich geschuldeten Leistung (=die Erfüllungsleistung) das sog. Erfüllungssurrogat nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflicht. Dies ist auch unstreitig. Es lässt sich kurz auf den Nenner bringen, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht die Funktion haben kann, den Unternehmer von den eigenen Bemühungen um die Erbringung einer vertraglichen Leistung zu entlasten. Unser Augenmerk wollen wir vielmehr darauf lenken, was eigentlich mit dem begriff „Erfüllung“ gemeint ist.

a) Begriffserklärung: „Erfüllung“

In vielen Fällen mag dies kein Problem aufwerfen (so z.B. beim Kaufvertrag). Aber im Rahmen eines Werkvertrages ist für den Außenstehenden nicht sofort erkennbar, welcher Leistungserfolg gebracht werden soll. Zur Feststellung benötigt man die konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber. Dann kennt man definitiv den Umfang der geschuldeten Leistung mit der Folge, dass folglich für alle Aufwendungen, die der Erfüllung dienen, der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz geltend machen kann. Das gleiche „Versicherungsschicksal“ erleidet ebenso das sog. „Erfüllungssurrogat“, die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.

b) Grenzfälle

Wie wichtig eine konkrete Feststellung der vertraglich geschuldeten Leistungserfolges für den Geschädigten sein kann, sollen drei Beispiele demonstrieren:

1. Der Versicherungsnehmer führt z.B. Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen durch

2. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Mess- und Regeltechnik tätig

3. Der Versicherungsnehmer ist als Lohnveredelungsunternehmer tätig.

Bei Durchführung dieser Arbeiten entsteht ein Sachschaden am Objekt des Kunden.

Versicherter Sachschaden oder greift die Ausschlussklausel durch? Diese Frage kann man nur dann richtig beantworten, wenn man genau weiß, was der Versicherungsnehmer im Beispielsfall 1 bzw. 2 im Rahmen des angeschlossenen Werkvertrages zu erbringen hatte. Dabei gehen wir bei diesen Fällen davon aus, dass die Tätigkeitsklausel außer Kraft gesetzt wurde. Sollte der Wartungs- und Reparaturauftrag gerade vor diesem eingetretenen Sachschaden schützen, dann sind diesbezüglichen Schadensersatzansprüche nicht abgesichert. Ob dies in diesem Einzelfall vorliegt, kann nur die genaue Prüfung der vertraglichen Vereinbarung der Betriebshaftpflichtversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Auftraggeber klären.

Zu diesem umstrittenen Bereich gehört auch die sog. „Mess- und Regeltechnik“ mit dem Aufgabenbereich „elektro-, steuerungs- und datentechnische Ausrüstung von Maschinen und Anlagen“. Eine klare Abgrenzung zwischen versichertem Tätigkeitsschaden und unversichertem Erfüllungsschaden zu ziehen, fällt oft schwer, wenn im Rahmen dieser Tätigkeit Konstruktionspläne erstellt werden, die als Arbeitsgrundlage für den Schaltschrankbau, Rechnervernetzung oder Steuersysteme etc. diesen. In vielen Fällen erfolgt außerdem noch die Inbetriebsetzung der automatisierten Anlagen vor Ort durch den Auftragnehmer. Ursachen solcher Fehler mit weitreichenden Folgen können in der Planung, der Programmierung oder in der Fehlbedienung bei der Inbetriebnahme liegen. Auch hier kann diese problematische Abgrenzung nur über eine Inhaltsbestimmung des Werkvertrages gefunden werden: Welcher Leistungsgegenstand, welche Werkleistung war vereinbart?

Aus diesem Grund -um Ärger im Schadenfall vorzubeugen-

sind derartige Risiken zwecks genauer Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei vielen Gesellschaften vorlagepflichtig. Hoffentlich sind Sie jetzt durch diese Aufführung nicht verwirrt oder verunsichert. Eine klare Trennungslinie vom versicherten Sachschaden zum unversicherten Erfüllungsschaden ist manchmal nicht leicht zu zeihen. Eine kleine Übersicht soll abschließend die erarbeiteten Ergebnisse zusammenfassen und als kleine Orientierungshilfe zur Abgrenzung versicherter Schaden –unversicherter Erfüllungs-.  bzw. Erfüllungsersatzschaden dienen:

  • Die vertraglich vereinbarte Leistung ist mangelhaft. Rechtsfolge: die Gewährleistungsansprüche nach dem Kauf- oder Werkvertragsrecht sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst.
  • Zur Nachbesserung einer mangelhaften Sache muss eine intakte fremde Sache zerstört und anschließend wieder neu hergestellt werden. Rechtsfolge: kein Versicherungsschutz … Erfüllungsbereich, auch wenn eine Kombination von Gewährleistungs- und Schadensersatzanspruch vorliegt.
  • Mangelhaft erstellte Sache verursacht einen sog. Mangelfolgeschaden und zwar einen Personen- oder Sachschaden. Rechtsfolge: Deckungseinschluss

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Bildquelle: Thorben Wengert  / pixelio.de

Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?

Bei dieser Sachlage wird durchaus die Rechtsmeinung vertreten, den schädigenden Versicherungsnehmern nur in ganz besonderen Ausnahmefällen haften zu lassen. Wird dann deswegen die Regulierung des Schadens abgelehnt, entsteht zwangsläufig eine Unstimmigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer. Da sich diese Schadensfälle oftmals im Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis abspielen ist es besonders schwierig. In diesen Situationen bezahlen dann häufig die Versicherungsnehmer aus sozialen bzw. moralischen Gründen den Schaden notgedrungen selbst aus eigener Tasche.

Zunächst sollte erst einmal geklärt werden, was unter einer Gefälligkeit verstanden werden kann. Laut Lehrmeinung versteht man unter einer Gefälligkeit die Gewährung von Dienstleistungen und sonstigen Vorteilen, die unentgeltlich geleistet werden und auf die der Leistungsträger keinen Anspruch hat.

Zu einer Gefälligkeit zählen: Umzugshilfe, Reparaturen, Betreuungsaufgaben usw. Das größte Problem, was bei einem Gefälligkeitsverhältnis auftritt, ist der Interessenskonflikt zwischen Schädiger und Geschädigtem. Einerseits kann man verstehen, dass jemand, der unentgeltlich im Interesse des Begünstigten eine vielleicht nicht unerhebliche Hilfeleistung erbringt, nicht mit dem Risiko von Schadensersatzforderungen belastet werden möchte. Andererseits möchte der Geschädigte nicht „leer“ ausgehen, wenn er einen beträchtlichen Schaden erlitten hat.

Grundsätzlich liegen die Gefälligkeitshandlungen außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs. Sollte es keinerlei Vertragstypen geben, die die Gefälligkeit rechtlich regeln, dann besteht lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder eine „leichte Fahrlässigkeit“ liegt vor.Zurzeit ist es noch so, dass eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen im Falle einer Schädigung durch einen Gefallen in die Richtung tendieren, den Schädiger bei Vorliegen „einfacher Fahrlässigkeit“ von einer Haftung zu entbinden. Diese Entscheidung würde den Schädiger zwar von seiner Pflicht lossprechen, aber ein „zwischenmenschliches Problem“ wäre die Folge daraus. Der Schädiger fühlt sich vielleicht moralisch verpflichtet, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Deswegen wird in den meisten Fällen auf Wunsch des Schädigers eine Leistung in bestimmter Höhe festgelegt.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Was sind Mangelbeseitigunsnebenkosten / Nachbesserungsbegleitschäden

Nachbesserungsbegleitschäden

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Was sind echte und unechte Vermögensschäden in der Betriebshaftpflicht?

unechte Vermögensschäden

Unserer Erfahrung nach, haben Kunden und manchmal sogar auch Kollegen große Schwierigkeiten diese Fachbegriffe auseinander zu halten. Diese juristische Bildungslücke kann aber eine schwerwiegende Falschberatung nach sich ziehen.
Für beide Begriffe gibt es eine klare Definition. Echte Vermögensschäden sind solche Schäden die weder durch einen vorangegangenen Personenschaden, noch durch einen Sachschaden entstanden sind.

Ist also ein Vermögenschaden ursächlich einem Personenschaden oder einem Sachschaden zuzuordnen, so spricht man von einem unechten Vermögensschaden.

Warum ist die Unterscheidung so wichtig? Nun ja, die Betriebshaftpflichtversicherung enthält ja, genau wie auch eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflicht, neben dem Schutz bei Personenschäden und Sachschäden auch Deckung bei Vermögensschäden. Teilweise gehen jedoch Kunden und auch Berater davon aus, dass hier die echten Vermögensschäden gemeint sind.

Das führt uns also nun zur Frage, was echte Vermögensschäden denn sind. Hierbei dreht es sich hauptsächlich um Schäden verursacht von Beratern. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare. Auch Reisebüros, Werbeagenturen und Gutachter gehören in diese Kategorie. All diese Berufe erfordern deshalb den Schutz einer eigenständigen Vermögenschadenhaftpflicht und sind bei echten Vermögenschäden nicht über die Betriebshaftpflicht abgesichert.

Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt klassisch für Vermögensschäden auf wie zum Beispiel wenn ein Personenschaden entstanden ist, und deshalb dem Geschädigten hieraus ein Nachteil für sein Vermögen entsteht. Zum Beispiel könnte das der Verlust von Einkommen sein.

Achten sie also genau darauf, ob Ihr Beruf die Absicherung von echten Vermögenschäden notwendig macht.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Was sind Erfüllungsschäden in der Betriebshaftpflicht?

Erfüllungsschäden

Der Bereich der Erfüllungsschäden ist umfassend und komplex. Wir versuchen trotzdem einmal Licht ins Dunkel zu bringen. Vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag, also schulden ihm eine bestimmte Leistung, so ist die Nichterfüllung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Ganz einfach zu verstehen ist es, wenn Sie eine Mauer stellen sollten und dies nicht taten. Eventuell entsteht dem Kunden durch das Fehlen der Mauer ein Schaden. Zum Beispiel eine verspätete Geschäftseröffnung. Solch ein Schaden ist nicht versicherbar. Diesen müssen Sie aus eigener Tasche zahlen. Die Erfüllung einer vertraglich geschuldeten Sache ist nicht Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung.

Mag dieser Fall klar sein, so ist die Frage, was passiert wenn Sie zwar die Mauer gestellt haben, aber sie nicht ihre Funktion erfüllt?

Sie ist nicht hinreichend tragfähig. Auch hier handelt es sich um eine Nicht – oder nur Teilerfüllung. Ebenso ist dieser Fall nicht vom Versicherungsschutz erfasst und kann auch nicht gegen Mehrprämie versichert werden. Möglicherweise sind Sie Hersteller und der Kunde beschwert sich über ein mangelndes Produkt. Auch dieser Fall ist von der Betriebshaftpflichtversicherung nicht erfasst.

Ebenfalls könnte es vorkommen, damit sie ihre geschuldete Leistung erbringen können, dass Sie andere Sachen beschädigen müssen. Der Heizungsbauer als Beispiel der Teppichböden und Estrich beschädigen müssen, weil er fälschlicherweise vergessen hatte Rohre zu verlegen. Auch hier wird wieder klar, wie nach der Erfüllungsschaden am Tätigkeitsschaden ist. Würde nämlich der Heizungsbauer den Estrich öffnen müssen weil er die Rohre falsch positioniert hatte, so könnte dies schon wieder als Tätigkeitsschaden und somit als versichert gewertet werden.

Anders als bei Nichterfüllung verhält es sich, wenn auf Grund einer mangelnden Ausführung jemand zu Schaden kommt. Hier spricht man von einem Mangelfolgeschaden der versichert sein sollte. Wie so oft in Haftungsfragen ist der Einzelfall zu sehen. Es gilt zu unterscheiden, ob es sich um einen Erfüllungsschaden oder um einen Tätigkeitsschaden handelt. Dies kann in kniffligen Situationen nur ein Fachkundiger nach Sichtung der Verhältnisse klären.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Was für Schadensarten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Schaden, die entweder Mensch, Tier oder Objekte etc. mit oder ohne Verschulden verursacht werden können. Folgende Schadensarten lassen sich aufzählen:

a) Personenschaden

Ein Schaden kann am Leben, Körper und Gesundheit entstehen. Darunter fällt auch der Begriff der Körperverletzung. Dieser beschreibt einen äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheitsverletzung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Sollte im schlimmsten Fall ein Mensch zu Tode kommen, spricht man von einer Verletzung des Lebens.

b) Sachschaden

Schadensarten

Unter Sachschaden versteht man die allgemeine Bezeichnung für die Beschädigung oder die Vernichtung von Besitztümern. Als Sachen werden alle „körperlichen Gegenstände“ bezeichnet, die zu einer nötigen Abgrenzung von einer anderen Sache im Raum abgrenzbar sein müssen. Daraus geht hervor, dass „freie Luft oder fließendes Wasser“ nicht als Sache bezeichnet werden. Ein Sachschaden oder auch eine sogenannte Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Ein Unterpunkt, der zu der Substanzverletzung gehört, ist der „weiterfressende Mangel“ oder auch „Weiterfresserschaden“ genannt. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der bei Erwerb einer Sache schon vorhanden ist und sich anschließend noch weiter ausbreitet, sich also bildlich gesprochen „weiterfrisst“.

Ein Beispiel für einen „weiterfressenden Schaden“

A erwirbt vom Autohändler P einen PKW der Automobilfirma XY. Durch eine fehlerhafte Konstruktion war ein einwandfreies Funktionieren des Gaszuges nicht gewährleistet. P konnte trotz Reparaturversuch das Übel nicht aus dem Welt schaffen. Später stellt sich heraus, dass A durch seinen Wagen bei einem Unfall verunglückt. Der PKW wurde dabei erheblich beschädigt. Es steht nachweislich fest, dass dieser Unfall nur deshalb passieren konnte, weil der Wagen aufgrund des defekten Gaszuges trotz Wegnahme des Fußes vom Gaspedal weiter beschleunigte. Die Automobilfirma wird von A auf Ersatz der PKW-Reparaturkosten verklagt. Da die Kaufsache PKW mit diesem Teilmangel weiterverkauft worden war und der Automobilhersteller XY einen Fehler bei der Produktion gemacht hatte, liegt in diesem geschilderten Fall ein weiterfressender Mangel, also eine Substanzverletzung, vor.

Man spricht auch dann noch von einem Sachschaden, wenn – ohne Eingriff in die Substanz – eine Funktionsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, die so stark ist, dass die Brauchbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks nicht mehr gegeben ist. D.h. der bestimmungsmäßige Gebrauch der Sache muss unmittelbar entzogen worden sein.

Fehler in einer Produktion

Die Herstellung einer fehlerhaften Sache fällt allerdings nicht unter einen Sachschaden. Der Gebrauchswert einer Sache wird nur durch eine mangelhafte Herstellung beeinträchtigt. Da die eingeschränkte Tauglichkeit in der Art der Herstellung der Sache begründet ist, also nicht in der Folge einer Einwirkung auf diese, ist nicht von einer Beschädigung einer Sache auszugehen. In diesem Fall liegt ein sogenannter „echter Vermögensschaden“ vor. Führt der Mangel dann ursächlich zu einer Substanzverletzung, dann haben wir wieder einen „weiterfressender Mangel“. Sollte jedoch durch die mangelhaft hergestellte Sache ein Mangelfolgeschaden ausgelöst werden, der zu einem weiteren Personen-, Sach- oder Vermögensschaden führt, dann liegt auch hier ein rechtlich begründeter Schaden vor.

c) Vermögensschaden

Der Begriff des Vermögensschadens bereitet vielen Menschen Verständnisschwierigkeiten. So sollte man zwischen einem „echten“ und einem „unechten“ Vermögensschaden unterscheiden. Bei einem „echten Vermögensschaden“ entstehen Schäden, die weder durch einen vorangegangenen Personen-, noch durch einen Sachschaden entstanden sind. Es kommt also allein auf den Kausalzusammenhang an.

Ist jedoch der betreffende Vermögensschaden (=eine in Geld bewertbare Einbuße) ein Schaden, der mit dem Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang steht, dann ist von einem sogenannten „unechten Vermögensschaden“ auszugehen.Beispiel: Wird ein Personenschaden schuldhaft verursacht, der wegen der Schwere auch einen erheblichen Vermögensfolgeschaden nach sich zieht, dann handelt es sich um einen „unechten Vermögensschaden“. Da bleibt nun die Frage offen, wo „echte Vermögensschäden“ eine Rolle spielen? Überall dort, wo bestimmt Berufsgruppen bei Ausübung ihrer Tätigkeit in erster Linie nur einen Vermögensschaden zufügen können. Beispiele dafür sind: fehlerhafte Beratung oder Auskünfte bei Rechtsanwälten, Notaren, Immobilienmakler, Hausverwalter, Versicherungsmakler, Reisebüros, Dolmetscher, Unternehmensberater, Werbeagenturen, Gutachter usw.

Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-. Sach- oder eines echten/unechten Vermögensschadens sind grundsätzlich nur vom Geschädigten unmittelbar geltend zu machen.

d) Schmerzensgeldanspruch

Der heutige Schmerzensgeldanspruch beschränkt sich nicht mehr –wie früher- auf die Fälle der unerlaubten Handlung, sondern bezieht jetzt auch die Gefährdungs- und Vertragshaftung mit ein. So kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Ist außerdem eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Diese Neuregelung führt dazu, dass dadurch schadensrechtliche Vorschriften, die außerhalb des BGBs eine Gefährdungshaftung begründen, mit einem Ersatzanspruch wegen eines erlittenen immateriellen Schadens versehen worden sind. Durch diese gesetzliche Neuausrichtung werden vor allem auch die Rechte des Arbeitnehmers bei Mobbing oder sexueller Belästigung gestärkt. So können auch eventuell Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser nicht bei einer ausreichenden Vermeidung von Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen vorgeht.

Ein Nachweis für eine Verletzung ist nötig

Für einen Anspruch ist zunächst eine Schadensersatzpflicht wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Bestimmung nötig. Ist dieser Tatbestand erfüllt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann. Ausschlaggebend für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruches sind: Die Schwere der Verletzung, dadurch bedingte Leiden (Dauer, Ausmaß und Beeinträchtigung für den Geschädigten) und den Grad des Verschuldens des Schädigers.

Laut BGH ist der Anspruch auf Schmerzensgeld kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer Doppelfunktion: Zunächst hat jeder Schadensersatzanspruch eine Ausgleichfunktion, d.h. das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die persönlichen Schäden nichtvermögensrechtlicher Art bieten, welche die Verletzung zur Folge hat. Zusätzlich hat sich auch die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass dem Schmerzensgeldanspruch auch eine sogenannte Genugtuungs- und Sühnefunktion zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere die Art und Umfang des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Versicherung sind können Sie uns HIER gerne kontaktieren. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Bildquelle: lichtkunst.73  / pixelio.de
Petra Bork / pixelio.de

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei der Betriebshaftpflichtversicherung

Obliegenheiten

Unter Obliegenheiten versteht man Verhaltensvorschriften mit einem Zwang zur Einhaltung. Obliegenheiten legen ein Tun oder ein Unterlassen des Versicherungsnehmers fest. Der Zeitpunkt ist zu differenzieren nach Obliegenheiten vor dem Vertragsbeginn, während der Vertragslaufzeit und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls. Jede Einschränkung der Obliegenheiten kann zu einer Reduzierung der Leistung des Versicherers führen, im schlimmsten Fall wird der Versicherer sogar vollständig von seiner Leistungspflicht befreit.

Obliegenheiten vor dem Vertragsabschluss

Zu den wichtigsten Obliegenheiten vor dem Vertragsabschluss gehört die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie besagt, dass der Versicherungsnehmer bei der Beantragung des Versicherungsschutzes alle Angaben zu machen hat, die dem Versicherer eine solide Einschätzung des zu versichernden Risikos erlauben. Im Antragsformular für die Betriebshaftpflicht führt der Versicherer dazu eine Reihe von Fragen auf. Sie erlauben ihm, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung eine umfassende Einschätzung des Versicherungsrisikos vorzunehmen. Dabei hat der Antragsteller alle Fragen zu beantworten, die für diese Einschätzung maßgeblich sein könnten. Insbesondere kann der Versicherer an Vorschäden interessiert sein, die ein anderer Versicherer regulieren musste. Anhand solcher Vorschäden wird er einschätzen, wie umfangreich das Risiko ist, dass der Versicherungsfall eintritt. Die vorvertragliche Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf mitversicherte Mitarbeiter, sie haben alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit vor dem Vertragsabschluss, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Bei einem Rücktritt vom Vertrag ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls

Auch wenn der Versicherungsfall eintritt, gelten für den Versicherten eine Reihe von Obliegenheiten. So hat der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls sofort anzuzeigen. Zur Schadensabwehr oder Minderung hat der Versicherte allen Weisungen des Versicherers zu folgen, auch die Klarstellung der genauen Umstände gehört zu seinen Pflichten. Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun oder zu unterlassen, was den eingetretenen Schaden erhöhen könnte. Außerdem hat er den Versicherer umfassend zum Schadenshergang und zur Beseitigung zu informieren.

Resultiert aus dem Versicherungsfall ein Gerichtsverfahren, hat der Versicherte die Führung des Prozesses dem Versicherer zu überlassen. Dazu ist dem beauftragten Anwalt die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Der Versicherer ist darüber hinaus berechtigt, alle Willenserklärungen im Namen des Versicherers abzugeben, die zur außergerichtlichen oder zur gerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreits dienen. Der Versicherte ist verpflichtet, diese Zusagen und Vereinbarungen gegen sich gelten zu lassen.

Alle Obliegenheiten des Versicherten gelten auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls für mitversicherte Personen. Hat der Versicherte seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer von der Leistung befreit sein. Geschieht die Vertragsverletzung grob fahrlässig, hat der Versicherer das Recht, seine Leistungen entsprechend zu kürzen. Ein Teil der Leistung ist dann von dem Versicherten aus eigener Tasche zu zahlen.

Die Bedeutung von Pflichtverletzungen

Tatsächlich kommt einer Verletzung der Obliegenheiten unabhängig vom Zeitpunkt eine erhebliche Bedeutung zu. Letztlich hat der Versicherer das Recht, seine Leistung zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern. Eine Leistungskürzung führt dazu, dass der Versicherte einen Teil des Schadens aus eigener Tasche zu zahlen hat. In Abhängigkeit von der Höhe des Schadens kann ein Betrieb dadurch schnell in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Verweigert der Versicherer die Leistung vollständig, potenziert sich diese Gefahr für einen Betrieb noch einmal erheblich. Deshalb kommt einer sorgfältigen Beachtung der Obliegenheiten eine große Bedeutung zu.

Doch auch der vordergründig einfache Rücktritt vom Vertrag führt für den Versicherten zu massiven Problemen. In diesem Fall muss er schnellstens eine neue Versicherung finden. Beim Abschluss des Vertrags ist er meist verpflichtet, eine Vorversicherung anzugeben. Der neue Versicherer will dann auch wissen, wer den alten Vertrag gekündigt hat. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflichten muss der Versicherte nun darauf hinweisen, dass der Vorvertrag durch den Versicherer gekündigt wurde. Das allerdings wird den Abschluss eines Neuvertrags erheblich erschweren.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Bildquelle: S. Hofschlaeger  / pixelio.de

Was ist ein Quasihersteller?

Wer Produkte herstellt haftet für Schäden welche durch fehlerhafte Eigenschaften der hergestellten Produkte entstehen. Hierbei ist es unerheblich ob es sich um einen sicherheitsrelevanten Produktionsfehler handelt oder um Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Wer Produkte tatsächlich herstellt, also Produzent ist, dem ist dies auch klar. Häufig haben wir Anfragen von Händlern aller Art, die sich wundern weshalb wir ein Angebot zur Haftpflichtversicherung inklusive Produkthaftung abgeben. Hierzu ist festzustellen, dass Quasihersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz ist, “wer sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt“.

Alle Händler also, die Produkte einkaufen, umlabeln und dann unter ihrem eigenen Markennamen weiterverkaufen, werden behandelt wie der Hersteller selber und benötigen daher eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung die dieses Risiko abdeckt.

In Zeiten der Globalisierung und des internationalen Handels, wird es auch für kleine Händler immer leichter Produkte direkt von Herstellern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes einzukaufen. Nach § 4 Abs. 2 ist ebenfalls Hersteller „wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, …., mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt“. Wer nun also Waren von Ländern außerhalb des EWR einkauft und vertreibt (hierzu zählen auch die Schweiz, die Türkei und die Staaten des ehemaligen Jugoslawien mit Ausnahme von Kroatien) gilt vor dem Gesetz als Quasihersteller dieser Waren und haftet für deren Eigenschaften wie der Hersteller selber.

Unabhängig von der Art der Waren ist also ausschließlich das Land der Herstellung entscheidend, wenn es darum geht ob ein Händler auch quasi Hersteller ist. Dies gilt immer nur für den Händler, welcher die Waren einführt. Werden Waren aus dem Ausland über einen Großhändler oder Importeur bezogen, so liegt die Haftung bei diesem. Wie bei allen Versicherungen wird die Versicherungsprämie an das Risiko angepasst. Für Importeure wenig kritischer Waren, gibt es also keine finanzielle Notwendigkeit diesen wichtigen Bestandteil des Versicherungsschutzes in der Betriebshaftpflichtversicherung auszuschließen. Händler kritischer oder sogar sicherheitsrelevanter Waren, wissen meist um ihren Status und auch der damit einhergehenden Risiken.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiges Thema, welches in den Grundzügen von jedem verstanden werden sollte. So tauchen einige Rechtsfolgen auf, die mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verbunden sind. Jedem muss klar gemacht werden, dass jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahren schafft oder andauern lässt, auch dafür zu sorgen hat, im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit Gefahren von Dritten abzuwenden.

Hier sind einige Beispiele:

  • Der bekannteste Fall einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass Freiräumen und Streuen von Gehwegen im Winter…
  • Jeder Bewohner ist verpflichtet die Gefahr eines Sturzes auf einem glatten Weg zu minimieren, sobald ein Gehweg vor dem Haus vorhanden ist.
  • Wer der Öffentlichkeit Kinder- oder Abenteuerspielplätze  zur Verfügung stellt, muss entsprechend der Zielgruppe für Sicherheit sorgen.
  • Wer gewerblich Verkaufs- oder Aufenthaltsräume öffnet, hat eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht und muss auch eventuell besondere Organisations-Überwachungsmaßnahmen treffen.
  • Es besteht eine Verpflichtung des Bauunternehmers, während der Dauer des Baus die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so abzusichern, dass objektiv erkennbare Gefahren von Dritten abgehalten werden.
  • Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten bei Durchführung von Sport- und Massenveranstaltungen. Die Sicherheit der Beteiligten muss garantiert sein, somit sind entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungsgefahren einzuleiten.
  • Ein Sonderfall der Verkehrssicherungspflicht ist der Bereich „Produzentenhaftung“. Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen sind durch das Produktionshaftungsgesetz gesetzlich normiert. In diesem Fall muss geklärt werden, unter welcher Voraussetzung der Hersteller eines Produkts für Schäden Dritter einzustehen hat.
Verkehrssicherungspflicht

Es gibt noch zahlreiche Beispiele, die eine Verkehrssicherungspflicht erklären, aber zunächst reichen die oben genannten. Bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann es neben einer Haftung aus unerlaubter Handlung ev. auch zu einer Verletzung der Sorgfaltspflicht in Rahmen eines bestehenden oder angebahnten Vertragsverhältnisses kommen, die einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Bei solch einer Konstellation haben wir es mit einer „Anspruchskonkurrenz“ zutun. Darunter versteht man, dass innerhalb eines Deliktrechts zur Geltendmachung von Schadensersatzsprüchen -je nach Situation- mehrere Anspruchsnormen zu Verfügung stehen. Somit kann eventuell ein Schadensersatzanspruch mit einer weiteren Rechtsvorschrift begründet werden. Für den Geschädigten kann es von großem Vorteil sein, sich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen berufen zu können.

Besteht eigentlich eine Verkehrssicherungspflicht  auch solchen Personen gegenüber, die ein Grundstück oder eine Baustelle unbefugt betreten?

Grundsätzlich wird bei dieser Konstellation von der Rechtsprechung eine Haftung verneint. Eine Pflicht gegenüber einem Verletzten gibt es nur, wenn dieser befugtermaßen in den Gefahrenbereich eintritt. Jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Es wird weiterhin von einer Verkehrssicherungspflicht angenommen, wenn nach den gegebenen Umständen mit einem Betreten gerechnet werden muss.  Dieser Sonderfall ist das unberechtigte Betreten einer Baustelle durch Kinder. Sie ignorieren die Verbotstafeln, sehen in ihrem Spiel- und Erkundungstrieb nicht die drohende Gefahr und sind auch vielfach unberechenbar in ihrem Verhalten. Der Bauherr bzw. der verantwortliche Bauunternehmer hat trotz der unberechtigten Betretung alles Zumutbare zu tun, um die Gefahrenstelle ausreichend abzusichern.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt zum Beispiel Schäden aus dem Verletzen der Verkehrssicherungspflicht ab.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen wenn ein Vergleich ansteht. Nur so findet man heraus, wo und wie man am besten versichert ist. Der Makler geht auch auf Details ein und berücksichtigt, ob Vermögensschäden zu versichern sind, ob die Betriebshaftpflicht für Angestellte erforderlich ist oder ob weitere Informationen zum Versicherungsschutz zu beachten sind. Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind! Als Versicherungsmakler decken wir nicht nur den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung ab, sondern können durch unser Netzwerk alle Bereiche des Versicherungsmarktes für Sie abdecken. Und das beste, unser Service ist für Sie kostenlos.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

Sie suchen eine Betriebshaftpflichtversicherung? Hier geht´s zum Kontakt.

Eigener Vergleich mit dem Onlinerechner? Geben Sie einfach nachfolgend Ihre Daten ein!

Bildquelle: Stefan Ostermann  / pixelio.de