Der innerbetriebliche Schadensbereich unter Berücksichtigung des Sozialgesetzbuchs

Diese Fälle befassen sich mit Schäden, die entweder von einer Betriebsstätte selbst ausgehen oder im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit entstehen können. Der bekannte Spruch „wo gehobelt wird, fallen auch Späne“ bedeutet im weitesten Sinne nichts anderes, dass bei der Arbeit in einem Betrieb Personen- und Sachschäden vorkommen, die einerseits den Betriebsangehörigen oder den Arbeitgeber oder andererseits Außenstehende in erheblichem Maße betreffen können…

Wir werden uns jetzt nur mit den rein innerbetrieblichen Bereichen beschäftigen. Durch eine Unachtsamkeit ereignen sich schnell erhebliche Sach- oder Personenschäden, die den Betriebsfrieden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer und Kollegen stark belasten können. Wer kommt für diesen Schaden auf? Wie wird dies gesetzlich geregelt?

Schauen wir uns zuerst einmal das Beispiel an:

Im Betrieb S stürzt der Arbeitnehmer A von der Leiter. Bei diesem Sturz verletzt er sich schwer. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Leiter schadhaft war und den berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften überhaupt nicht entsprach. A und S wussten davon, trotzdem hat A die schadhafte Leiter benutzt. A möchte neben den Leistungen durch die Berufsgenossenschaft gegen den Firmeninhaber S auch Ansprüche auf Heilungskosten machen die von dem Sozialversicherungsträger nicht getragen werden. Zusätzlich verlangt er ein angemessenes Schmerzensgeld. Wie ist nun die Rechtslage?

Zunächst müssen die Voraussetzungen für einen Schadensanspruch geklärt werden. Es liegt ein Arbeitsunfall vor. Für A ist dieser Unfall ein Arbeitsunfall. Da der Arbeitnehmer A sozialversichert ist, ist er auch in der gesetzlichen Sozialversicherung gegen einen Arbeitsunfall versichert. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Anhaltspunkte für diese Annahme ergeben sich nicht. Daraus ergibt sich die rechtliche Folgerung, dass Arbeitnehmer A gegen seinen Chef wegen der Spezialvorschrift die oben angeführten Schadenersatzansprüche mit Schmerzensgeld nicht geltend machen kann. Er ist allein auf die Leistungen der Betriebsgenossenschaft angewiesen. Arbeitgeber S haftet demnach nicht für diesen Personenschaden, darunter fällt auch das Schmerzensgeld. Dass ein reibungsloser Funktionieren des Betriebes sichergestellt und die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch Schadensersatzprozesse belastet werden soll ist ein wichtiger Punkt.

Schadensbereich

Außerdem werden die für die Unfallversicherung erforderlichen Beiträge vom Arbeitgeber allein aufgebracht. Dem Arbeitgeber wird somit das Risiko einer weitergehenden Haftung aus Arbeitsunfällen abgenommen. Ist dies gerecht? Es ist bekannt, dass Arbeitgeber S von der Existenz einer schadhaften Leiter wusste. Diese Anschauung kann so akzeptiert werden, da ein Sozialversicherungsträger Rückgriff nehmen kann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dieser Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber S ist zulässig und auch begründet. Die Verletzung der Sicherheitsvorschriften wird von der Berufsgenossenschaft als „grob fahrlässige“ Herbeiführung eines Arbeitsunfalles bewertet. Nach einer Neureglung  hat jetzt der Unternehmer nur noch für Aufwendungen bis zur Höhe des Schadenersatzanspruches aufzukommen. Mit dieser Beschränkung der Schadensbemessung nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann dem Sozialversicherungsträger nunmehr ein Mitverschulden des verunfallten Arbeitnehmers entgegengehalten werden. Es sollte immer zu beachten sein, dass eine betriebliche Haftpflichtversicherung einem Unternehmer mögliche Rechtsauseinandersetzungen mit der Betriebsgenossenschaft abnimmt.

Eine andere Variante könnte sein, dass wie in dem oben beschrieben Fall Arbeitnehmer A von der Leiter fällt, diese aber nicht schadhaft war. A verletzt sich bei dem Sturz schwer, da sein Arbeitskollege B die Leiter durch eine Unachtsamkeit umgestoßen hat. Arbeitnehmer A geht nunmehr mit den oben schon angeführten Ansprüchen gegen seinen Kollegen B vor. Wie sieht die Rechtslage aus? In diesem Fall gilt: Die Ersatzansprüche eines Versicherten gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen anlässlich eines Arbeitsunfalles bleiben genau dieselben wie gegen den Arbeitgeber. Eine weitere Variante ist, dass zusätzlich zu dem ersten und zweiten Fall bei dem Sturz die teure Uhr kaputt geht. Es entsteht ein Schaden von 300€. In diesem Fall wird ein Sachschaden geltend gemacht. Bei einem kleinen Schaden wird der Unternehmer noch hinwegsehen, aber bei einem größeren Schaden wird er ihn eventuell zur Kasse bitten.

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Bildquelle: Rainer Sturm  / pixelio.de

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