Kündigung Betriebshaftpflicht – Was sollten Sie beachten?

Kündigung Betriebshaftpflicht

Was kann man tun, wenn man mit den Leistungen oder der Beitragshöhe bei einer bestehenden Betriebshaftpflicht unzufrieden ist? Eine Möglichkeit ist die Kündigung des bestehenden Vertrages, dabei sind natürlich einige Dinge zu beachten. Es gibt generell drei Möglichkeiten einen Versicherungsvertrag zu kündigen.

Ordentliche Kündigung

Eine der drei Möglichkeiten zu kündigen ist durch eine ordentliche Kündigung der Betriebshaftpflicht. Diese erfolgt zum Ende des Vertrages. Übliche Laufzeiten für einen Versicherungsvertrag liegen bei einem oder drei Jahren. Die Kündigung muss wenigstens drei Monate vor Ablauf der Versicherung beim Versicherer eingehen. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr

Außerordentliche Kündigung

Die zweite Variante zu kündigen ist durch eine außerordentliche Kündigung. Diese Möglichkeit eröffnet sich nach jedem eingetretenen Schaden für beide Vertragsparteien. Die Frist zur Kündigung der Betriebshaftpflicht ist in diesem Fall ein Monat nach Abschluss der Schadensregulierung. Wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer nach einem eingetretenen Schaden kündigt, macht sie ihm in der Regel ein Angebot zur Weiterführung des Vertrages zu schlechteren Konditionen.

Sonderkündigungsrecht

Die dritte und letzte Möglichkeit zu kündigen ist durch das Sonderkündigungsrecht. Dieses kann angewendet werden, wenn der Beitrag erhöht wurde, gleichzeitig aber nicht die Leistungen der Police verbessert wurden. Hier endet die Frist zur
Kündigung wieder einen Monat nach Beitragserhöhung.
Ebenso hat man bei einer Betriebsaufgabe das Recht den Vertrag zu kündigen, da das Risiko eines Schadens wegfällt.
Sollte ein Schaden eintreten, der nach Abschluss der Arbeit erst sichtbar wird und nachdem die Versicherung gekündigt wurde, gilt die Nachhaftung, wenn sie mitversichert war. Das bedeutet, das Versicherungsunternehmen tritt dann noch für eure Schäden ein.

Form der Kündigung

Das neue Versicherungsvertragsgesetz fordert zwar nicht mehr die Schriftform bei einer Kündigung ein, dennoch bestehen fast alle Versicherungsunternehmen auf die eigenhändige Unterschrift unter einer Kündigung.

Die sicherste Variante einen Vertrag zu kündigen ist sicherlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax. Auch wenn ein Fax mal nicht ankommen sollte und man dann im Nachhinein den Faxbericht nachreichen kann, wird meistens die Kündigung akzeptiert.
Laut einem erlassenen Gerichtsurteil wurde eine Versicherung, die den Abschluss einer Police online anbietet, dazu verpflichtet auch die online erfolgte Kündigung der Betriebshaftpflicht zu akzeptieren. Trotzdem ist diese Form bislang nicht zu empfehlen.

Kündigung – und dann?

Wenn Sie auf der Suche nach einer passenden Betriebshaftpflicht sind können Sie uns unter folgendem Link gerne kontaktieren, wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler. Wir haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflicht und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber aus den genannten Gründen empfehlen wir immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

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Welche Schäden zahlt eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Im unangenehmen Fall, dass man als Unternehmer selber einen Schaden verursacht hat oder dergleichen durch einen Mitarbeiter verursacht wurde, stellt sich schnell die Frage: Bin ich eigentlich mit meiner Betriebshaftpflichtversicherung gegen diesen Schaden oder diese Schäden überhaupt versichert und zahlt diesen meine Betriebshaftpflicht?

Von Fall zu unterschiedlich

Im Allgemeinfall ist diese Frage natürlich schwer zu beantworten. Hängt die Beantwortung doch im einzelnen von der Police der Versicherung ab und von der vereinbarten Versicherungssumme…

was zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung

Ohne weitere Details zu beachten, kommt Ihre Betriebshaftpflicht für alle Schäden auf, die an Sachen, Personen und Vermögen verursacht wurden. Es werden dabei allerdings nur all diese Risiken versichert die vom Versicherten und vom Versichernden auch in der Police vereinbart wurden. Sollten sich also Änderungen in Ihrem Alltagsgeschäft einstellen oder Sie Ihren Geschäftsbereich erweitern, so sollten Sie dies umgehend Ihrer Versicherung mitteilen um weiterhin umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Einige übliche Schadensbeispiele

Ein üblicher Schadensfall wären beispielsweise handwerkliche Arbeiten in einem Treppenhaus eines Bürogebäudes. Durch diese Arbeiten kommt es zu einer unerwarteten Rauchentwicklung. Bevor die Mitarbeiter des entsprechenden Handwerkbetriebes geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen können, wird bereits der Feueralarm ausgelöst und die nächstgelegene Feuerwache alarmiert. Am Einsatzort ist klar, dass kein Brand vorliegt, die Stadt allerdings stellt die Einsatzkosten dem Handwerker in Rechnung. Da eine Rauchentwicklung oder gar ein Feuer bei den Arbeiten mit Schweißgeräten ein übliches Risiko ist übernimmt die Versicherung des Handwerkers den vollen entstandenen Schaden. Eine Anfahrt der Feuerwehr beläuft sich je nach Menge der Löschfahrzeuge auf ein paar tausend Euro.

Etwas schwieriger wird es bereits bei einem anderen, klassischen Beispiel. Im Arbeitsbereich einer KfZ-Meisterei ist Öl ausgetreten. Bevor ein Mitarbeiter den Ölfleck beseitigen kann, ist bereits ein Kunde auf diesem ausgelitten und erleidet dabei einen komplizierten Bruch. Dadurch fallen nicht nur Behandlungs- und Rehakosten, sowie Kosten durch Heilbehandlunsgmittel an. Es entsteht auch ein Vermögensschaden, da der Kunde längere Zeit in seinem Beruf ausfällt und selber kein Geld verdienen kann. Aber auch hier übernimmt der der Versicherer alle kosten inklusive eines Schmerzensgeldes bis hin zu der maximalen Versicherungssumme.

Aber auch in Fällen, dass ein Mitarbeiter eine gerade bei einem Baumaschinenverleiher beschädigt ist natürlich üblicherweise abgesichert. Generell sollte aber im Einzelfall – und dies wird auch durch Ihre Versicherung durchgeführt werden – in den allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AHB) und den besonderen Bedingungen geprüft werden, ob eventuelle Schäden tatsächlich abgesichert sind.

Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Versicherungsschutz und lassen Sie sich bei Fragen beraten

Sollten Sie Arbeiten durchführen oder Aufträge annehmen, die über Ihren normalen Betrieb hinausgehen, sollten Sie genau prüfen lassen, ob Sie gegen Schadensansprüche, die bei einer solche Arbeit anfallen überhaupt abgesichert sind. Nichts wäre ärgerlicher, als sich plötzlich durch einen eigentlich lukrativen Auftrag mit hohen Kosten durch Schäden konfrontiert zu sehen. Üblicherweise können Sie aber für solche Fälle kurzfristig zusätzlichen Versicherungsschutz hinzu zu buchen.

Schäden auf Ihrem Gelände, ob nun an Besuchern oder Ihren Mitarbeitern sind gemeinhin abgesichert. Genau wie Schäden an der Substanz Ihrer Immobilie. In einer Betriebshaftpflichtversicherung jedoch nicht abgesichert sind Schäden durch Einbrüche und Diebstähle. Zwar kommt Ihre Betriebshaftpflicht für eine Verletzung auf, die ein Kunde oder Mitarbeiter durch Verfolgen des Diebes erleidet, nicht jedoch für den Verlust des Diebesgutes. Derartiges wird üblicherweise durch Versicherungen mit einer Geschäftsinhaltsversicherung abgedeckt.

Allgemein gesprochen werden also durch Ihre Betriebshaftpflichtversicherung Schäden abgedeckt, die durch Ihr Unternehmen oder einen Ihrer Mitarbeiter als Vermögen, Gesundheit oder Besitz eines Dritter gegenüber entstehen und von diesem Ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Um Sie allerdings vor diesen Ansprüchen zu schützen, stellt Ihnen Ihre Versicherung in Ihrer Betriebshaftpflicht einen passiven Rechtsschutz und übernimmt zusätzlich noch die Kosten, die durch Gutachter entstehen können.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen. Der Makler geht auch auf berufsspezifische Details ein und weiß, ob weitere Dinge zu beachten sind.

Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

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Bildquelle: lichtkunst.73  / pixelio.de

Das Produkthaftungsrisiko

Eine Produkthaftung kann auch als eine Produzentenhaftung bzw. als eine Haftung des Warenherstellers bezeichnet werden.  Darunter versteht man allgemein die Haftung des Herstellers von Waren für Folgeschäden, die daraus resultieren, dass der Verbraucher/sonstige Person infolge einer Fehlerhaftigkeit des Produkts einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erleidet. Zum „Einstimmen“ dieses Themenbereichs einige Schadenbeispiele:

  • Kfz-Fahrer verunglückt mit seinem Pkw, weil ein Reifenplatzt, der laut Gutachten falsch konstruiert wurde.
  • Eine Hausfrau wird beim Öffnen des Kühlschranks durch einen Stromschlag erheblich verletzt, weil infolge fehlerhafter Isolierung das Gehäuse unter Strom stand.
  • Eine Kosmetikfirma bringt ein Blondierungsmittel auf den markt, dass Haarausfall und Hautkrankheiten verursacht…
Produkthaftungsrisiko Betriebshaftpflichtversicherung

Wie werden diese oder andere Fälle zivilrechtlich gelöst? Laut späterer Ausführung haben wir es in diesem Fall mit einer Gefährdungshaftung zu tun. Beginnen wir einleitend mit einer Ausführung über die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Schadensersatzansprüche können grundsätzlich nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der „geschädigte Produktverbraucher“ im Einzelnen darlegt und gegebenenfalls beweisen kann, dass der Schädiger objektiv pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat und ihm dadurch ein schaden entstanden ist. Die strikte Anwendung dieser zivilrechtlichen Rechtsgrundsätze würde aber den Verbraucher ziemlich benachteiligen. Er hätte große Schwierigkeiten, seine Ansprüche durchzusetzen.

  • weil den Verkäufer (Händler), der ja selbst nicht Hersteller ist, kaum ein Verschulden trifft und
  • weil er gegenüber dem Hersteller nicht in der Lage ist, ein objektiv pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten nachzuweisen.

Die Schadensansprüche des Kunden gegen den Hersteller bzw. den Produzenten sind mangels Nachweisbarkeit von Verschulden nur in seltenen Fällen realisierbar. Rechtsprechung und Literatur haben ziemlich schnell erkannt, dass dem Verbraucher besserer Rechtsschutz eingeräumt werden muss und haben deshalb die Grundsätze der sogenannten „Produzentenhaftung“ entwickelt. Sie besagen vereinfacht ausgedrückt, dass

  • der Produzent spezifische Herstellungsverkehrssicherungspflichten zu beachten hat und
  • die allgemeinen Beweislastregeln zugunsten des Verbrauchers ausgerichtet sind.

Bei einer Haftung hat der Produzent die besonderer Verkehrssicherungspflicht  zu beachten, in seinem Herrschafts- und Produktionsbereich keine Ursachen zu setzen, die zu einem Schaden für den Verbraucher bzw. für eine sonstige Person führen. Der Hersteller trägt somit Verantwortung für eine gefahrlose Benutzbarkeit der hergestellten Ware bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung. Durch diese spezielle Rechtsprechung im rahmen der Produzentenhaftung ergibt sich für den Verbraucher K eine erheblich verbesserte Rechtsposition; er hat zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche nur noch folgendes darzulegen und zu beweisen:

  • seinen Schaden
  • den Fehler des Produktes und
  • zuletzt die Tatsache, dass dieses fehlerhafte Produkt den Schaden kausal ausgelöst hat.
Produkthaftungsrisiko Betriebshaftpflicht

Ist das Gericht von dieser Darlegung überzeugt, so obliegt es dem Hersteller/Produzenten Gründe darzulegen, dass ihn an den objektiv festgestellten Mangel kein Verschulden trifft. Die Verbesserung der Rechtsposition des Kunden besteht somit darin, dass eine Beweislastverteilung zu seinen Gunsten vorgenommen worden ist. Mit dem Satz des BGHs- „Liegt aber die Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzent4en, so gehört sie auch zu seiner Risikosphäre. Dann ist es auch sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Schuldlosigkeit trifft“- ist die verbraucherfreundliche Rechtsprechung manifestiert.

Eine andere Reglung würde wirklich zu einem unzureichenden Schutz der Verbraucher führen. Der Geschädigte hat als Außenstehender einfach nicht die Möglichkeit, angesichts arbeitsteiliger „komplizierter Produktionsprozesse“ dem Fabrikanten ein Verschulen innerhalb seiner Organisation nachzuweisen. Trotz dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung hat der Geschädigte immer noch di Nachweispflicht, dass ein Fehler im Herstellungsbereich den Schaden verursacht hat. Durch eine Vielzahl einschlägiger BGH-Urteile zu diesem Bereich lassen sich folgende relevante Fehlerursachen aufzählen:

  • Fabrikations/Herstellungsfehler

In einer Fabrikationsphase muss der Produzent alle nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, damit kein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gelangt. das Erzeugnis ist an sich für den gedachten Zweck geeignet, jedoch weisen Einzelstücke (Ausreißer) oder eine bestimmte Serie des Erzeugnisses (Serienschaden) Mängel auf, die beim Abnehmer/Endverbraucher zu Schäden führen. Dies kann durch eine Fehlfunktion einer Maschine beim Herstellungsverfahren oder durch ein im Arbeitsablauf planwidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers passieren.

  • Konstruktionsfehler

In diesem Fall handelt es sich um einen Fehler in der Phase vor der serienmäßigen Herstellung des Erzeugnisses, also um eine fehlerhafte Entwicklung. Beim Maschinenhersteller spricht man von Mängeln in der Planung oder Konstruktion. Der Hersteller hat also nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um den erforderlichen Sicherheitsgrad zu erfüllen.

  • Instruktions-, Informations- und Produktionsbeobachtungsfehler
Produkthaftungsrisiko

Zu diesem Fehlbereich zählt man zum Teil die Fälle, bei denen die Schadenursachen nicht im Mangel des Produkts selbst liegt. Das Produkt ist fehlerfrei. Der Abnehmer wird jedoch in einer Gebrauchsanweisung oder in der Verkaufsberatung über die Anwendung des Erzeugnisses  unvollständig beraten oder auf bestimmte Gefahren nicht hingewiesen. Dadurch können bei der Verwendung des Produkts Schäden entstehen, deren Ursachen weder in der Entwicklung noch in der Herstellung liegt. Der Produzent ist nach Warenauslieferung verpflichtet, seine Produkte sowohl auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten als auch sich über deren sonstige, eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen ständig zu informieren. Dies kann sogar für den Hersteller soweit gehen, Änderungen bei der Serie vorzunehmen, Warnhinweise auszugeben oder im Extremfall Rückrufe einzuleiten.

Damit ist das Kapitel über dieses Gebiet noch nicht abgeschlossen. Jetzt sollen weitere sehr wichtige Punkte angesprochen werden, die zum Verständnis dieser komplexen Materie besonders dienlich sind. So ist bisher nicht geklärt, wer nach heutiger Auffassung dieser strengen Produzentenhaftung unterliegt:

  • unstreitig der industrielle Hersteller, der mit diesen Rechtsgrundsätzen voll konfrontiert ist.
  • wenig bekannt ist, dass auch ein Inhaber eines Klein- oder Familienbetriebes laut oberster Rechtsprechung dieser verschärften Haftung ausgesetzt ist.
  • grundsätzlich trifft diese verschärfte Haftung auch den sogenannten Zulieferer, der ein Einzelteil herstellt. Er trägt für die Fehlerhaftigkeit seiner gelieferten Sache Eigenverantwortung.
  • Händler und Importeure haften grundsätzlich nicht für die Produktschäden durch Mängel, die bereits im Risikobereich des Herstellers entstanden sind. Sie haften aber dann nach den allgemeinen Grundsätzen für Produktschäden, wenn sie diese schuldhaft verursacht oder mitverursacht haben.
  • die verschärfte Produzentenhaftung wird wohl auch die von einem ausländischen Hersteller abhängige inländische Vertriebsorganisation treffen. Bei dieser Konstellation für diese Firma bestimmte Produktbeobachtungspflichten, die in einem konkreten Einzelfall die eine oder andere Reaktionsverpflichtung auslösen kann.

Die eben geschilderten Fälle zeigen uns letztendlich eine verstärkte Tendenz der Rechtsprechung zu immer mehr Verbraucherschutz.

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Bildquelle: oben Rainer Sturm  / pixelio.de
mitte lichtkunst.73 / pixelio.de
unten Lupo / pixelio.de

Versicherungsmakler sind treuhänderische Sachwalter und haben entsprechend umfassend zu vermitteln

Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte ein entscheidendes Urteil zur Versicherungsvermittlung. Gemäß dem Urteil (Az.: IV ZR 422/12) müssen Versicherungsmakler bedarfsgerecht und ihre Kunden entsprechend versichern. Im Falle das eine Versicherung vermittelt wird, bei der pflichtwidrig ein erkennbares Risiko nicht mitversichert wurde, ist der Versicherungsmakler gegebenenfalls zu Schadensersatz verpflichtet.

Im Falle des Urteils hatte ein selbstständiger Ofenbaumeister geklagt. Zu seinem Tagesgeschäft gehört nicht nur das Verlegen von Ofenfliesen sonder auch reguläres Fliesenverlegen. In der ihm vermittelten Betriebshaftpflichtversicherung waren allerdings derartige Arbeiten nicht abgesichert…

Der betreffende Handwerker hatte 2009 im Keller einer Dialysepraxis Fliesen verlegt. Im Verlauf der Arbeiten hatte der Handwerker es versäumt einen „Pumpensumpf“ ordnungsgemäß abzudichten. Dieser Auffangbehälter dient zum Auffangen vom Abwasser, welches dort von einer Pumpe abgesaugt werden kann. Die angebrachte Abdichtung hatte sich allerdings kurz nach den Arbeiten gelöst und aus dem Pumpensumpf trat nun Wasser aus. Durch die sich ausbreitende Feuchtigkeit wurden Schäden nicht nur im Keller sondern auch im Fahrstuhlschacht verursacht. Der Grund des Schadens wurde erst vier Monate nach Abschluss der Arbeit des Handwerkers entdeckt.

Als der Handwerker den Schaden seiner Versicherung meldete, wurde ihm mitgeteilt, dass derartige Arbeiten von seiner Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt werden. Mit dem Klagegrund, dass der Makler ihm wissentlich eine unzureichende Versicherung verkauft hatte, wandte sich der Mann an das zuständige Gericht.

In dem vorliegenden Fall hatte der Ofenbaumeister angeführt, dass er seinen Versicherungsmakler explizit darauf hingewiesen hatte, dass er auch Fliesenlegearbeiten unabhängig vom Ofenbau durchführt. Der BGH wiederum hält dem Makler nun eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ vor. Ein Makler sein seinem Kunden gegenüber dessen „treuhänderischer Sachverständiger“. Entsprechend „umfassende Pflichten“ sind mit dieser Postion verbunden, darunter auch die einen „entsprechenden Versicherungsschutz zu besorgen“.

Gemäß des Urteils aus Karlsruhe hätte der Handwerker seinen Makler allerdings nicht einmal selber auf den Umstand des vom Ofenbaus unabhängigen Fliesenverlegens hinweisen müssen. Es wäre tatsächlich in den Aufgabenbereich des Makler gefallen sich genau über die konkreten Tätigkeiten des Handwerkers zu informieren.

Auch wenn dieses Urteil für die Branche und Versicherte ungemein wichtig ist, für den Ofenbaumeister ist der Prozess allerdings noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn er unabhängig vom Ofenbau Fliesenlegearbeiten mit abgesichert hätte, hätte eine solche Mitversicherung nicht zwingend diesen Schaden mit abgesichert. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen in diesem Fall eine Ausnahmeklausel für Schäden durch Abwasser vor. Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg muss nun geprüft werden, ob der Makler diesen weiteren zusätzlichen Bedarf in der Versicherung hätte erkennen können. Erst wenn das OLG auch hier zugunsten des Handwerkers urteilt muss der Makler Schadensersatz leisten.

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Bildquelle: Tim Reckmann  / pixelio.de

Der folgenschwere Gebrauchtwagenkauf – ein Schadenbeispiel

Die Ausführungen der Vorauflagen zum Kaufrecht müssen wegen des gültigen BGB-Modernisierungsgesetzes in vielen Bereichen umgeschrieben werden. Es gibt einige Neuerungen, die wesentlich von der früheren Altregelung abweichen. Dabei werden schwerpunktmäßig die Bereiche besonders herausgearbeitet, die für die Haftpflichtversicherung relevant sind. Welche Schadensersatzansprüche das „neue Schuldrecht“ mit seinen Veränderungen dem geschädigten Käufer nunmehr an die Hand gibt, wird uns der folgende Fall aufzeigen. Bevor wir uns gutachtlich mit diesem fall auseinandersetzen, ist zunächst einleitend darauf einzugehen, was sich im Gewährleistungsrecht geändert hat.

  • Die Schuldrechtsreform hat vor allem darauf abgezielt, das bisherige Nebeneinander vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht und den speziellen Gewährleistungsansprüchen sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht möglichst aufzuheben. Dies hat man dadurch erreicht, dass man zunächst einmal die Lieferung einer mangelhaften Sache als eine Pflichtverletzung ansieht, gleichgültig, ob es sich um einen Stück- oder Gattungskauf oder ob es sich um ein Sach- oder Rechtsmangel handelt. Steht ein Mangel fest, dann gibt der § 437 BGB die rechtliche Wegweisung. Dabei fällt auf, dass die kaufrechtliche Besonderheit „Ansprüche auf Nacherfüllung bzw. Minderung“ das allgemeine Leistungsrecht mit
  • Rücktritt
  • Schadensersatzanspruch und
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • zum Tragen kommt.Der Begriff „Sachmangel“ ist durch diese Reform erheblich zu Gunsten des Käufers ausgeweitet worden.

Deshalb ist es wichtig, die folgenden Punkte zu lesen. Neben dem Bezug auf die vertragsmäßige und übliche Beschaffenheit der Sache werden auch öffentliche Äußerungen zugrunde gelegt:
Bedeutung hat die Neuregelung insofern, als auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, auf die im Verkaufsgespräch nicht Bezug genommen werden, jetzt zur Beschaffenheit gehören. Macht der Verkäufer im Verkaufsgespräch diese Angaben über die Sache, dann liegt ein Sachmangel vor.

  • Auch die fehlerhafte Montage oder eine fehlerhafte Montageanleitung kann als Mangel bewertet werden:


Gedacht wird dabei an Fälle, in denen entweder die zunächst mangelfreie Sache geliefert wird, die aber dann dadurch einen Mangel erhält oder dass der Verkäufer sie unsachgemäß montiert, z.B. der Verkäufer liefert eine Einbauküche. Aufgrund einer fehlerhaften Montage passiert ein Malheur. Kurz danach löst sich ein Teil der Hängeschränke von der Verankerung und fällt zu Boden. Selbst die Lieferung einer anderen Sache oder die Lieferung einer geringeren Menge als vereinbart wird künftig als ein Sachmangel eingestuft.

Beschäftigen wir uns nunmehr mit dem angekündigten Gebrauchtwagenfall, der uns den Bereich „Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ und den „Ersatz des Mangelfolgeschadens“ näherbringen soll.

Sachverhalt:

Herr Vogel verkauft und übereignet seinen PKW an Herrn Klein zu einem Kaufpreis von 10.000€. Diesen Wagen hat er selbst vor ein paar Monaten zu den gleichen Konditionen von einem anderen Gebrauchtwagenhändler erworben. Herr Vogel hat gegenüber Herrn Klein erklärt: 50.000 km Laufleistung und Unfallfreiheit. Kurz danach verunglückt Herr Klein sehr schwer. Der PKW ist total beschädigt, er selbst hat einen erheblichen Körperschaden erlitten. Ein Sachverständiger wird von Herrn Klein eingeschaltet, der feststellt, dass dieser Wagen weit über 100.000 km gefahren wurde und zudem vorher schon sehr unfallgeschädigt war. Dieser Mangel hat auch zu diesem 2. Unfall geführt. Herr Klein ist darüber ziemlich empört und verlangt von Herrn Vogel:
– Entschädigung für den zerstörten Wagen
– Erstattung der Gutachter- und Arztkosten
– Verdienstausfall und zuletzt auch noch
– ein angemessenes Schmerzensgeld
Herr Vogel hingegen wendet ein, weder von dem Unfall noch vom „getürkten Tachometer“ gewusst zu haben.

Dieser geschilderte Schaden ist deshalb ausgelöst worden, weil die Bremsen versagt haben, obwohl auf dem Schild des gekauften Wagens ausdrücklich der Text „werkstattgeprüft“ angebracht war. Herr Vogel verteidigt sich damit, dass er den PKW zwar untersucht, aber leider den nicht leicht erkennbaren Bremsdefekt übersah.

Lösung:

schadenbeispiel
  • Herr Vogel und Herr Klein haben einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen.
  • Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie nicht bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • Beim Abschluss des Kaufvertrages waren die Angaben über eine bestimmte Laufleistung, Unfallfreiheit bzw. über eine vorgenommene Werkstattprüfung Bestandteile des Vertrages geworden.
  • Mit dem Verkaufsargument „unfallfrei und werkstattgeprüft“ hat die Verkaufsseite ganz klar zum Ausdruckgebracht, dass das Fahrzeug damit die Zusicherung „verkehrssicher“ erhalten soll.
  • laut Sachverhalt könnte sich Herr Vogel vielleicht damit entlasten, weil für ihn die Mängel nicht erkennbar waren.
  • Der Entlastungsbeweis geht aber ins Leere, wenn Herr Vogel eine Garantie für die Verkehrssicherheit des Wagens übernommen hat.
  • Mit diesen erheblichen Beschaffenheitsangaben über das Kaufobjekt hat Herr Vogel Herrn Klein deutlich zu erkennen gegeben, dass er für das Vorhandensein der Angaben einsteht, also dafür die Garantie übernehmen will.
  • Gemäß dem neugefassten § 276 BGB führt eine Garantieübernahme zu einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung.

Folgende Ansprüche kann der geschädigte Herr Klein geltend machen:

  • Es ist ihm im Rahmen des „großen Schadenersatzanspruches“ der Kaufpreis als sogenannter Mindestschaden zu erstatten.
  • Ob auch die Gutachterkosten zum Mangelschaden zählen, ist umstritten. Die Richtung geht dahin, diesen Vermögensschaden als Mangelfolgeschaden zu bewerten.
  • Herr Klein kann wegen der erlittenen Körperverletzung auch die Arztkosten und den Verdienstausfall plus Schmerzensgeld verlangen. Es handelt sich um einen Mangelfolgeschaden (MFS). Definiert wird der MFS als ein Schaden an einem anderen Rechtsgut, der durch eine mangelhafte Sache verursacht wurde.
  • ein Anspruch auf eine Schadensersatzpflicht besteht nicht, da Herrn Vogel ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

Dieser Fall wäre somit haftungsrechtlich abgeschlossen.

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Bildquelle: auto-im-vergleich.de  / pixelio.de

Welche Zahlungsweise gibt es in der Betriebshaftpflicht?

Zahlungsweise

Die Zahlungsweise in der Betriebshaftpflichtversicherung – wie und wann am besten?

Die Beitragszahlung einer Betriebshaftpflichtversicherung wird mit der Vertragsvereinbarung festgelegt. Die Angebote dazu unterscheiden sich je nach Versicherer. In der Regel gibt es die Möglichkeit, auf jährlicher, halbjährlicher, vierteljährlicher oder auch monatlicher Basis zu bezahlen.

Warum am besten jährlich bezahlen?

Zu empfehlen ist hier die jährliche Zahlungsmodalität. Der einfache Grund hierfür ist, dass die anderen Varianten teurer sind. Bei einer monatlichen Beitragszahlung, zahlt man meistens sieben bis acht Prozent mehr als auf Jahresbasis. Der Aufschlag bei einer vierteljährlichen Zahlung liegt meistens bei fünf Prozent; bei einer halbjährigen Zahlung beträgt er meistens drei Prozent. Liegt der Jahresbeitrag einer Betriebshaftpflichtversicherung bei 300 Euro, zahlt man also immerhin zwischen 24 und 9 Euro mehr, wenn man keine jährliche Zahlung vereinbart.

Eine Ausnahme gibt es dennoch

Wenn man das Geld aktuell nicht bezahlen kann oder den Dispo auf der Bank dafür belasten müsste, ist es wahrscheinlich günstiger, eine monatliche Zahlungsweise mit der Versicherungsgesellschaft zu vereinbaren.

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Betriebshaftpflichtversicherung IT

Für was soll eine Betriebshaftpflicht gut sein?

Als Geschäftsinhaber von einem IT-Unternehmen tragen Sie die Verantwortung für viele Risiken.  Laut § 823 BGB haften Sie für alle Schäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter, anderen zufügen.  Um einen großen Schaden zu ersetzen, müssen Sie mit Ihrem gesamten Vermögen gerade stehen. In manchen Fällen kann  das schon mal die Existenz gefährden.  Das können Sachschäden, Vermögensschäden und im schlimmsten Fall auch Personenschäden sein. Stellen Sie sich vor, es kommt in Ihrem Unternehmen zu einem Kurzschluss und dadurch zu einem Brand. Ein benachbartes Lagerhaus wird in Mitleidenschaft gezogen. Solche Ereignisse kommen zwar nicht oft vor, aber wenn, sind sie existenzgefährdend. In diesen Fällen schützt Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung vor den Folgen. Oft kommt es auch noch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn es um die Schuldfrage geht, oder Jemand überzogene Forderungen an Sie stellt.  Das kann sehr viel Zeit und auch Geld in Anspruch nehmen. Auch hier übernimmt Ihre Versicherung die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sowie die Kosten dafür.

Kann ich irgendeine Versicherung nehmen?

Davon können wir Ihnen nur abraten. In Ihrer Branche benötigen Sie eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für die IT, da Ihre Risiken anders gelagert sind, als z.B. in einem Handwerksbetrieb. Natürlich können sich Kunden   sowie fremde Personen auch in oder vor Ihrem Büro verletzen. Aber hauptsächlich dreht es sich bei Ihrem Versicherungsschutz um Vermögensschäden. Diese sollten gut versichert sein. Niemand ist perfekt und ein Fehler kann Ihnen oder Ihren Mitarbeitern schnell mal unterlaufen. Denken Sie dabei einfach mal an den Schutz Ihrer Daten, Fehler in der Software, Viren in der E-Mail. Berufsbedingt haben Sie sehr viel Kontakt im Internet und bieten ja auch einen reichhaltigen Service an.

Dabei spielt der Datenschutz natürlich eine sehr große Rolle. Deshalb sollten Sie unbedingt darauf achten, dass in Ihrer Haftpflicht die Vermögensschäden hoch genug abgedeckt sind. Die Tarife der Versicherungen sind so vielfältig wie auch deren Preisgestaltung. Wir empfehlen Ihnen, suchen Sie sich einen Versicherungsmakler, dem Sie vertrauen. Nur er arbeitet mit vielen Gesellschaften zusammen und kann Ihnen den besten und günstigsten Schutz zusammenstellen. Denn bei einer Betriebshaftpflichtversicherung für die IT muss vieles beachtet werden. Sie muss genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden, damit Sie nicht zu viel bezahlen und trotzdem gut versichert sind. 

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Bildquelle: GG-Berlin  / pixelio.de

Strafrechtsfolgen

Produkthaftungsrisiko Betriebshaftpflichtversicherung

Im folgenden Text werden wir die wesentlichen Kriterien des speziellen Strafrechtsschutzes behandeln. Meistens ziehen kostenträchtige Schäden aus dem Haftpflichtbereich Strafrechtsfolgen für den Betroffenen mit sich. Ereignisse im Unternehmen, die zu Personen- oder Umweltschäden führen, ziehen strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach sich, um den/die Verantwortlichen strafrechtlich belangen zu können. Der bloße Verdacht oder ein Hinweis kann ein derartiges Ermittlungs- und Strafverfahren in Gang setzen. Der Staatsanwalt muss von Amts wegen allen Hinweisen und Verdachtsmomenten nachgehen. Dass somit auch ein Strafprozessverfahren mit dem kostenaufwendigen Vorermittlungsverfahren für einen verurteilten Angeklagten sehr teuer werden kann, ist vielleicht uns Laien nicht so bekannt. Ein Strafprozess, der z.B. einige Wochen beansprucht, kann den betroffenen Angeklagten durchaus sehr schnell mit 100.000€ belasten, je nachdem wie sich unter anderem die Rechtsanwaltkosten zusammensetzen, wie hoch sich die außergerichtlichen/gerichtlichen Sachverständigerkosten, Zeugengebühren und die Gerichtskosten belaufen. Ein Strafverfahren ist schon für viele Beschuldigte zum finanziellen Ruin geworden. Somit stellt sich die Frage:

Übernimmt der Haftpflichtversicherer eventuell die Kosten eines Strafverfahrens?

Wenn wir die allgemeinen Haftpflichtbedingungen zur Beantwortung dieser Frage heranziehen, stellen wir fest, dass höchstens die Kosten der Strafverteidiger vom Haftpflichtversicherer übernommen werden, wenn dieser damit ausdrücklich einverstanden ist. Die Kosten des Strafverfahrens fallen dem schädigenden Versicherungsnehmer immer zur Last, ohne dass sich der Versicherer daran beteiligt. Zwar gibt es bereits ausnahmsweise in einer sogenannten Industriehaftpflichtpolice mit Kostenschadendeckung bzw. IT-Police einen umfassenden Strafrechtsschutz; dieser erreicht aber qualitativ nicht die Gesamtleistungen des speziellen Strafrechtsschutzes mit seinen Besonderheiten. Trotzdem ist der Rechtsschutzversicherer bei dieser Konstellation bereit, diesen speziellen Strafrechtsschutz tariflich zu rabattieren.
Unabhängig von dieser Möglichkeit ist es sicherlich für den Versicherungsnehmer ratsam, diesen speziellen Strafrechtsschutz abzuschließen, weil er sehr große Vorteile bringt, die weder der allgemeine Strafrechtsschutz noch der in bestimmten Haftpflichtpolicen eingeräumte Strafrechtsschutz aufweist. Einige Vorteile dieser speziellen Rechtsschutzversicherung sollte Ihnen bekannt sein:

  • Anders als im normalen Strafrechtsschutz löst erst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Versicherungsfall aus und nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen bzw. vorgeworfenen Verstoßes gegen die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschrift. Mit dieser Erweiterung des Rechtsschutzes fallen bereits vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle unter den Versicherungsschutz, soweit noch kein Verfahren eingeleitet worden ist.
  • Dieses Deckungskonzept macht den Versicherten unabhängig von der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Danach kann er in nach Art und Umfang schwierigen Fällen mit einem Verteidiger eine Gebührenvereinbarung eingehen, die erheblich über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgeht.
  • Ist es wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren einen Sachverständigen zu beauftragen, dann übernimmt diese Versicherung auch hierfür die angemessenen Kosten.
  • Im Gegensatz zum normalen Strafrechtsschutz werden auch deutlich höhere Deckungssummen angeboten.

Für einen Unternehmer lohnt es sich über einen wichtigen Spezial-Strafrechtsschutz für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe nachzudenken.

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Betriebshaftpflichtversicherung Schlüsselverlust – Schlüssel gehen verloren, Haftung leider nicht.

Betriebshaftpflichtversicherung Schlüsselverlust

In unseren Beratungsgesprächen kommt häufig die Frage wie sich das mit dem Verlust von fremden Schlüsseln in der Betriebshaftpflichtversicherung verhält. Der Schlüsselverlust von fremden Schlüsseln ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung oder Klauseln in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) mitversichert. Die Schlüssel müssen sich rechtmäßig zuletzt im Besitz des versicherten Betriebes bzw. eines seiner Angehörigen befunden haben. Der letzte Satz ist genau der Grund weshalb diese Erweiterung in den Besonderen Vereinbarungen stehen muss. Generell sind nämlich alle geliehenen, gepachteten und gemieteten Gegenstände von der Haftpflicht ausgeschlossen, auch Schlüssel…

Die Erweiterung umfasst generell nur Schlüssel für Immobilien nicht jedoch Auto-, Schrank-, Tresor oder sonstigen Schlüssel.

Oftmals werden Dienstleistern und Handwerkern Schlüssel zu Wohn oder Geschäftsräumen überlassen damit diese Ihren Aufgaben ungehindert nachgehen können. Hiermit übernehmen die Firmen nicht nur große Verantwortung sondern auch entsprechende Haftungsrisiken. Kommt ein Schlüssel weg so ist der Besitzer in der Haftung den Schaden zu ersetzen. Dies kann im einfachsten Fall die neue Anfertigung eines Schlüssels bzw. der Austausch eines Schlosses sein, im Extremfall müssen aber ganze Schließanlagen incl. aller dazugehörigen Schlüssel bzw. Codekarten ausgetauscht oder neue programmiert werden. Die Kosten hierfür sind nur schwer zu schätzen, doch generell gilt, je Größer der Kunde und die Anzahl der zu schließenden Schlösser desto höher ist das Risiko. Der Hausmeister für ein 5 Parteien Haus wird sicherlich weniger finanzielles Risiko tragen müssen als der Facilitymanager welcher für ein ganzes Bank Hochhaus zuständig ist. Entsprechend dem Risiko muss auch die notwendige Versicherungssumme, das sogenannte Sublimit, für den Schlüsselverlust gewählt werden.

Doch wann haften Sie als Verwahrer eines Schlüssels eigentlich für dessen Verlust?

In den Bedingungen steht zunächst: „Wir übernehmen die gesetzliche Haftung für den Verlust von Schlüsseln, Codekarten etc. bis zur Höhe X“. Doch was heißt gesetzliche Haftung? Die gesetzliche Haftung beschränkt sich bis auf wenige Ausnahmen auf die sogenannte Verschuldenshaftung. Das heißt nur wenn Sie Schuld am Verlust des Schlüssels tragen haften Sie auch. Wird der Schlüssel aber z.B beim Einbruch in die Büroräume entwendet trifft Sie keine Schuld und somit sind sie auch nicht in der Haftung, die Versicherung wird nicht bezahlen. Dies Verstehen allerdings die wenigsten Kunden und um die Kundenbeziehung nicht zu gefährden wird nicht selten aus eigener Tasche der Schaden bezahlt. Daher gibt es mittlerweile einige Anbieter die, gegen Mehrpreis, auch verschuldensunabhängige Schäden durch Schlüsselverlust regulieren. Wie notwendig solche Einschlüsse für Sie sind sollte in einem persönlichen Gespräch geprüft werden.

Noch weitergehend als die gesetzliche Haftung kann allerdings die vertragliche sein. Kaufleute können generell jeden Vertrag schließen solange dieser nicht gegen Moral und gute Sitte verstößt. Gerade von Banken und anderen Großunternehmen werden häufig Verträge mit Übergabe von Generalschlüsseln verlangt. Hierin können Sich dann Formulierungen wie „haftet vollumfänglich für das abhandenkommen des Schlüssels, incl. aller Folgeschäden bis XX €“ finden. Hier ist vorsicht geboten. Vollumfänglich hießt generell egal wie und warum der Schlüssel weg ist, Sie haften. Inklusive Folgeschäden heißt auch das der Schaden eines eventuellen Einbruchs in Rechnung gestellt wird. Dieser wird allerdings von keiner Versicherung übernommen da es sich um einen Folgeschaden handelt. Daher als dringender Hinweis die Bitte: Wenn sie besondere vertragliche Konstellationen durch die Überlassung von Schlüsseln eingegangen sind, lassen Sie diese Verträge von der Versicherungsgesellschaft ihrer Betriebshaftpflichtversicherung prüfen in wie weit die hieraus erwachsenden Risiken mitversichert werden können. Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung behilflich.

Die besten Ratgeber sind unabhängig

Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere Versicherung sucht, sollte sich immer einen unabhängigen Versicherungsmakler suchen. Der Makler geht auch auf berufsspezifische Details ein und weiß, ob weitere Dinge zu beachten sind.

Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler, haben langjährige Erfahrung im Bereich Betriebshaftpflichtversicherung und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sie finden weiter unten auch unseren online Rechner aber wir empfehlen immer ein individuelles Angebot, denn wir möchten, dass Sie im Schadenfall richtig versichert sind!

Und das Beste: Unser Service ist für Sie kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und sind jederzeit gerne für Sie da.

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