Herstellungs- und Lieferungsklausel

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:

Herstellungsklausel

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen“

Hierbei steckt der Hintergedanke, dass sich der Versicherungsnehmer auf einen Versicherungsschutz nicht berufen kann, wenn der unmittelbare Schaden auf eine Schlechtleistung bzw. Pfuscharbeit zurückzuführen ist…

Dahinter steckt der allbekannte Grundgedanke, dass das Risiko der Unternehmerleistung nicht versicherbar ist. Die herrschende Meinung hält die Erfüllungsauschlussklausel und die Herstellungs- bzw. Lieferungsklausel grundsätzlich für nebeneinander anwendbar. Das heisst beide Tatbestände können deshalb bei einem Sachverhalt gleichzeitig geprüft werden:

  • im rein vertraglichen Bereich kommt die Erfüllungsauschlussklausel in erster Linie zum Zug. Trotzdem gibt es hier eine Überschneidung beider Normen.
  • die Erfüllungsauschlussklausel erlangt vor allem eigenständige Bedeutung im Deliktsbereich. folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

„Hersteller wird vom Endverbraucher in Anspruch genommen, weil die Ware, die er vom Händler bezogen hat, später durch einen Herstellungsfehler bedingt beschädigt wurde“.

Anwendungsbereich

Dieser Ausschluss betrifft Herstellung und Lieferung in gleicher Weise (betreffen also sowohl Hersteller als auch Lieferanten.)

Wie weit geht dieser Ausschluss im Schadenbereich?

Der Schaden muss an der hergestellten/gelieferten Sache entstanden sein, d.h. die Ursache für diesen Schaden muss entweder in der Herstellung oder in der Lieferung des Leistungsgegenstandes begründet sein; eine „adäquate“ Kausalität ist dabei ausreichend. Unter Zuhilfenahme dieser Formel ist ein Schaden an der gelieferten Sache auch gegeben, wenn z.B. der Schaden infolge mangelhafter Verpackung oder aufgrund unzutreffender Gebrauchsanweisung eingetreten ist. Dagegen wird ein Schaden nicht ausgeschlossen, wenn er durch die Mangelhaftigkeit/Schädlichkeit verursacht worden ist.

Dazu zwei passende Schadenbeispiele:

Beispiel 1: Maschinenfabrikant M liefert an K eine mangelfreie Produktionsmaschine mit falscher Gebrauchsanweisung. K konnte diesen Druckfehler nicht erkennen. Er orientiert sich an dieser Gebrauchsanleitung mit der Folge, dass die Maschine einer viel zu hohen Drehzahl ausgesetzt wird. Die Maschine wird dadurch erheblich beschädigt. K verlangt zu Recht Erstattung der Reparaturkosten. Es gibt keinen Versicherungsschutz.

Beispiel 2: Ein Kühlschrank wird geliefert. Er arbeitet anfänglich auch ohne Beanstandung. Wegen der mangelhaften Isolierung entsteht dann ein Kurzschluss in diesem Küchengerät mit der Folge, dass die Küche ausbrennt. Der Schaden am defekten Gerät fällt unter die Ausschlussklausel, die sog. Mangelfolgeschäden hingegen sind grundsätzlich versichert.

Aber eine „versicherungsrechtliche Streitigkeit“ bleibt nicht aus, wenn es sich dabei um Sachen handelt, die aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt sind. Erfasst die Klausel nach der Verkehrsauffassung dann die Gesamtsache oder nur das bestimmte mangelhafte Einzelteil?

Liefert der Versicherungsnehmer den Geschädigten eine einheitliche oder zusammengesetzte Sache, dann ist dieser fall weniger problematisch: Die Klausel erfasst dann vom Ausschluss her die gesamte gelieferte Sache. Zu diesem Bereich gehört auch der Fall vom weiterfressenden Mangel. Dieser Sachverhalt wurde einer haftungsrechtlichen, nicht einer deckungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Eine differenzierte Lösung bietet sich an, wenn nicht der Lieferant, sondern der Hersteller eines fehlerhaften Zulieferungsteils in Anspruch genommen wird, weil dieses mangelhafte Einzelteil –eingebaut in eine andere Sache- diese zusammengesetzte Sache insgesamt beschädigt. In diesem Schadenbeispiel besteht für den Zulieferungsbetrieb Versicherungsschutz für den Schaden an der zusammengesetzten Sache mit Ausnahme des mitbeschädigten Zulieferungsteils. Falls die Klausel zum Zuge kommt, ist noch nicht geklärt, wie weit der Schadenausschluss geht.

Wir orientieren uns dabei wieder an der Auffassung der obersten Rechtsprechung, die zu folgendem Ergebnis kommt:

  • Ausschluss unmittelbarer Vermögensschäden. Der Ausschluss erfasst den Wertverlust, den Nutzungsausfall und auch eventuell anfallende Bergungs- und Gutachterkosten. Zum Nutzungsausfall zählen neben des Gebrauchs- oder Gewinnausfalls wegen der mangelnden Einsatzmöglichkeit auch Kosten für anderweitige Ersatzmaßnahmen.
  • Einschluss von sog. mittelbaren Vermögensfolgeschäden.

Diesen Fällen ist eigen, dass diese Schäden nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sondern mittelbare Folgen einer mangelhaften Leistung darstellen:

  • eine fehlerhafte Maschine explodiert. Die Aufräumungsarbeiten legen den betrieb 2 Tage lahm.
  • ein Produktionsausfall ist dadurch eingetreten, weil z.B. der Einsturz des als Leistungsgegenstand geschuldeten Hallenskeletts den übrigen Betriebsablauf erheblich eingeschränkt hat.

Diese höchstrichterliche Entscheidung, dass die sog. mittelbaren Vermögensfolgeschäden vom Ausschluss nicht erfasst werden, ist auf große Kritik gestoßen. Als Hauptargument wird ins Feld geführt, dass ein Sachschaden und der daraus entstehende unechte Vermögensfolgeschaden eine Einheit bilden und somit das gleiche unversicherte Schicksal erleiden. Der BGH bleibt trotz Kritik bei seiner Rechtsansicht und hat diese Differenzierung auch beibehalten. Wie hat die Assekuranz reagiert? Lange Zeit passiv. Unterdessen hat ein Großteil der Versicherungsgesellschaften wegen der BGH-Rechtsprechung die Konsequenz gezogen die Klausel inhaltlich so zu verändern, dass ein kompletter Ausschlusstatbestand erreicht wird:

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden“.

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