Das Produkthaftungsrisiko

Eine Produkthaftung kann auch als eine Produzentenhaftung bzw. als eine Haftung des Warenherstellers bezeichnet werden.  Darunter versteht man allgemein die Haftung des Herstellers von Waren für Folgeschäden, die daraus resultieren, dass der Verbraucher/sonstige Person infolge einer Fehlerhaftigkeit des Produkts einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erleidet. Zum „Einstimmen“ dieses Themenbereichs einige Schadenbeispiele:

  • Kfz-Fahrer verunglückt mit seinem Pkw, weil ein Reifenplatzt, der laut Gutachten falsch konstruiert wurde.
  • Eine Hausfrau wird beim Öffnen des Kühlschranks durch einen Stromschlag erheblich verletzt, weil infolge fehlerhafter Isolierung das Gehäuse unter Strom stand.
  • Eine Kosmetikfirma bringt ein Blondierungsmittel auf den markt, dass Haarausfall und Hautkrankheiten verursacht…
Produkthaftungsrisiko Betriebshaftpflichtversicherung

Wie werden diese oder andere Fälle zivilrechtlich gelöst? Laut späterer Ausführung haben wir es in diesem Fall mit einer Gefährdungshaftung zu tun. Beginnen wir einleitend mit einer Ausführung über die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Schadensersatzansprüche können grundsätzlich nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der „geschädigte Produktverbraucher“ im Einzelnen darlegt und gegebenenfalls beweisen kann, dass der Schädiger objektiv pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat und ihm dadurch ein schaden entstanden ist. Die strikte Anwendung dieser zivilrechtlichen Rechtsgrundsätze würde aber den Verbraucher ziemlich benachteiligen. Er hätte große Schwierigkeiten, seine Ansprüche durchzusetzen.

  • weil den Verkäufer (Händler), der ja selbst nicht Hersteller ist, kaum ein Verschulden trifft und
  • weil er gegenüber dem Hersteller nicht in der Lage ist, ein objektiv pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten nachzuweisen.

Die Schadensansprüche des Kunden gegen den Hersteller bzw. den Produzenten sind mangels Nachweisbarkeit von Verschulden nur in seltenen Fällen realisierbar. Rechtsprechung und Literatur haben ziemlich schnell erkannt, dass dem Verbraucher besserer Rechtsschutz eingeräumt werden muss und haben deshalb die Grundsätze der sogenannten „Produzentenhaftung“ entwickelt. Sie besagen vereinfacht ausgedrückt, dass

  • der Produzent spezifische Herstellungsverkehrssicherungspflichten zu beachten hat und
  • die allgemeinen Beweislastregeln zugunsten des Verbrauchers ausgerichtet sind.

Bei einer Haftung hat der Produzent die besonderer Verkehrssicherungspflicht  zu beachten, in seinem Herrschafts- und Produktionsbereich keine Ursachen zu setzen, die zu einem Schaden für den Verbraucher bzw. für eine sonstige Person führen. Der Hersteller trägt somit Verantwortung für eine gefahrlose Benutzbarkeit der hergestellten Ware bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung. Durch diese spezielle Rechtsprechung im rahmen der Produzentenhaftung ergibt sich für den Verbraucher K eine erheblich verbesserte Rechtsposition; er hat zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche nur noch folgendes darzulegen und zu beweisen:

  • seinen Schaden
  • den Fehler des Produktes und
  • zuletzt die Tatsache, dass dieses fehlerhafte Produkt den Schaden kausal ausgelöst hat.
Produkthaftungsrisiko Betriebshaftpflicht

Ist das Gericht von dieser Darlegung überzeugt, so obliegt es dem Hersteller/Produzenten Gründe darzulegen, dass ihn an den objektiv festgestellten Mangel kein Verschulden trifft. Die Verbesserung der Rechtsposition des Kunden besteht somit darin, dass eine Beweislastverteilung zu seinen Gunsten vorgenommen worden ist. Mit dem Satz des BGHs- „Liegt aber die Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzent4en, so gehört sie auch zu seiner Risikosphäre. Dann ist es auch sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Schuldlosigkeit trifft“- ist die verbraucherfreundliche Rechtsprechung manifestiert.

Eine andere Reglung würde wirklich zu einem unzureichenden Schutz der Verbraucher führen. Der Geschädigte hat als Außenstehender einfach nicht die Möglichkeit, angesichts arbeitsteiliger „komplizierter Produktionsprozesse“ dem Fabrikanten ein Verschulen innerhalb seiner Organisation nachzuweisen. Trotz dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung hat der Geschädigte immer noch di Nachweispflicht, dass ein Fehler im Herstellungsbereich den Schaden verursacht hat. Durch eine Vielzahl einschlägiger BGH-Urteile zu diesem Bereich lassen sich folgende relevante Fehlerursachen aufzählen:

  • Fabrikations/Herstellungsfehler

In einer Fabrikationsphase muss der Produzent alle nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, damit kein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gelangt. das Erzeugnis ist an sich für den gedachten Zweck geeignet, jedoch weisen Einzelstücke (Ausreißer) oder eine bestimmte Serie des Erzeugnisses (Serienschaden) Mängel auf, die beim Abnehmer/Endverbraucher zu Schäden führen. Dies kann durch eine Fehlfunktion einer Maschine beim Herstellungsverfahren oder durch ein im Arbeitsablauf planwidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers passieren.

  • Konstruktionsfehler

In diesem Fall handelt es sich um einen Fehler in der Phase vor der serienmäßigen Herstellung des Erzeugnisses, also um eine fehlerhafte Entwicklung. Beim Maschinenhersteller spricht man von Mängeln in der Planung oder Konstruktion. Der Hersteller hat also nicht alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um den erforderlichen Sicherheitsgrad zu erfüllen.

  • Instruktions-, Informations- und Produktionsbeobachtungsfehler
Produkthaftungsrisiko

Zu diesem Fehlbereich zählt man zum Teil die Fälle, bei denen die Schadenursachen nicht im Mangel des Produkts selbst liegt. Das Produkt ist fehlerfrei. Der Abnehmer wird jedoch in einer Gebrauchsanweisung oder in der Verkaufsberatung über die Anwendung des Erzeugnisses  unvollständig beraten oder auf bestimmte Gefahren nicht hingewiesen. Dadurch können bei der Verwendung des Produkts Schäden entstehen, deren Ursachen weder in der Entwicklung noch in der Herstellung liegt. Der Produzent ist nach Warenauslieferung verpflichtet, seine Produkte sowohl auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten als auch sich über deren sonstige, eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen ständig zu informieren. Dies kann sogar für den Hersteller soweit gehen, Änderungen bei der Serie vorzunehmen, Warnhinweise auszugeben oder im Extremfall Rückrufe einzuleiten.

Damit ist das Kapitel über dieses Gebiet noch nicht abgeschlossen. Jetzt sollen weitere sehr wichtige Punkte angesprochen werden, die zum Verständnis dieser komplexen Materie besonders dienlich sind. So ist bisher nicht geklärt, wer nach heutiger Auffassung dieser strengen Produzentenhaftung unterliegt:

  • unstreitig der industrielle Hersteller, der mit diesen Rechtsgrundsätzen voll konfrontiert ist.
  • wenig bekannt ist, dass auch ein Inhaber eines Klein- oder Familienbetriebes laut oberster Rechtsprechung dieser verschärften Haftung ausgesetzt ist.
  • grundsätzlich trifft diese verschärfte Haftung auch den sogenannten Zulieferer, der ein Einzelteil herstellt. Er trägt für die Fehlerhaftigkeit seiner gelieferten Sache Eigenverantwortung.
  • Händler und Importeure haften grundsätzlich nicht für die Produktschäden durch Mängel, die bereits im Risikobereich des Herstellers entstanden sind. Sie haften aber dann nach den allgemeinen Grundsätzen für Produktschäden, wenn sie diese schuldhaft verursacht oder mitverursacht haben.
  • die verschärfte Produzentenhaftung wird wohl auch die von einem ausländischen Hersteller abhängige inländische Vertriebsorganisation treffen. Bei dieser Konstellation für diese Firma bestimmte Produktbeobachtungspflichten, die in einem konkreten Einzelfall die eine oder andere Reaktionsverpflichtung auslösen kann.

Die eben geschilderten Fälle zeigen uns letztendlich eine verstärkte Tendenz der Rechtsprechung zu immer mehr Verbraucherschutz.

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